OGH 10ObS183/98d

OGH10ObS183/98d9.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon.Prof.Dr. Danzl als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 26. April 1996 verstorbenen Wilhelmine B*****, wohnhaft gewesen in *****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge "Revisionrekurses" (richtig: Rekurses) der Fortsetzungswerberin Adelheid M*****, vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 1998, GZ 7 Rs 282/97p-31, womit aus Anlaß der Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18. Juni 1997, GZ 33 Cgs 42/96i-27, als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Sowohl der Rekurs der klagenden Partei als auch die Rekursbeantwortung der beklagten Partei werden als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nur wenn das Berufungsgericht das Ersturteil wegen Nichtigkeit aufhebt und die Klage ohne Sachentscheidung zurückweist, kann hiegegen Rekurs an den Obersten Gerichtshof ohne Beschränkung auf die Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage, die Höhe des Entscheidungsgegenstandes und die spezielle Art der Rechtssache erhoben werden (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO - "Vollrekurs"; AnwBl 1992, 235/4093). Diese Bestimmung ist mangels abweichender Regelung im § 47 ASGG auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwenden (9 ObA 116/92, 9 ObA 149/92; Kuderna, ASGG2 286 [Anm 1 zu § 47]). Hieran hat sich auch durch die Neufassung des § 47 ASGG durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 1997/140 nichts geändert.

Gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluß auf Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Urteils ohne Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen (und damit ohne Sachentscheidung) ist hingegen mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs an den Obersten Gerichtshof an sich unzulässig. Das gesetzgeberische Motiv für die Ausnahme von der Rekurszulassung nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO liegt dabei in der Überlegung, daß im Falle einer Nichtigerklärung des Urteils und des diesem vorangegangenen Verfahrens ohne Zurückweisung der Klage der geltend gemachte Rechtschutzanspruch gerichtsanhängig verbleibt und über ihn noch eine neue Sachentscheidung zu fällen ist (SZ 52/125; 7 Ob 2332/96h); nur berufungsgerichtliche Beschlüsse, durch welche die weitere Prozeßführung (endgültig) abgeschnitten wird, sollen anfechtbar sein (EvBl 1989/60). Der gegenständliche Beschluß des Berufungsgerichtes ist hingegen ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluß im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, der auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen nur dann anfechtbar ist, wenn das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zugelassen hat; fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, dann ist der Rekurs (auch ein außerordentlicher) unzulässig (Kuderna, aaO 287); auch daran hat sich durch die Wertgrenzen-Novelle 1997 nichts geändert (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ-Sonderheft 1998/5A, 15). Auch die von der Rechtsmittelwerberin in ihrem Rechtsmittelschriftsatz zur "Revisionsrekurslegitimation" ausgeführte erhebliche Rechtsfrage (im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG) vermag daran nichts zu ändern.

Daraus folgt aber, daß nicht bloß das von der klagenden Partei als "Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel unzulässig ist, sondern auch die von der beklagten Partei erstattete Rekursbeantwortung, da kein Fall des § 521 a Abs 1 Z 3 (iVm § 2 Abs 1 ASGG) vorliegt. Dazu kommt, daß im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof absolute Anwaltspflicht besteht (§ 27 Abs 1, § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO; Feitzinger/Tades, ASGG2 Anm 3 zu § 40), der Rekursbeantwortungsschriftsatz der beklagten Partei jedoch nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt wurde. Zufolge seiner Unzulässigkeit erübrigte sich hiezu allerdings die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach den §§ 84, 85 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.

Beide Rechtsmittelschriftsätze waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Hierüber hatte gemäß § 11 a Abs 3 Z 1 ASGG ein Dreiersenat zu entscheiden.

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