OGH 10ObS2050/96k

OGH10ObS2050/96k7.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung und Dr.Monika Angelberger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna B*****, vertreten durch Dr.Klaus Dengg, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1030 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Jänner 1996, GZ 25 Rs 3/96v-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.Juni 1995, GZ 47 Cgs 42/95w-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Daß die ärztlichen Sachverständigen nicht zur Erörterung ihrer Gutachten zur mündlichen Streitverhandlung geladen wurden und die Vernehmung der Klägerin unterblieb, war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwH; uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf diese Ausführungen der Mängelrüge der Revision verwehrt.

Soweit sich die Revisionswerberin dagegen wendet, daß die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen unterblieben sei, macht sie keinen Verfahrensmangel, sondern einen dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellenden Feststellungsmangel geltend; sie erachtet sich dadurch beschwert, daß die Beweisaufnahme sowie Feststellungen über die Anforderungen in Frage kommender Verweisungsberufe unterblieben seien.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist jedoch zutreffend, so daß es genügt auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß sich aus dem Leistungskalkül keine sehr weitgehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Klägerin ergeben. Es entspricht der ständigen Judikatur, daß Feststellungen über die mit Verweisungsberufen verbundenen Belastungen insbesondere dann entbehrlich sind, wenn es sich um Berufe handelt, die vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, deren Anforderungen daher als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können. Dies trifft etwa auf den vom Berufungsgericht herangezogenen Beruf der Portierin zu; es kann kein Zweifel daran bestehen, daß diese Tätigkeit den erforderlichen Haltungswechsel ermöglicht, das Heben und Tragen von Lasten über 20 kg nicht erfordert und auch die Bedachtnahme auf die sonstigen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin gesichert ist. Der von der Klägerin monierten Feststellungen bedarf es daher nicht. Daß aber auch weibliche Versicherte auf die Tätigkeit einer Portierin verwiesen werden können, entspricht der Judikatur (SSV-NF 8/116).

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.

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