Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach dem für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Revision entgegenzuhalten:
Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers ist offenkundig (SSV-NF 6/87), daß er zumindest noch den vom Berufungsgericht genannten Verweisungsberuf eines Geschirreinsammlers (Geschirrabräumers in Selbstbedienungsrestaurants) ausüben kann. Bei dieser Tätigkeit, deren Anforderungen allgemein bekannt sind (10 ObS 293/90, 10 ObS 77/92), kommt es auf Schreib- und Lesekenntnisse nicht an, weshalb zu den sich damit befassenden Revisionsausführungen hier nicht weiter Stellung genommen werden muß. Der Einwand, ein Geschirrabräumer müsse ein mindestens 12 kg schweres Tablett mit ausgestreckten Armen tragen, was dem Kläger nicht möglich sei, schlägt nicht durch, weil bei dieser Tätigkeit üblicherweise ein Geschirrwagen verwendet und das Geschirr einzeln auf diesen gestellt werden kann.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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