Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Sachverhalt war bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senates vom 5.7.1995, 10 Ob S 83/95 (teilw veröff in ARD 4703/22/95), auf die gleichfalls verwiesen werden kann.
Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes zu erwidern:
Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich mit der Tatsachen- und Beweisrüge nicht näher befaßt, wird zu Unrecht erhoben. Im angefochtenen Urteil wurde vielmehr eingehend dargelegt, warum die Feststellung, dem Kläger sei ein Autoreifen auf den Fuß gefallen, nicht getroffen werden konnte. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden. Bei der rechtlichen Beurteilung ist daher davon auszugehen, daß der Riß der Achillessehne beim Zurückschieben des Autos in der Garage aufgetreten ist, also bei einer alltäglichen Bewegung, die einer Kraftanstrengung etwa beim Niederknien oder Treppensteigen gleichkommt, und daß diese Verletzung wegen der degenerativen Vorschädigung mit Sicherheit auch ohne dieses Ereignis in einer ähnlichen Situation in absehbarer Zeit eingetreten wäre. Demnach ist erwiesen, daß die krankhafte Veranlagung die wesentliche Ursache für die Körperschädigung war (vgl SSV-NF 5/140; 8/26 ua). Die Frage, ob den Versicherten in naher Zukunft ein nicht unter Unfallversicherungsschutz stehendes Ereignis tatsächlich ereilt und dieselben Folgen wie der Arbeitsunfall ausgelöst hätte, ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und keine Rechtsfrage (SSV-NF 6/120). Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Achillessehne in naher Zukunft etwa beim Niederknien oder beim Treppensteigen gerissen wäre. Der Arbeitsunfall scheidet damit als wesentliche Bedingung für die Verletzung aus (vgl auch SSV-NF 7/10).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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