Spruch:
Der Revision der klagenden Partei wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen sowie der im Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 28.3.1995, 10 ObS 289/94 (veröffentlicht in SSV-NF 9/31 = SZ 68/68) ausgesprochenen Rechtsansichten (an welche der Senat selbst gebunden ist: Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 511 und woran sich die Vorinstanzen auch gehalten haben), ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger im Rahmen des maßgeblichen medizinischen Leistungskalküls auch als Fahrer von Dienstpersonenkraftwagen und als Direktionschauffeur einsetzbar wäre, nicht zu beanstanden (§ 48 ASGG; 10 ObS 301/90). Damit stellen sich die in der Revision für einen Berufskraftfahrer von Schwerfahrzeugen gestellten Belastungssituationen nicht. Darüber hinaus ist dem Kläger sogar eine Überschreitung des zeitlichen Richtwertes von zwei Stunden für einen jeweils zehnminütigen Wechsel der Körperhaltung in Ausnahmefällen sogar bis zu einer weiteren Stunde ohne gesundheitliche Gefährdung möglich. Damit sind auch seine Befürchtungen im Zusammenhang mit Stausituationen im Stadtverkehr widerlegt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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