Spruch:
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 3 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den
A n t r a g ,
gemäß Art 140 Abs 4 B-VG zu entscheiden, daß § 60 GSVG in den mit Ablauf des 31.Dezember 1989 außer Kraft getretenen Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10.GSVGNov verfassungswidrig war.
Text
Begründung
Der am 19.8.1907 geborene Kläger, der seit 1939 als selbständiger Unternehmer tätig war, bezieht seit 1.1.1974 von der beklagten Partei eine Alterspension. Da er daneben noch bis Ende 1977 Einkünfte aus einer Geschäftsführertätigkeit erzielte, ruhten während dieser Zeit 40 % der Pension. Mit Verträgen vom 5.9.1978 und 23.1.1979 erwarb der Kläger ab September 1978 Eigentum an verschiedenen forstwirtschaftlichen Liegenschaften (zu einem Drittel). Der Einheitswert und das gemäß § 149 Abs 5 und 6 GSVG zu ermittelnde Nettoeinkommen aus dem forstwirtschaftlichen Betrieb waren so hoch, daß sie das Ruhen von 40 % der Pension bewirkt hätten. Die beklagte Partei erfuhr von diesem Liegenschaftserwerb erst am 18.5.1988.
Mit Bescheid vom 18.1.1989 entschied die beklagte Partei, daß
1. die Pension mit den im Bescheid bezifferten Beträgen gemäß § 60 GSVG vom 1.10.1978 an (ab 1.1.1989 mit monatlich S 4.931,90) ruht, und
2. der Überbezug von S 542.119,10 gemäß § 76 GSVG zurückgefordert wird.
Begründet wurde das Ruhen (zu 1.) mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wobei die erzielten Einkünfte die gesetzlich festgesetzten Grenzbeträge überschreiten. Die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen seien zurückzufordern (zu 2.), wenn der Überbezug durch Verletzung der Meldevorschriften entstanden sei. Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren, den Bescheid vom 18.1.1989 dahingehend abzuändern, daß der Überbezug von S 542.119,10 nicht zurückgefordert werde. Der Kläger brachte vor, er habe keine Meldepflicht verletzt, weil er aus seinem forstwirtschaftlichen Besitz überhaupt keine Einkünfte bezogen habe. Auch die Belehrungen der beklagten Partei hätten keinen Hinweis darauf enthalten, daß er etwa bereits die Tatsache eines forstwirtschaftlichen Besitzes allein melden müsse. Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen und dem Kläger den Rückersatz des Überbezuges in der genannten Höhe aufzutragen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren des Inhaltes, es werde festgestellt, daß die beklagte Partei den im Bescheid genannten Überbezug vom Kläger nicht zurückzufordern habe, ab (Abs 1 des Urteilsspruches). Weiters stellte es fest, daß die Pension des Klägers seit 1.10.1978 mit den schon im Bescheid genannten Beträgen ruhe (Abs 2 des Urteilsspruches), insoweit den Punkt 1. des Bescheides wiederholend. Schließlich erkannte es den Kläger schuldig, der beklagten Partei den Überbezug in voller Höhe binnen 14 Tagen zu bezahlen (Abs 3 des Urteilsspruches). Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Der Kläger habe sich von der Steirischen Wirtschaftstreuhand GmbH (mit den seinerzeitigen Teilhabern Dr.Gerald H***, Walter M*** und Dr.Josef B***) steuerlich beraten lassen; bis Ende 1977 habe er sich von dem Rechtsanwalt Dr.Helmut S*** vertreten lassen und er sei auch noch mit dem Rechtsanwalt Dr.M*** in Kontakt. Dem Kläger sei auch ohne Rechtsberatung klar gewesen, daß eine selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit für die beklagte Partei von Bedeutung gewesen sei, ebenso die daraus erzielten Erwerbseinkünfte. Außerdem sei er finanziell imstande gewesen, sich eine Rechtsberatung zu leisten.
Mit Bescheid vom 31.März 1978, mit dem die Alterspension neu festgestellt und das Ende des Ruhens ausgesprochen worden sei, habe er eine Rechtsbelehrung erhalten, daß er (insbesondere) in jedem Fall "die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit" und die "jeweilige Höhe der neben der Pension erzielten Erwerbseinkünfte" zu melden habe.
Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger seit 1978 aus dem damals erfolgten Walderwerb Einkünfte bezogen habe, da geringfügigen Erlösen aus Windbrüchen udgl große Investitionen für den Bau von Forststraßen und einer Brücke gegenübergestanden seien. Der Kläger sei in der Lage, die Beschäftigung mit der Forstwirtschaft trotz mangelnder Einkünfte als selbständige Erwerbstätigkeit zu begreifen. Er selbst habe freilich die Beschäftigung mit dem Waldbesitz seinem Schwiegersohn DDr.Kurt L***, einem Juristen, Industriellen und Waldbesitzer, zur Gänze überlassen, der ein weiteres Drittel des forstwirtschaftlichen Betriebes innehabe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, aufgrund der Rechtsbelehrung habe der Kläger jede selbständige Erwerbstätigkeit zu melden gehabt. Er habe zumindest die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß die selbständige Erwerbstätigkeit in Form eines forstwirtschaftlichen Mitbesitzes allein der beklagten Partei zu melden sei, um ihr die Überprüfung von Einkünften hieraus zu überlassen. Es müsse ihm als Verschulden zugerechnet werden, daß er an seine gewiß kompetenten Rechts- und Steuerberater nicht wenigstens entsprechende Fragen gestellt habe, die dann klar seine Verpflichtung zur Meldung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ergeben hätten. Die verschuldete Verletzung der Meldepflicht sei Grundlage für das der Höhe nach unbestrittene Rückforderungsrecht der beklagten Partei. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen und die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung in Urteilsform einschließlich des zufolge Klage außer Kraft getretenen Pensionsruhens zu wiederholen gewesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kläges nicht Folge, hob aber aus Anlaß dieser Berufung den Abs 2 des Spruches des erstgerichtlichen Urteils (Feststellung des Ruhens der Pension) als nichtig auf. Im übrigen billigte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der Kläger fahrlässig Meldevorschriften verletzt habe. Was als Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelte, ergebe sich eindeutig aus § 60 Abs 3, § 149 Abs 5 und 6 GSVG. Auf das der Einkommensteuer zugrundezulegende Einkommen iS des § 2 Abs 3 EStG komme es nicht an, weshalb der Einwand des Klägers, sein Drittelanteil sei als "Voluptuarbesitz" zu qualifizieren, ins Leere gehe. Da das so ermittelte Nettoneinkommen aus dem forstwirtschaftlichen Betrieb das Ruhen der Alterspension im Höchstausmaß von 40 % bewirkt hätte, stehe die objektive Verletzung der Meldevorschrift fest. Eine allfällige Rechtsunkenntnis sei dem Kläger als Verschulden im Sinne leichter Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Der Antrag des Klägers, das Berufungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der §§ 60 Abs 1 und 3, 76 Abs 1 sowie 149 Abs 5 und 6 GSVG auf ihre Verfassungskonformität beantragen, wurde zurückgewiesen, weil den Parteien ein Antragsrecht nicht zukomme. Im übrigen verwarf das Berufungsgericht die vom Kläger ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanzen.
Die beklagte Partei beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 76 Abs 1 GSVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger (§ 75) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht (§§ 18 bis 20 und 22) herbeigeführt hat oder wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Ob es sich bei den von der beklagten Partei zurückgeforderten, im Zeitraum 1.Oktober 1978 bis 31.Mai 1988 an den Kläger erbrachten Pensionsleistungen (ab Juni 1988 wurden die ruhenden Pensionsteile nicht mehr ausgezahlt) um "zu Unrecht erbrachte" Geldleistungen iS des § 76 Abs 1 GSVG handelt, hängt zunächst einmal davon ab, inwieweit gemäß § 60 GSVG (in seinen hier maßgeblichen, mit Ablauf des 31.12.1989 - vgl 16. Novelle zum GSVG, BGBl 1989/643 - außer Kaft getretenen Fassungen) die Alterspension des Klägers ruhte.
Der Oberste Gerichtshof hegt aus folgenden Gründen gegen die anzuwendenden Ruhensbestimmungen des § 60 GSVG in den hier maßgeblichen Fassungen verfassungsrechtliche Bedenken:
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 7.3.1989, 10 Ob S 167/88, beim Verfassungsgerichtshof zu entscheiden beantragt, daß § 94 ASVG in den vom 1.6.1981 bis 31.12.1985 geltenden Fassungen verfassungswidrig war und daß diese Gesetzesstelle in der seit 1.1.1986 geltenden Fassung der 40.ASVGNov aufgehoben werde. Ähnliche Anträge stellte der erkennende Senat zu 10 Ob S 7/89, 10 Ob S 30/89, 10 Ob S 32/89, 10 Ob S 41/89, 10 Ob S 42/89, 10 Ob S 61/89, 10 Ob S 73/89 und 10 Ob S 220/89. In diesen Anfechtungsanträgen führte der Oberste Gerichtshof nach Darstellung der Entwicklung dieser Ruhensbestimmung bis zur
40. ASVGNov zur damals letzten Fassung aus:
"Die einschneidenste Verschärfung erfolgte durch die 40.ASVG-Nov BGBl 1984/484. Das bisherige Pensionsberechnungssystem: Grundbetrag, Grundbetragszuschlag und progressive Steigerungsbeträge wurde durch ein neues System ersetzt, das in der Kombination von linearen Steigerungsbeträgen sowie von Zurechnungszuschlägen und von Kinderzuschlägen für weibliche Versicherte besteht. Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen erzielt, so ruhen grundsätzlich 40 % der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen S 3.200 (1988 S 3.694) übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von S 7.000 (1988 S 8.079) übersteigt. Die günstigere Regelung für Witwen-(Witwer-) und Invaliditätspensionen wurde beibehalten und noch dadurch ergänzt, daß die Voraussetzung des Vorliegens von 36 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung entfällt, sofern der Versicherte Beitragsmonate der Pflichtversicherung erwirbt und ihm in dieser Zeit ein Freibetrag aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 65 v.H. nach § 106 des Einkommensteuergesetzes 1972 BGBl Nr 440 gebührt. Die Neuregelung, die bei Ermittlung des Ruhensbetrages von der Bruttopension ausgeht, die anstelle des früheren Grundbetrages trat, brachte für einen Großteil der Pensionsbezieher mit gleichzeitigem Erwerbseinkommen eine empfindliche Verschärfung. Durch die 41.ASVG-Nov BGBl 1986/111 wurden auch die in § 23 Abs 1 des Bezügegesetzes angeführten Bezüge in die Ruhensbestimmungen einbezogen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen VfSlg 3836/1960 und 5241/1966 ausgesprochen, daß der Gesetzgeber durchaus im Rahmen des Kompetenztatbestandes gemäß Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG "Sozialversicherungswesen" bleibe, wenn er gewisse Rentenbeträge, auf die ansonsten ein Anspruch besteht, wegen anderweitiger Einkünfte des Versicherten zum Ruhen bringt. Der Gesetzgeber könne also grundsätzlich Ruhensbestimmungen normieren, die grundsätzliche Differenzierung zwischen Rentenberechtigten, die über ein gewisses Einkommen verfügen und anderen, die ein solches anderweitiges Einkommen nicht haben, sei nicht als gleichheitswidrig anzusehen. Es komme aber auf die konkrete Verwirklichung an. Andererseits könne aber auch das Fehlen von Ruhensbestimmungen nicht als mit dem Wesen der Sozialversicherungen unvereinbar bezeichnet werden. Der erkennende Senat ist der Ansicht, daß eine neuerliche Überprüfung der Verfassungsgemäßheit der Ruhensbestimmungen im ASVG deshalb erforderlich ist, weil sich seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.März 1966 VfSlg 5241/1966, in welchem § 94 ASVG in der damaligen Fassung nicht als gleichheitswidrig erkannt wurde, sich einerseits die Ruhensbestimmungen des § 94 ASVG (und jene der anderen Sozialversicherungsgesetze), wie sich aus der eingangs dargelegten Entwicklung ergibt, bedingt durch die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und budgetären Erfordernisse grundlegend geändert haben und andererseits diese Bestimmungen einer Überprüfung im Lichte des Erkenntnisses vom 16.März 1988 G 184-194, 200/87, über die Verfassungsmäßigkeit des § 40 a Pensionsgesetz bedürfe. Das Erkenntnis vom 17.3.1966 baut entscheidend darauf auf, daß die Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen sei, daß die Angehörigen der einzelnen Sozialversicherungsgemeinschaften eine Riskengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund stehe, weshalb Sozialversicherungspensionen überwiegend als Versorgungsrenten zu charakterisieren seien. Geschlossen wird dies daraus, daß in allen Sozialversicherungsgesetzen die Aufgabe der versicherten Tätigkeit Voraussetzung für die Alterspension ist, sozialpolitische Erwägungen der Behandlung der Ersatzzeiten als Versicherungszeiten zugrundelagen und auch die Aufwertungsfaktoren und die Pensionsdynamik sowie der erhebliche Bundeszuschuß dafür sprächen, daß die Pensionen Versorgungscharakter hätten. Hier ist zunächst darauf zu verweisen, daß der Gesetzgeber, was die Aufgabe der versicherten Tätigkeit anlangt, nicht konsequent ist. Das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung am Stichtag ist zwar Voraussetzung für die Gewährung einer Alterspension. Eine schon am nächsten Tag aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung führt aber im Regelfall nur zum teilweisen Ruhen der Pension. Auch werden nunmehr gerade jene Pensionen im Rahmen der Ruhensbestimmungen günstiger behandelt, bei denen der Versorgungsgedanke besonders stark ausgeprägt ist, wie etwa Witwen- und Witwerpensionen, aber auch Invaliditätspensionen, bei denen die Beitragsleistung der Versicherten naturgemäß weit geringer ist als jene der Alterspensionisten. Soweit letztere540 Versicherungsmonate erreicht haben, führt eine weitere aktive Tätigkeit zwar zu keiner Steigerung ihrer Pension, streben sie jedoch eine solche an, dann gelten für sie die schärferen Ruhensbestimmungen des § 94 Abs 1 ASVG, wenn sie nach dem Stichtag wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben. Es ist auch bemerkenswert, daß durch die dargelegte Entwicklung des Pensionsrechtes zweifellos in den letzten Jahren eine Verschiebung in der Richtung eines weitaus stärkeren Hervortretens von versicherungsrechtlichen Elementen eingetreten ist. Besonders der Wegfall des Grundbetrages und Grundbetragszuschlages und die neue Pensionsberechnung in Form von linearen Steigerungsbeträgen wirken in dieser Richtung. Auf derselben Linie liegt die wesentliche Einschränkung der Anrechnung von Studienzeiten für die Bemessung der Leistung. Auch wird der Kreis der Personen, die in den Genuß der Ersatzzeitenregelung gelangen, mit fortschreitender Zeit immer kleiner; es seien hier etwa die Ersatzzeiten für Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft oder Zeiten der Beschäftigung als Arbeiter vor dem 1.1.1939 beispielsweise genannt.
Unter diesen Voraussetzungen bestehen aber erhebliche Bedenken gegen die sachliche Rechtfertigung der Ruhensbestimmungen in ihrer bestehenden Form. Wenn der Gesetzgeber bestimmten ASVG-Pensionisten, nämlich jenen, die ein Erwerbseinkommen beziehen, einen Teil ihrer Pension ruhend stellt, sie also gegenüber Pensionisten ohne gleichzeitiges Erwerbseinkommen schlechter stellt, so muß dieser Eingriff in die bestehende Rechtsposition sachlich zu rechtfertigen sein. Die Ruhensbestimmungen erfuhren im wesentlichen durch die 39. und 40.ASVG-Nov ihre heutige Ausprägung. Der Gesetzgeber hat - wie dargestellt - diese Regelung damit begründet, daß sie einerseits der Sicherung der Arbeitsplätze dienen und andererseits eine Entlastung des Bundeshaushaltes bewirken sollte (80 BlgNR 16.GP). Es kann bezweifelt werden, daß diese Ziele durch die bestehenden Ruhensbestimmungen auch nur annähernd erreicht werden. Nach der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zuletzt für das Jahr 1986 verlautbarten Statistik betrug die Zahl der gemäß § 94 ASVG ruhenden Pensionen
21.807. Hievon waren nur 4.021 Alterspensionen, dagegen 15.797 Witwen- und Witwerpensionen und 1989 Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Statistisches Handbuch für die Republik Österreich 1988, 171). Es zeigt sich also, daß bei der weit überwiegenden Zahl jener Pensionen das Ruhen wegen Erwerbstätigkeit besonders häufig vorkommt, bei denen die Aufgabe der Erwerbstätigkeit schon begrifflich keine Voraussetzung des Eintrittes des Versicherungsfalles ist. Da es sich bei den aus diesem Grunde ruhenden Witwen(Witwer)Pensionen naturgemäß in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle um solche handelt, wo die Empfänger der Leistung schon bisher (neben ihren verstorbenen Ehegatten) berufstätig waren, können durch die Ruhensbestimmungen kaum Arbeitsplätze freigemacht werden. Bei diesen bleibt es daher bei der Budgetentlastung, die der Gesetzgeber aber durch die für solche Pensionen weit günstigere Regelung des § 94 Abs 2 ASVG selbst wieder teilweise zunichte gemacht hat. Die Zahl der ruhenden Alterspensionen ist dagegen in Anbetracht der Zahl von 352.484 Arbeiter-, 243.052 Angestellten- und 9.306 Bergarbeiterpensionisten aus dem Versicherungsfall des Alters (im Jahr 1986, die Zahlen für 1987 sind noch höher) eine geradezu verschwindend geringe (Statistisches Handbuch 1988, 171). Unter diesen Umständen kann das Ruhen der Alterspensionen weder eine nennenswerte Entlastung des Bundeshaushaltes noch die Sicherung von Arbeitsplätzen bewirken. Es muß hier - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.3.1988 zu § 40 a Pensionsgesetz dargetan hat - berücksichtigt werden, daß den geringen Budgeteinsparungen in Form des aliquot auf diese Pensionen entfallenden Bundeszuschusses erhebliche Mehrausgaben für den Vollzug der Ruhensbestimmungen und Mindereinnahmen zufolge des Kaufkraftverlustes dieser versicherten Gruppe sowie der Entfall der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber stehen. Auch die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind sicher nicht so erheblich, um damit die Ruhensbestimmungen rechtfertigen zu können. Hier muß berücksichtigt werden, daß Pensionisten häufig Beschäftigungen ausüben, die von anderen Arbeitskräften nicht ohne weiteres übernommen werden können, wie etwa besonders qualifizierte Angestellte, die im Ruhestand als Konsulenten weiter tätig sind. Soweit Pensionisten eine selbständige Tätigkeit ausüben, nehmen sie überhaupt niemanden einen Arbeitsplatz weg, sondern schaffen vielmehr häufig durch ihre Tätigkeit sogar zusätzliche Arbeitsplätze. Auch darf nicht übersehen werden, daß die Ruhensbestimmungen häufig dazu führen, daß der Pensionist in nicht gemeldete Erwerbstätigkeiten ausweicht, was nicht nur schwer kontrollierbar ist, sondern auch zu einem weiteren Entfall von Einnahmen des Staates führt. Es ist daher insgesamt äußerst zweifelhaft, ob die derzeitigen Ruhensbestimmungen geeignet sind, die vom Gesetzgeber erwarteten Ziele zu erreichen. Wäre dies jedoch nicht der Fall, dann könnten sie sowohl gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 2 StGG als auch möglicherweise wegen ihrer die freie Erwerbstätigkeit einschränkenden Wirkung gegen Art 6, allenfalls auch gegen Art 5 StGG verstoßen.
Dazu kommt noch, daß die Ruhensbestimmungen in ihrer vollen Härte gerade die Alterspensionisten treffen, bei denen der Versicherungsgedanke weit stärker ausgeprägt ist als bei den durch § 94 Abs 2 ASVG begünstigten Gruppen. Auch diese Regelung ist daher unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit verfassungsrechtlich bedenklich. Aber auch die Unterscheidung innerhalb des § 94 Abs 2 lit b ASVG in Pensionisten, die neben der Pension Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen, zu deren Ausübung sie durch Maßnahmen der Rehabilitation befähigt wurden und solche, bei denen dies nicht der Fall war, ist bedenklich. Es ist nicht ohne weiters einzusehen, warum invalide Pensionisten, die aus eigener Kraft die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß schaffen, schlechter gestellt werden als solche, denen dies mit Hilfe der den Sozialversicherungsträger kostenmäßig belastenden Rehabilitation gelungen ist. Schließlich muß in diesem Zusammenhang aber auch auf die Übergangsbestimmung des Art IV Abs 3 der 40.ASVG-Nov verwiesen werden, wonach die durch diese Novelle eingetretene entscheidende Verschärfung der Ruhensbestimmungen für jene Pensionisten, deren Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange nicht gilt, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird. Damit werden einerseits jene Pensionisten schlechter behandelt, die - wie dies etwa bei Witwen und Witwern häufig der Fall ist - nach der neuen Regelung zum Ruhen führende Tätigkeiten schon vor dem Anfall der Pension ausgeübt haben, andererseits jene Pensionisten, die ihren bisherigen Arbeitsplatz ohne eigenes Verschulden verloren haben und sich daher einen neuen Arbeitsplatz suchen mußten.
Schließlich erscheinen die Ruhensbestimmungen des § 94 ASVG aber auch im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Aufhebung des § 40 a Pensionsgesetz verfassungsmäßig bedenklich.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.März 1988 G 184-194, 200/87 die Verfassungsmäßigkeit des § 40 a Pensionsgesetz unter anderem im Hinblick auf den nicht erreichten Regelungszweck, wonach sich Pensionisten einer Berufstätigkeit enthalten sollen, damit vorhandene Arbeitsplätze für Arbeitssuchende frei werden, die Entlastung des Bundeshaushaltes und daß auch Bundespensionisten einen Akt der Solidarität zur Arbeitsproblematik "ungeachtet allfälliger Unterschiede im Tatsächlichen zwischen Beamtenpensionen und Pensionen nach dem ASVG" leisten sollen, verneint, und daher eine gleichheitsrechtliche Beurteilung durch Vergleich der Lage von ASVG-Pensionisten und Bundespensionisten nicht vorgenommen. Tomandl hat in seiner Kritik dieses Erkenntnisses (ZAS 1988, 181) dargetan, daß zwischen der Alterssicherung der Beamten und jener der privaten Arbeitnehmer, sieht man von der unterschiedlichen Konstruktion ab, im Tatsächlichen eine weitgehende Übereinstimmung besteht. Beide Pensionsarten sollen eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung sichern, weisen also im Tatsächlichen insoweit keine wesentlichen Unterschiede auf. Es sei nicht verkannt, daß Beamte einem Sonderrecht unterstehen, in ein besonderes Gewaltverhältnis zum Dienstgeber treten, der die Pensionsleistung zu erbringen hat und Verpflichtungen übernehmen, die über die Pflichten eines privaten Dienstnehmers hinausgehen und die zum Teil auch für die Zeit der Pensionierung gelten. Die Ansicht, der Ruhegenuß des öffentlich Bediensteten sei seinem Wesen nach keine Versicherungsanspruch, der auf solidarischen Leistungen einer entsprechend großen Riskengemeinschaft beruht, es handle sich dabei vielmehr um ausschließliche Dienstgeberleistungen, die der Staat als Dienstgeber dem Beamten erbringe, damit sei der Widmungszweck der Zuwendungen des Bundes an die Pensionsversicherung und an die Ruhegenüsse der pensionierten Beamten ein völlig verschiedener (VfSlg 3389/1958; Korinek in ÖJZ 1965, 113), kann nach den Veränderungen und der Entwicklung in den letzten 20 Jahren in dieser Form nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten werden. Der Eigenbeitrag der Beamten zur Alterssicherung wurde vom Gesetzgeber, der damit eine immer stärkere Angleichung an den Arbeitnehmerbeitrag in der Pensionsversicherung anstrebte, sukzessive soweit angehoben, daß er nun nur mehr geringfügig unter jenem der Arbeitnehmer im privaten Bereich liegt. Auch der Beamte trägt also in nahezu gleicher Weise selbst zu seiner Alterssicherung bei. Andererseits ist der Staat gezwungen, auch zu den Pensionsversicherungen einen jährlich größer werdenden Beitrag zu leisten, um die Pensionen sicherzustellen, so daß auch hier nicht mehr von einer reinen Riskengemeinschaft der Angehörigen der einzelnen Sozialversicherungsgemeinschaften zur Erfüllung der Ansprüche der Einzelnen gesprochen werden kann. Eine Abgrenzung, in welchem Umfang der Staat Leistungen als Dienstgeber erbringt und in welchem darüber hinausgehenden Ausmaß - ebenso wie bei der Pensionsversicherung - Zuschüsse zur Erfüllung der Versorgungsaufgaben erforderlich sind, ist mangels getrennter Ausweisung nicht möglich. Wie eng die Pensionssysteme tatsächlich verknüpft sind, ergibt sich aus den Bestimmungen des Abschnittes VII des ASVG über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und das Ausscheiden aus einem solchen (§§ 308 f). Es bleibt dem Dienstnehmer überlassen, die Zeiten zu bestimmen, die ihm der Dienstgeber als Ruhegenußvordienstzeiten anrechnet (Gehrmann-Rudolf-TeschnerFürböck ASVG 35.ErgLfg, 1488). Der Versicherungsträger hat für bestimmte angerechnete Dienstzeiten bei Eintritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis einen Überweisungsbetrag zu leisten. Hinsichtlich solcher "übernommener Beitragszeiten" aus einem anderen Versicherungssystem kann wohl nicht davon gesprochen werden, daß der dadurch erworbene Teil des Ruhegenußanspruches Entgelt für dem Dienstgeber Staat geleistete Dienste sei.
Nach § 11 des Pensionsgesetzes erlischt der Anspruch auf Ruhegenuß durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, Verzicht, Austritt, Ablösung, Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche und durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Auch der Ruhestandsbeamte unterliegt nach den Bestimmungen der §§ 153 und 164 der Dienstpragmatik der Disziplinarbehandlung. Daß ähnliches mit dem Zweck der Sozialversicherung unvereinbar wäre, hat der Verfassungsgerichtshof als einen der hauptsächlichsten Unterschiede im Tatsächlichen zwischen Sozialversicherungspensionen und Beamtenruhegenüssen bezeichnet. Tomandl (aaO 188) hat darauf verwiesen, daß aufgrund disziplinärer oder strafgerichtlicher Verurteilung der Anspruch auf die Beamtenpension verlorengehen kann, sich die Pension dann aber in den niedereren Unterhaltsbetrag gemäß § 50 Pensionsgesetz umwandelt, so daß die wirtschaftliche Existenz jedenfalls gesichert ist. Vielmehr noch zeigt sich die vom Gesetzgeber gewollte Gleichbehandlung aller Versicherungszeiten unter Abbau von Unterschieden im Tatsachenbereich in der Bestimmung des § 311 ASVG. Ist ein Dienstnehmer aus einem nach dem ASVG pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)Genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Für die Leistung des Überweisungsbetrages ist es gleichgültig, aus welchem Grund beim Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis kein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)Genuß angefallen ist. Der Überweisungsbetrag ist daher auch zu leisten, wenn aus disziplinären Gründen kein Ruhe(Versorgungs)Genuß anfiel. Ebenso sind im Überweisungsbetrag auch Zeiten zu berücksichtigen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis aus disziplinären Gründen für den Ruhe(Versorgungs)Genußanspruch nicht angerechnet wurden (Gehrmann-Rudolf-Teschner-Fürböck, ASVG, 35.ErgLfg, 1505). All dies könnte dafür sprechen, daß die Unterschiede zwischen Beamtenpensionen und Sozialversicherungspensionen in höherem Maße nur in der rechtlichen Konstruktion liegen, nicht aber so wesentlich im Tatsächlichen, daß die nunmehrige Regelung, wonach beim Zusammentreffen einer Pension mit Erwerbseinkommen Sozialversicherungspensionen Ruhensvorschriften unterworfen werden, während Beamtenpensionen keinerlei Schmälerung erfahren, dem Gleichheitsgebot der Verfassung nicht gerecht wird. Da somit gewichtige Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der derzeitigen gesetzlichen Regelung bestehen, hält es der Oberste Gerichtshof für geboten, dem hiefür ausschließlich zuständigen Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Bestimmung auf ihre Verfassungsgemäßheit zu überprüfen."
Diese gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 94 ASVG idF vor der
48. ASVGNov BGBl 1989/642 ausgeführten Bedenken bestehen auch gegen die im wesentlichen gleiche Regelung des § 60 GSVG in den hier anzuwendenden, bis 31.12.1989 geltenden Fassungen (vor der 16. GSVGNOV BGBl 1989/643). Dazu wäre noch darauf zu verweisen, daß in den Materialien (343 BlgNR 8.GP 56) die damalige Regelung des § 42 GSPVG nur damit begründet wurde, daß damit die gleiche Regelung wie im § 94 ASVG vorgesehen sei. Auch in den Materialien zu den GSVGNov, so auch zu der die wesentlichen Verschärfungen der Ruhensbestimmungen des § 60 GSVG einführenden 9.GSVGNov (einschließlich der Übergangsbestimmung des Art II Abs 3) wird ausschließlich auf die Ausführungen zum gleichzeitig vorgelegten Entwurf der 40.ASVGNov verwiesen (328 BlgNR 16.GP). Die Begründung der Ruhensbestimmungen im GSPVG und im GSVG stimmt daher mit jener der Regelung des § 94 ASVG völlig überein, weshalb die gegen § 94 ASVG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken auch für § 60 GSVG gelten (ebenso 29.Mai 1990, 10 Ob S 345/88 und 10 Ob S 50/90). Aus dem Statistischen Handbuch für die Republik Österreich 1989 ergibt sich, daß sich die in der wiedergegebenen Begründung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten hg Antrages vom 7.3.1989 10 Ob S 167/88 angeführten statistischen Daten hinsichtlich der im Dezember 1986 nach § 94 ASVG ruhenden Pensionen im folgenden Jahr nicht wesentlich geändert hat. Im Dezember 1987 ruhten nämlich nach der zit Gesetzesstelle insgesamt 21.682 Pensionen, davon aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit 2.103, des Alters
3.798 und des Todes 15.781 (S 138).
Von den ingesamt 1,335.506 Pensionen in der Pensionsversicherung der Unselbständigen (Stand Dezember 1987), davon 277.971 aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, 625.036 dem des Alters und 432.499 dem des Todes (S 137, 138) ruhten daher im genannten Monat nach § 94 ASVG insgesamt nur 1,62 %, also nach wie vor ein ganz geringer Teil.
Nach einer dem Obersten Gerichtshof bekanntgegebenen statistischen Auswertung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ruhten zum 1.7.1988 nach § 60 GSVG 2.119 Pensionen mit einem Ruhensbetrag von 4,008.315,60 S und nach § 61 GSVG 711 Pensionen mit einem Ruhensbetrag von 3,292.669,70 S. Von den nach § 60 GSVG ruhenden Pensionen waren 47 Erwerbsunfähigkeitspensionen, 283 Alterspensionen und 1.789 Witwen- und Witwerpensionen.
Nach dem erwähnten Statistischen Handbuch betrug der Gesamtstand der Pensionen in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft im Dezember 1987 142.375, davon 17.796 aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, 73.754 Alterspensionen und 46.202 Witwen- und Witwerpensionen (S 138).
Der Anteil der nach den §§ 60 und 61 GSVG ruhenden Pensionen betrug daher nicht einmal 2 % aller Pensionen und ist daher - auch wegen der absolut gesehen geringen Ruhensfälle - so gering, daß von diesem Ruhen weder eine nennenswerte Entlastung des Bundeshaushalts ch eine solche des Arbeitsmarktes bewirkt werden kann. Der Oberste Gerichtshof hält es für geboten, dem hiefür ausschließlich zuständigen Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Bestimmung auf ihre Verfassungsgemäßheit zu überprüfen.
Es wird daher der aus dem Spruch ersichtliche Antrag gestellt.
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