Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der 1946 geborene und keinen Berufsschutz genießende Kläger nicht invalid im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG ist, weil er zumindest auf die Tätigkeiten eines Büroboten oder eines Geschirrabräumers in einem Selbstbedienungsrestaurant verwiesen werden kann, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß die dem Kläger nach dem medizinischen Leistungskalkül noch zumutbaren Arbeiten zwar vorwiegend im Gehen ausgeübt werden sollen, daß aber Arbeiten im Stehen und im Sitzen nicht völlig ausgeschlossen werden. Sind die Anforderungen in einem Verweisungsberuf offenkundig, bedarf es darüber keiner näheren Feststellungen (SSV-NF 2/109 ua). Der Beruf eines Büroboten (oder Bürodieners) bringt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keinesfalls zwangsläufig Kälteexpositionen mit sich. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Geschirrabräumer seine Tätigkeit nicht überwiegend im Stehen, sondern im Gehen ausübt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).
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