OGH 10ObS102/90

OGH10ObS102/9027.3.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Felix Joklik (AG) und Gerald Kopecky (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Katharina S***, D-5275 Bergneustadt, Danzinger Straße 3, vertreten durch Dr. Andrea Herbeck, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 1989, GZ 34 Rs 183/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Feber 1989, GZ 18 Cgs 247/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Revisionswerberin behauptet ausschließlich Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und die daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 uva).

In ihrer Berufung hatte die Klägerin eine Rechtsrüge nicht erhoben, weshalb sich das Berufungsgericht mit einer solchen nicht zu beschäftigen hatte und schon deshalb der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) nicht vorliegt. Auch in Sozialrechtssachen kann eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28). Daß die Bestimmung des § 258 Abs. 4 ASVG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat der Oberste Gerichtshof übrigens bereits mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 2/27 ua). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).

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