Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für die Beurteilung der Frage der Verweisbarkeit ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates nicht maßgebend, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen freien Arbeitsplatz findet, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 2/34, 4/140, 6/56 uva). Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, insbesondere wenn sie bereits längere Zeit nicht mehr im Erwerbsleben standen, schließt sie nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (RIS-Justiz RS0084833 [T 3]). Ein vom Berufungsgericht verneinter angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: Verletzung der Anleitungspflicht) kann nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 11/15, 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043172 [T 2]). Schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 5/18 uva; RIS-Justiz RS0043480 ua, jüngst 10 ObS 75/04h).
Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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