Rechtssatz
Die vom Gesetzgeber seinerzeit mit der Eherechtsnovelle BGBl 1978/280 angestrebten Ziele, einerseits die Ehescheidung bei mehrjährig aufgehobener häuslicher Gemeinschaft der Ehegatten zuzulassen, andererseits aber auch die bisherige wirtschaftliche Lebensgrundlage des schutzbedürftigen Ehegatten auch nach der Scheidung zu gewährleisten, sind jedoch weiterhin zu billigen. Daraus folgt die Zulässigkeit einer gesetzlichen Differenzierung zwischen den unterhaltsrechtlichen Folgen einer Scheidung aus Verschulden (§ 49 EheG) einerseits und aufgrund Zerrüttung nach § 55 EheG andererseits. Da die pensionsrechtlichen Folgen wiederum an die unterhaltsrechtliche Stellung des geschiedenen Ehegatten anknüpfen bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Bestimmung des § 264 Abs 10 Z 1 ASVG.
| 10 ObS 46/15k | OGH | 02.09.2015 |
Beisatz: Dies gilt für Ehegatten auch nach dem Inkrafttreten des EPG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20020528_OGH0002_010OBS00002_02W0000_001
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