Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Daß die ärztlichen Sachverständigen nicht zur Erörterung ihrer Gutachten zur mündlichen Streitverhandlung geladen wurden und die Vernehmung der Klägerin unterblieb, war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwH; uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf diese Ausführungen der Mängelrüge der Revision verwehrt.
Soweit sich die Revisionswerberin dagegen wendet, daß die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen unterblieben sei, macht sie keinen Verfahrensmangel, sondern einen dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellenden Feststellungsmangel geltend; sie erachtet sich dadurch beschwert, daß die Beweisaufnahme sowie Feststellungen über die Anforderungen in Frage kommender Verweisungsberufe unterblieben seien.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist jedoch zutreffend, so daß es genügt auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß sich aus dem Leistungskalkül keine sehr weitgehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ergeben. Es entspricht der ständigen Judikatur, daß Feststellungen über die mit Verweisungsberufen verbundenen Belastungen insbesondere dann entbehrlich sind, wenn es sich um Berufe handelt, die vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, deren Anforderungen daher als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können. Dies trifft etwa auf den vom Berufungsgericht herangezogenen Beruf der Portierin zu; es kann kein Zweifel daran bestehen, daß diese Tätigkeit den erforderlichen Haltungswechsel ermöglicht, das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg nicht erfordert und auch die Bedachtnahme auf die sonstigen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin gesichert ist. Der von der Klägerin monierten Feststellungen bedarf es daher nicht. Daß aber auch weibliche Versicherte auf die Tätigkeit einer Portierin verwiesen werden können, entspricht der Judikatur (SSV-NF 8/116).
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.
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