Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegengehalten, daß angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden (wie hier die Unterlassung einer weiteren neurologischen Begutachtung mittels CT und einer berufskundlichen Begutachtung), nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Wie bereits in ihrer Berufung vermißt die Klägerin weiterhin Feststellungen darüber, ob bei ihr leidensbedingte Krankenstände in einem solchen Ausmaß zu erwarten seien, daß sie damit vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre. Insoweit macht sie Feststellungsmängel geltend, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind. Sie rügt in diesem Zusammenhang an sich zutreffend (vgl SSV-NF 5/18), daß das Berufungsgericht die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge als nicht gesetzgemäß ausgeführt angesehen hat. Dennoch blieb diese Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes ohne Folgen:
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Entscheidend für die Verweisbarkeit der Klägerin ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang sie im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten sie ausführen kann. Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat zwar das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise vom Amts wegen aufzunehmen; diese Verpflichtung besteht aber nur hinsichtlich von Umständen, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben (10 ObS 226/94, 10 ObS 118/95, 10 ObS 38/96 ua).
Der von den ärztlichen Sachverständigen erhobene Befund indiziert jedoch im Fall der Klägerin nicht das Auftreten von regelmäßigen leidensbedingten Krankenständen bei Ausübung des bisherigen Berufes (Schankkassierin) oder der genannten Verweisungstätigkeiten. Ein Feststellungsmangel liegt nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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