Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Bescheid vom 4 2. 1994 lehnte die beklagte Partei den Antrag des am 10. 4. 1927 geborenen Klägers vom 22. 1. 1992 auf Zuerkennung der Alterspension mit der Begründung ab, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei. Dagegen erhob der Kläger zu 10 Cgs 25/94b Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Auch das Gericht sah die Wartezeit als nicht erfüllt an, weil gemäß Auskunft des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers und dessen Bescheid vom 28. 9. 1992 in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien anstatt von 108 notwendigen nur 106 Versicherungsmonate vorlagen. Der gegen das klagsabweisende Urteil erhobenen Berufung hat das Oberlandesgericht Wien am 27. 6. 1995, 8 Rs 69/95-18, nicht Folge gegeben. Die Klagsabweisung erwuchs in Rechtskraft.
Mit einem Bescheid vom 24. 6. 1996 hielt der jugoslawische Sozialversicherungsträger dann fest, dass 108 Versicherungsmonate in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorliegen. Dieser Bescheid ist dem Kläger nach seinen Angaben im August 1996 zugegangen (ON 20). Der beklagten Partei wurde das Vorliegen von 108 Versicherungsmonaten in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erstmals auf Grund einer Mitteilung des jugoslawischen Versicherungsträgers vom 26. 7. 1996 bekannt. Diese Mitteilung wertete die beklagte Partei als Neuantrag auf Alterspension und erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 17. 1. 1997 eine Alterspension ab 1. 8. 1996 zu.
In der gegen diesen Bescheid vom Arbeits- und Sozialgericht Wien zu 2 Cgs 98/97h erhobenen Klage führte der Kläger aus, dass ihm die Alterspension nicht erst ab 1. 8. 1996, sondern bereits ab 1. 5. 1992 zuzusprechen gewesen wäre, da sein Antrag vom 22. 1. 1992 datiere und die Voraussetzungen für eine Alterspension zum 1. 5. 1992 erfüllt gewesen seien. Über entsprechenden Einwand der beklagten Partei hat das Arbeits- und Sozialgericht Wien die Klage mit Beschluss vom 5. 5. 1998, 2 Cgs 98/97h-19, wegen res iudicata zurückgewiesen. Das gegen diese Entscheidung vom Kläger persönlich erhobene Rechtsmittel hat das Erstgericht zur Unterfertigung durch einen österreichischen Rechtsanwalt mit dem Hinweis zurückgestellt, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit nicht in Betracht komme. Weiters wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Eingabe zur allfälligen Behandlung als Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes (§ 101 ASVG) der beklagten Partei übermittelt werde. Mit dieser Vorgangsweise erklärte sich der Kläger in seinem Schreiben vom 13. 7. 1998 einverstanden (2 Cgs 98/97h-22 des ASG Wien) und verbesserte sein Rechtsmittel nicht.
Nachdem die beklagte Partei eine Entscheidung im Sinne des § 101 ASVG im Hinblick auf die auf das Gericht übergegangene Entscheidungskompetenz nicht für möglich befunden hat, regte sie an, das Schreiben des Klägers vom 13. 7. 1998 (2 Cgs 98/97h-22 des ASG Wien) als Wiederaufnahmsklage zu werten.
Das Erstgericht hat daraufhin einen neuen Akt "wegen Wiederaufnahmsklage", offensichtlich zum seinerzeitigen Verfahren 10 Cgs 25/94b, angelegt. Als "Wiederaufnahmsklage" scheint in diesem Akt allerdings nicht das Schreiben des Klägers vom 13. 7. 1998 (2 Cgs 98/97h-22 des ASG Wien), sondern die Klage vom 30. 1. 1997 aus dem Akt 2 Cgs 98/97h auf.
Das Erstgericht leitete Erhebungen beim Kläger ein, wann ihm der Bescheid des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers vom 24. 7. 1996 (in dem erstmals die 108 Versicherungsmonate in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erwähnt sind) zugegangen ist. Im Hinblick auf die Antwort des Klägers, dass dies im August 1996 gewesen sei (ON 20), wies das Erstgericht mit Beschluss vom 16. 2. 2000, 10 Cgs 165/98x-21, den als (Wiederaufnahms)klage aufgefassten und am 10. 2. 1997 bei der beklagten Partei eingebrachten, am 13. 6. 1997 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingelangten Schriftsatz des Klägers vom 30. 1. 1997 mit der Begründung zurück, dasss zwischen der Zustellung des Bescheides vom 24. 7. 1996 und der Klagseinbringung im Februar 1997 mehrere Monate vergangen seien, sodass die vierwöchige Frist für die Erhebung einer Wiederaufnahmsklage versäumt sei.
Das Gericht zweiter Instanz hat dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht als gegeben an und erachtete die Rechtsrüge wegen Fehlens der Darlegung der Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass dem Erstgericht die Verhandlung und Entscheidung über die Klage vom 30. 1. 1997 aufgetragen werden möge. Hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien begehrt.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine in einer Berufung enthaltene Rechtsrüge, die sich im Wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, das Erstgericht habe seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht entsprochen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei, und im Übrigen nicht von den vom Erstgericht getroffenen, den Vorstellungen des Berufungswerbers aber zuwiderlaufenden Feststellungen ausgeht, nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RIS-Justiz RS0043605). In diesem Fall kann eine Rechtsrüge - einschließlich der Geltendmachung sekundärer Verfahrensmängel - nicht mehr in einer Revision nachgetragen werden. Dieser Grundsatz gilt auch im Revisionsrekursverfahren in Sozialrechtssachen (10 ObS 47/00k).
Ergänzend ist den Ausführungen im Revisionsrekurs zu entgegnen:
Über die Klage vom 30 1. 1997 hat das Arbeits- und Sozialgericht Wien bereits zu 2 Cgs 98/97h ein Verfahren geführt, das zu einer rechtskräftigen Klagszurückweisung wegen res iudicata führte. Als (Wiederaufnahms-)Klage im Verfahren 10 Cgs 165/98x könnte nur die Eingabe vom 13. 7. 1998 angesehen werden, mit der der Kläger bei der beklagten Partei die Herstellung des gesetzlichen Zustandes begehrt hat. Das entsprechende Verfahren nach § 101 ASVG ist aber als Verwaltungssache zu qualifizieren (SZ 62/177 = SSV-NF 3/76; RIS-Justiz RS0084088) und setzt voraus, dass gegen einen Bescheid keine Klage erhoben wurde (Teschner/Widlar, ASVG 72. ErgLfg, 586/1), sodass es im vorliegenden Fall nicht als Abhilfeinstrument in Betracht gekommen ist.
Wird daher das Schreiben vom 13. 7. 1998 als Wiederaufnahmsklage in Bezug auf das Verfahren 10 Cgs 25/94b des Arbeits- und Sozialgerichts Wien angesehen, ist § 534 Abs 1 ZPO zu beachten, wonach die Wiederaufnahmsklage binnen einer Notfrist von vier Wochen zu erheben ist. Die Frist ist von dem Tage an zu berechnen, an dem der Wiederaufnahmskläger imstande war, die ihm bekannt gewordenen Tatsachen oder Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Ausgehend von der vom Erstgericht festgestellten Zustellung des Bescheides des jugoslawischen Sozialversicherungsträgers vom 24. 7. 1996 an den Kläger im August 1996 ist daher eine Wiederaufnahmsklage verfristet.
Dies gilt im Übrigen in gleicher Weise, wenn das am 10. 2. 1997 bei der beklagten Partei und am 13. 6. 1997 beim Erstgericht eingelangte Schreiben des Klägers als Wiederaufnahmsklage angesehen würde.
Damit ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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