Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (SSV-NF 6/87, 10 ObS 2107/96t uam), daß allgemeinkundige Tatsachen (§ 269 ZPO) auch ohne Beweisaufnahme und ohne vorherige Erörterung mit den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung zugrundegelegt werden können. Um solche offenkundige Tatsachen handelt es sich bei den Anforderungen in Verweisungsberufen, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden und bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung daher als bekannt vorauszusetzen sind. Bei den Tätigkeiten eines Portiers oder Boten(Büro)dieners handelt es sich um solche Berufe (10 ObS 2107/96t, 10 Obs 2385/96z, 10 ObS 2050/96k, 10 ObS 2442/96g). Es sind damit keine kalkülüberschreitenden Tätigkeiten verbunden. Daß sich beim Kläger und Revisionswerber die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG richten, wird von ihm nicht in Abrede gestellt; in diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56, 10 ObS 2385/96z uva).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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