Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. In seinen umfangreichen Ausführungen zur Zulassungsbeschwerde macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb im Zeitpunkt der ersten Befristung der Pension auf 24 Monate „nicht gleichzeitig über die Weitergewährung“ entschieden werden könne, wenn bereits die notwendigen Informationen in Form von eingeholten Sachverständigengutachten vorlägen und feststehe, dass die Berufsunfähigkeit auch nach dem Ablauf von 24 Monaten bestehen werde bzw deren Ende nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden könne. Wenn nach Ablauf der Befristung weiter Berufsunfähigkeit bestehe, sei nach § 256 Abs 1 Satz 2 ASVG die Pension „wiederum“ für die Dauer von längstens 24 Monaten zuzuerkennen. Für den Fall, dass diese Höchstdauer nicht ausgeschöpft werden soll, müsse zum Zeitpunkt der Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass sich der Zustand schon früher bessern werde und die Berufsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt behoben sein werde. Dafür sei der Versicherungsträger beweispflichtig (10 ObS 42/11s). Zu Unrecht habe das Berufungsgericht dem Kläger die Pension ab 1. 4. 2012 nicht - wie das Erstgericht - bis zum 31. 3. 2016 gewährt, sondern nur bis zum 30. 6. 2014 und sich dabei auf die nach dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten zu erwartende Besserung des Gesundheitszustands frühestens Mitte des Jahres 2014 gestützt, ohne das Abgehen von der „Regelbefristung“ von (weiteren) 24 Monaten zu begründen.
2. Dem ist zu erwidern, dass der erkennende Senat diese Frage (im Rahmen der Zurückweisung einer vom selben Klagevertreter verfassten außerordentlichen Revision) bereits mit Beschluss vom 22. 10. 2013, 10 ObS 151/13y, wie folgt beantwortet hat:
„4. […] Nach ständiger Rechtsprechung muss für die vom Kläger angestrebte Zuerkennung einer unbefristeten Pension eine die gesetzliche Befristung übersteigende Dauer der Invalidität (Berufsunfähigkeit) bestehen. Bestehen Chancen auf eine Besserung des Leidenszustands kann von dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) keine Rede sein. Auf den mehr oder minder hohen Grad der Besserungsaussicht kommt es nicht an. Der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) ist nur erbracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann (vgl Sonntag in Sonntag, ASVG4 § 256 Rz 21 mwN; RIS-Justiz RS0115354).
4.1. Im vorliegenden Fall steht zwar eine die gesetzliche Befristung (24 Monate) übersteigende Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers (28 Monate) fest, es steht aber auch fest, dass eine Besserung des Gesundheitszustands des Klägers innerhalb von sechs Monaten möglich ist, wenn er eine intensive Psychotherapie, die seine psychopharmako-logische Medikation ergänzt und der Krankheitsverarbeitung dient, durchführt. Nach einer solchen beschriebenen kalküls-relevanten Besserung des Gesundheitszustandes liegt eine Invalidität bzw Berufsunfähigkeit des Klägers nicht mehr vor, weil er dann wieder in der Lage ist, eine qualifizierte Verweisungstätigkeit in seinem Berufsfeld auszuüben. Die Gewährung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension durch die Vorinstanzen steht daher im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Auch aus der Entscheidung 10 ObS 42/11s (SSV-NF 25/67) lässt sich für den Prozessstandpunkt des Revisionswerbers nichts gewinnen, weil diese Entscheidung die Frage der Beweislast für eine Besserung des Gesundheitszustands eines Versicherten betraf, dessen Invalidität (Berufsunfähigkeit) länger als sechs Monate, jedoch kürzer als 24 Monate dauerte. Die Beweislast für das Vorliegen der die dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit) begründeten Tatsachen trifft aber nach ständiger Rechtsprechung den Versicherten (vgl 10 ObS 42/11s, SSV-NF 25/67 mwN).“
3. Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten: Von den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung zur Befristung solcher Pensionen (s auch 10 ObS 8/13v mwN) und von den im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbaren Feststellungen ausgehend, fehlt der Rechtsrüge, die sich allein gegen Reduktion des Zeitraums wendet, für den die befristete Pensionsleistung gewährt wird (bis zum Zeitpunkt der möglichen Besserung des Gesundheitszustands des Klägers), die Grundlage.
4. Es ist zwar ebenfalls von einer die gesetzliche Befristung übersteigenden Dauer der Berufsunfähigkeit des am 22. 2. 1966 geborenen, keinen Berufsschutz genießenden Klägers auszugehen; darüber hinaus steht aber (auch hier) fest, dass eine Besserung seines Gesundheitszustands möglich ist, wenn „engmaschige und regelmäßige nervenärztliche Kontrollen, gegebenenfalls eine stationäre Therapie mit Psychotherapie und Einnahme der notwendigen Medikation erfolgen“. Bei konsequenter Durchführung dieser Maßnahmen wird der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (60 % bis 75 %) frühestens Mitte des Jahres 2014 (also nach insgesamt 27 Monaten) wieder in der Lage sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die näher festgestellten leichten Hilfskrafttätigkeiten auszuüben, „wie beispielsweise Sortier- und Verpackungstätigkeiten in der Leichtwarenbranche“.
5. Da nach dieser kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustands eine Berufsunfähigkeit des Klägers wahrscheinlich nicht mehr vorliegen wird, steht die vom Berufungsgericht verfügte Befristung der Pensionsgewährung im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und begegnet keinen Bedenken.
5.1. Die außerordentliche Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
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