Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Mängelrüge gründet sich darauf, daß es das Erstgericht entgegen der ihm obliegenden Verpflichtung unterlassen habe, die Klägerin zur Stellung eines Beweisantrages auf Einvernahme einer Zeugin (betreffend die Heimhilfe) anzuleiten. Eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht wurde in der Berufung nicht gerügt. Eine in der Berufung unterlassene Mängelrüge kann jedoch in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/68 uva, zuletzt 10 Ob S 139/91). Die Nichteinvernahme der erst in der Berufung namhaft gemachten Zeugin N.S. kann schon deshalb keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darstellen, weil dieser Beweisantrag gegen das - auch in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende - Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstieß (SSV-NF 1/45, 4/24 ua).
In der Berufung machte die Klägerin nur unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung, nicht aber unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; auch in dem Satz, das Erstgericht hätte (bei richtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung) zu dem Ergebnis kommen müssen, die Klägerin sei derart hilflos, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfe (Seite 3 der Berufung), ist keine ordnungsgemäße (das heißt von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgehende) Rechtsrüge zu erblicken. Da in der Berufung eine Rechtsrüge nicht ausgeführt war, kann sie nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/28 mwH, 10 Ob S 102/90, 10 Ob S 325/90, 10 Ob S 27/91 ua) in der Revision nicht nachgetragen werden. Auf die in der Revision enthaltenen Rechtsausführungen ist demnach nicht einzugehen.
Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin im Revisionsverfahren durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird sie mit Kosten nicht belastet. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit besteht daher kein Anlaß (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 uva).
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