OGH 10ObS17/12s (RS0127738)

OGH10ObS17/12s13.3.2012

Rechtssatz

Auch nach der Novellierung der Voraussetzungen des besonderen Tätigkeitsschutzes gemäß § 255 Abs 4 Z 2 ASVG (bezüglich der für die Ausübung „einer“ Tätigkeit maßgebenden Zeiten) soll nicht jeder, sondern nur ein solcher Bezug von Krankengeld (durch maximal 24 Monate) angerechnet werden, der einer entsprechenden „Erwerbstätigkeit“ zuzuordnen ist; käme es doch andernfalls auch zu einer Besserstellung von kranken gegenüber gesunden Arbeitslosen, für die keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist.

Normen

ASVG §255 Abs4 Z2

10 ObS 17/12sOGH13.03.2012
10 ObS 48/12zOGH03.05.2012

Auch

10 ObS 60/13sOGH28.05.2013
10 ObS 189/13mOGH28.01.2014

Beisatz: Krankenstandszeiten nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Erwerbstätigkeit nicht mehr zuordenbar und gelten daher auch nicht als Ausübung einer Tätigkeit. (T1)

10 ObS 71/14kOGH15.07.2014

Auch; Beis wie T1

10 ObS 158/15fOGH19.01.2016

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20120313_OGH0002_010OBS00017_12S0000_001

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