Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die in der außerordentlichen Revision gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz hat das Berufungsgericht schon (mit eingehender Begründung) verneint, sodass diese angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - mit Revision nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (RIS-Justiz RS0042963 [T45]; RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht mit der Behauptung, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei - mangelhaft geblieben, umgangen werden (RIS-Justiz RS0043061 [T18]). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung der geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmängel durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0043166).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)