Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Revisionswerberin behauptet ausschließlich Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und die daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 uva).
In ihrer Berufung hatte die Klägerin eine Rechtsrüge nicht erhoben, weshalb sich das Berufungsgericht mit einer solchen nicht zu beschäftigen hatte und schon deshalb der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) nicht vorliegt. Auch in Sozialrechtssachen kann eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28). Daß die Bestimmung des § 258 Abs. 4 ASVG verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat der Oberste Gerichtshof übrigens bereits mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 2/27 ua). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).
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