Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 13. 4. 1947 geborene, zum Stichtag 1. 11. 1996 demnach 49 Jahre alte Kläger hat nach Absolvierung der Pflichtschule im März 1965 die Schlosserlehre absolviert. In weiterer Folge war er bis zum Jahr 1971 als Schlosser, Monteur und Montagearbeiter beschäftigt. Anschließend arbeitete er bis 1981 als Schlosser und Monteur sowie in den letzten fünfzehn Jahren als Werkzeugausgeber. Der Kläger ist infolge einer bei einem Arbeitsunfall im Jahr 1972 erlittenen Vorfußamputation links begünstigter Behinderter und hatte einen geschützten Arbeitsplatz inne. Seine körperlichen Probleme waren der Grund, weshalb er in die Werkzeugausgabe gekommen ist. Er hat das Werkzeug ausgegeben, Werkzeuge, die von der Schleiferei oder von der Produktion zurückgekommen sind, eingeordnet und kleine Reparaturen an Werkzeugen durchgeführt. Er war für die Ausgabe, Instandhaltung, Bereitstellung und Einstellung von Werkzeugen verantwortlich. Er hat Schrauben, verschiedene Platten, Schneidkörper und Wendeplatten gewechselt, Schnittwerkzeuge, kleine Vorrichtungen und Hilfsmittel repariert wie beispielsweise Schläuche. Die Meßwerkzeuge wurden von ihm vor der Ausgabe kontrolliert. Er hat auch Werkzeuge zerlegt, kaputte Teile ausgetauscht, alles neu geschmiert und dergleichen. Er hat gebohrt, gesägt, gefeilt, geklebt und geschweißt; er mußte aber nicht drehen, nieten, löten, fräsen oder schleifen. Er konnte auf seinem Arbeitsplatz die Kenntnisse aus seinem erlernten Beruf als Schlosser verwerten; die von ihm durchgeführten Schlossertätigkeiten machten 20 bis 25 % seiner Tätigkeit aus, im übrigen war er reiner Werkzeugausgeber. Für Werkzeugausgeber existiert keine geregelte Ausbildung. Die Einarbeitung erfolgt kurzfristig im Betrieb. Die Arbeitskräfte werden meist in Industriebetrieben und Unternehmen verschiedenster Sparten beschäftigt. Die Hauptaufgabe besteht darin, Werkzeuge, Geräte und Ersatzteile in der Regel nach Überprüfung des Anforderungs- bzw Anweisungsscheins auszugeben. Dies kann im Lager sowohl aus Laden als auch von Regalen erfolgen. Zum Tätigkeitsbereich gehört auch die Auskunftserteilung bei etwaigen Unklarheiten. Werden die zuvor ausgegebenen Werkzeuge, Geräte bzw Ersatzteile retourniert, sind sie vom Werkzeugausgeber entgegenzunehmen und an den angestammten Platz zurückzulegen. Die Weiterleitung der entsprechenden Daten an den Lagerhalter zwecks Eingabe in das Lagerhaltungssystem gehört ebenfalls zum Aufgabenbereich. Die Erfüllung der Berufsanforderungen erfolgt in geschlossenen Räumen abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen, wobei es zu einer leichten und bis zu einem Drittel der täglichen Arbeitszeit mittelschweren körperlichen Belastung kommt.
Dem Kläger sind aufgrund verschiedener körperlicher Beeinträchtigungen nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar. Leichte Arbeiten im Sitzen sind uneingeschränkt zumutbar, leichte Arbeiten im Gehen und Stehen sind um ein Drittel eines Arbeitstages zu reduzieren und gleichmäßig über den Tag zu verteilen. Mittelschwere Arbeiten kann er nur mehr kurzfristig ausüben, sie sind auf die gesamte Tagesarbeitszeit zu verteilen und können nur etwa fünf Mal am Tag ausgeführt werden. Arbeiten an exponierten Stellen sind ebenso wie die Verwendung von Steighilfen auszuschließen. Es sind auch nur mehr solche Arbeiten möglich, die keine Anforderungen an gutes Hörvermögen stellen. Arbeiten die in ihrer zeitlichen und psychischen Belastung Akkord- oder Fließbandarbeiten entsprechen und Tätigkeiten unter forcierten Arbeitsbedingungen sind nicht mehr zumutbar. Nachtarbeit scheidet aus. Der Kläger ist daher nicht mehr in der Lage, allen Anforderungen gerecht zu werden, die an einen Werkzeugausgeber gestellt werden. Trotz des eingeschränkten Leistungskalküls kommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten wie die eines Kontrollarbeiters in der Elektroindustrie, eines Portiers, eines Telefonisten und eines Parkgaragenkassiers vor.
Mit Bescheid vom 27. 1. 1997 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension ab.
Das Erstgericht wies das dagegen auf Gewährung der Invaliditätspension ab dem 1. 11. 1996 gerichtete Klagebegehren ab und das weitere auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei geminderter Arbeitsfähigkeit gerichtete Klagebegehren mangels Vorliegens eines Bescheides (rechtskräftig) zurück. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, daß der Kläger zwar seinerzeit Berufsschutz als Schlosser erworben habe. Dieser bleibe jedoch nur dann erhalten, wenn später überwiegend Teiltätigkeiten ausgeübt würden, die in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen seien. Durch die Tätigkeit als Werkzeugausgeber habe der Kläger seinen Berufsschutz nicht aufrecht erhalten können, weil er dabei nur im geringen Ausmaß Kenntnisse und Fähigkeiten benötigt habe, die er in seinem Lehrberuf als Schlosser als erworben habe. Als Werkzeugausgeber habe er qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten des erlernten Berufes nicht in jenem Ausmaß eingesetzt, wie sie üblicherweise von gelernten Facharbeitern dieser Gruppe erwartet werden könnten. Die Invalidität des Klägers sei daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen, sodaß der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Trotz seines eingeschränkten Leistungskalküls könne er noch die Tätigkeiten eines Kontrollarbeiters in der Elektroindustrie oder eines Portiers ausüben.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes und verwies noch darauf, selbst auf Grundlage der vom Kläger ergänzend begehrten Feststellung, wonach die Tätigkeit eines Werkzeugausgebers eine Einschulungsdauer von rund einem Jahr benötige, würde sich keine andere rechtliche Beurteilung ergeben; im Gegenteil werde durch diese Feststellung geradezu erhärtet, daß tatsächlich nur qualitative Tätigkeiten ausgeübt worden seien, bei denen Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Facharbeiters nur im eingeschränkten Ausmaß zum Tragen kämen. So wie beispielsweise jeder Heimwerker, der sich in Selbstschulung mit gewissen Grundtechniken einfacher Art aus diversen Facharbeiterberufen vertraut mache, also beispielsweise auch bohre, säge, feile, schleife oder klebe, damit aber nicht annähernd jene Kenntnisse und Fähigkeiten erwerbe wie sie von einem gelernten Facharbeiter erwartet würden, könne auch aufgrund der zeitlich nur maximal ein Viertel der Arbeitszeit beanspruchenden Instandhaltungs- und Einstellungsarbeiten des Klägers nicht davon gesprochen werden, daß er damit qualifizierte, einen Berufsschutz als Schlosser erhaltende wesentliche Teiltätigkeiten bei Ausübung des Berufes des Werkzeugausgebers durchgeführt hätte. Eine erforderliche Einschulungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr für einen ungelernten Arbeitnehmer für die Tätigkeit des Klägers indiziere geradezu - vergleiche man sie mit der weitgehenden üblichen Ausbildungsdauer von etwa drei Jahren in erlernten Berufen -, daß eine Gleichwertigkeit nicht vorliege. Daß der Einsatz des Klägers als Werkzeugausgeber behinderungsbedingt erfolgt sei, bleibe unbeachtlich, weil er über fünfzehn Jahre gewährt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung dahin, daß seinem Klagebegehren stattgegeben werde und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit der Mängelrüge wird kein Verfahrensmangel, sondern ein Feststellungsmangel geltend gemacht, der der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen ist. Nach Ansicht des Klägers hätten sich nämlich die Vorinstanzen mit der Anlernzeit von ca. sechs Monaten bis zu einem Jahr für ungelernte Arbeiter nicht näher auseinandergesetzt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
In seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, es gehe hier nicht um die Frage, ob er durch seine Tätigkeit den Berufsschutz als Schlosser erworben habe. In der modernen arbeitsteiligen Arbeitswelt mit weitestgehender Spezialisierung werde kaum noch ein Facharbeiter universell verwendet und gerade in Industriebetrieben würde vom jeweiligen Facharbeiter üblicherweise nur noch ein Teil der erworbenen Kenntnisse verwertet, da er jeweils für bestimmte Arbeitsschritte eingesetzt werde. Das persönlich Problem des Klägers habe darin gelegen, daß er auf anderen Arbeitsplätzen in den letzten Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt werden konnte und daß er seine Berufsausübung auf eine Teiltätigkeit des erlernten Berufes mit geringerem körperlichen Belastungen eingeschränkt habe, wobei dies im Interesse der Versichertengemeinschaft geschehen sei, um nicht bereits vor Jahren eine Invaliditätspension beanspruchen zu müssen. Die Auslegung durch die Vorinstanzen würde letzlich darauf hinauslaufen, daß der Kläger für seine Arbeitswilligkeit trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit im Interesse der Versichertengemeinschaft nunmehr "bestraft" werde.
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis nicht zu folgen. War ein Versicherter überwiegend in einem erlernten Beruf tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 255 Abs 1 ASVG). Als überwiegend im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten solche erlernte oder angelernte Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (§ 255 Abs 2 ASVG). Nach dieser Bestimmung kommt es also darauf an, ob eine qualifizierte Tätigkeit in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt hat, während ein Überwiegen qualifizierter Tätigkeiten innerhalb der täglichen Arbeitszeit nicht gefordert wird (so 10 ObS 94/98s). Ob ein Versicherter in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag in seinem erlernten Beruf tätig war, hängt davon ab, ob er auf seinem Arbeitsplatz eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich waren, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrecht zu erhalten (SSV-NF 9/40). Der in einem erlernten oder angelernten Beruf erworbene Berufsschutz bleibt nämlich, wenn später überwiegend nur Teiltätigkeiten ausgeübt werden, nur dann erhalten, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen ist (SSV-NF 9/35; 12/47 jeweils mwN).
Ob die Teiltätigkeit ("20 bis 25 %") des an sich als Werkzeugausgeber beschäftigten Klägers, bestehend in der als Schlosserarbeit bezeichneten Reparatur und Wartung des Werkzeuges, von vornherein geeignet war, den erworbenen Berufsschutz als Schlosser aufrecht zu erhalten, muß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht abschließend geprüft werden. Von Bedeutung ist nämlich die Feststellung, daß der Kläger infolge der bei einem Arbeitsunfall im Jahr 1972 erlittenen Verletzungen begünstigter Behinderter ist und während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag einen geschützten Arbeitsplatz inne hatte; er wurde wegen seiner körperlichen Behinderung in der Werkzeugausgabe verwendet. Wie das Erstgericht weiter festgestellt hat, erhielt der Dienstgeber des Klägers Zuschüsse, damit dieser stündlich eine Pause machen konnte; die körperliche Behinderung des Klägers hatte auch zur Folge, daß er dementsprechend keine schwere Arbeiten verrichten konnte und die Arbeiten nur im Sitzen verrichten mußte. Er war also vor allem wegen der stündlichen Arbeitspausen von vornherein auf ein gewisses Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen. Es ist offenkundig, daß solche stündlichen Arbeitspausen nicht allgemein toleriert werden. Dem Kläger war damit praktisch die Ausübung des Schlosserberufes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwehrt, während die Arbeitsbedingungen und Anforderungen auf seinem konkreten Arbeitsplatz nicht denjenigen am allgemeinen Arbeitsmarkt im Beruf des Schlossers entsprachen. Wer seinen erlernten Beruf wegen gesundheitlicher Einschränkungen nur auf Grund des besonderen Entgegenkommens des Arbeitgebers unter Bedingungen ausübt, die nicht denjenigen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechen, wahrt durch eine solche Tätigkeit nicht den Berufsschutz (so zum Beruf des Maurers 10 ObS 143/92 = SSV-NF 6/73). Selbst wenn also grundsätzlich eine in der Reparatur und Wartung des Werkzeuges bestehende Nebentätigkeit eines Werkzeugausgebers als eine Teiltätigkeit des Schlosserberufes angesehen würde, was hier nicht untersucht zu werden braucht, wurde der Berufsschutz des Klägers auf Grund der besonderen Fallgestaltung nicht gewahrt.
Die Frage ob der Kläger als invalid gelte, ist daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen und wurde von den Vorinstanzen wegen der dem Kläger zumutbaren Verweisungsmöglichkeiten zu Recht verneint.
Schließlich geht auch das Argument des Revisionswerbers fehl, er werde gleichsam dafür bestraft, daß er trotz seiner Behinderung einer Arbeit nachgegangen sei und nicht gleich die Invaliditätspension beansprucht habe. Es ist nämlich aus mehreren Gründen nicht zu unterstellen, daß die frühere Inanspruchnahme einer Invaliditätspension in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag für den Kläger gegenüber dem Arbeiten auf einem geschützten Arbeitsplatz von Vorteil gewesen wäre. Im übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof, daß die gesundheitsbedingte Aufgabe eines qualifizierten Berufes bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit oder auch Invalidität dann nicht mehr zu berücksichtigen ist, wenn der später ausgeübte Beruf überwiegend oder doch schon mehrere Jahre ausgeübt wurde (SSV-NF 8/45; 10 ObS 239/98i). Nach den Feststellungen hat der Kläger den Beruf des Werkzeugausgebers aber in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag ausgeübt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
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