OGH 10ObS15/14z

OGH10ObS15/14z19.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner und Dr. Reinhard Drössler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. P***** H*****, vertreten durch Mag. Georg J. Tusek, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegagasse 1, 1030 Wien, wegen Pensionshöhe, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 2013, GZ 11 Rs 98/13f‑13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juni 2013, GZ 11 Cgs 178/12z‑9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00015.14Z.0519.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Revisionskosten selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Der am 3. 5. 1947 geborene Kläger war bereits vor der Einführung der Pflichtversicherung nach dem BSVG (1. 1. 1967) von 1961 bis Oktober 1965 und von März 1966 bis Dezember 1966 selbständig in der Landwirtschaft erwerbstätig. Dazwischen erwarb er (von November 1965 bis Februar 1966) vier Beitragsmonate in der Pflichtversicherung als Angestellter nach dem ASVG. Von Jänner 1967 bis einschließlich Mai 2012 war er mit Ausnahme eines Zeitraums von zehn Monaten (von Jänner 1968 bis Oktober 1968), in dem er den Präsenzdienst leistete, durchgehend in der Pensionsversicherung pflichtversichert und erwarb in dieser Zeit weitere 159 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, 376 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem BSVG und zehn Monate einer Ersatzzeit (aufgrund des Präsenzdienstes). Am 27. 4. 2012 beantragte der Kläger die Gewährung der Alterspension im gesetzlichen Ausmaß.

Mit Bescheid vom 4. 7. 2012 hat die beklagte Partei dem Kläger (ausgehend von 575 Versicherungsmonaten [36 Monate Ersatzzeiten] und einer Bemessungsgrundlage von 1.782,13 EUR) ab 1. 6. 2012 eine monatliche Bruttopension von 1.520,17 EUR zuerkannt und dies damit begründet, dass er die Voraussetzungen für die Alterspension am Stichtag 1. 6. 2012 erfülle, wobei die Bestimmungen des BSVG idF vor dem 1. 1. 2004 anzuwenden seien, weil eine Vergleichsrechnung nach § 287 BSVG vorzunehmen sei (Blg ./A). Die beklagte Partei berücksichtigte dabei folgende Versicherungszeiten des Klägers:

163 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, zehn Monate Ersatzzeit für Präsenzdienstleistung, 376 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem BSVG und ‑ für die Leistung ‑ 26 (von 51) Monaten einer Ersatzzeit nach dem BSVG an Ausübungszeiten vor Beginn der Pflichtversicherung nach dem BSVG. Es wurden also 600 bzw 575 Versicherungsmonate (für Wartezeit bzw Leistung), eine sich aus den 288 höchsten aufgewerteten Gesamtbeitragsgrundlagen ergebende Bemessungsgrundlage zum Stichtag (laut Budgetbegleitgesetz 2003) und eine Gesamtbemessungsgrundlage zum Stichtag von 1.782,31 EUR sowie eine sich aus den 180 höchsten aufgewerteten Gesamtbeitragsgrundlagen ergebende Gesamtbemessungs-grundlage und Bemessungsgrundlage zum Stichtag (31. 12. 2003) von jeweils 1.935,14 EUR berücksichtigt; (nur) ein Pachtverhältnis, über dessen Bestand noch ein Rechtsstreit anhängig war, blieb in diesem Bescheid der beklagten Partei noch unberücksichtigt. Nach rechtskräftiger Entscheidung über das Vorliegen des Pachtverhältnisses anerkannte die beklagte Partei (aufgrund geänderter Bewirtschaftungsverhältnisse ab 1. 3. 2011) schließlich eine ‑ sich bei Beibehaltung sämtlicher übriger Parameter der Berechnung ergebende ‑ monatliche Bruttopension von 1.520,39 EUR.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage ist auf die Zuerkennung einer Bruttopension von monatlich 2.322,99 EUR (AS 25) gerichtet. Die Bemessungsgrundlage sei unrichtig berechnet worden, weil (zunächst) die Pachtflächen nicht zur Gänze berücksichtigt worden seien. Außerdem hätte die beklagte Partei die Rechtslage vor dem 31. 12. 2003 und nicht jene ab 1. 1. 2004 zur Berechnung heranziehen müssen. Dem Kläger stünden 93 % der Bemessungsgrundlage zum 31. 12. 2003 zu. Er habe zum Stichtag 1. 6. 2012 600 Versicherungsmonate erworben und bereits ab 1. 8. 2008 einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs 12 BSVG gehabt, wonach iVm § 287 Abs 13 BSVG 1,95 Steigerungspunkte zur Berechnung der Pension nach der am 13. 12. 2004 (AS 37; gemeint: 31. 12. 1984) geltenden Rechtslage heranzuziehen seien. Außerdem seien zur Berechnung der Berechnungsgrundlage im Jahr 2008 nach § 287 Abs 4 BSVG die 240 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen, weil nach § 287 Abs 13b BSVG Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs 13a BSVG unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt hätten, dieser Pensionsanspruch gewahrt bleibe. Der Kläger hätte seit 1. 8. 2008 eine abschlagsfreie Pension beziehen können. Er habe daher bis zum 1. 6. 2012 auf 46 Monate der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer verzichtet und in den Jahren 2008 bis 2011 darüber hinaus die höchsten Pensionsbeiträge geleistet. Bei der von der beklagten Partei herangezogenen Berechnungsmethode entstehe dem Kläger durch den Pensionsantritt erst zum Regelpensionsalter gegenüber einem solchen zum 1. 8. 2008 ein erheblicher Nachteil. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen und habe zu einer amtswegigen Neubemessung der Pension mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters zu führen. Darüber hinaus seien die Ersatzzeiten, die der Kläger vor Einführung der Versicherungspflicht in der Landwirtschaft in den Jahren 1962 bis 1965 erworben habe, nicht berücksichtigt worden. Bei der Neufeststellung sei für jeden Monat, in dem die Korridorpension weggefallen sei, die Leistung um 0,55 % zu erhöhen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des über den anerkannten Betrag hinausgehenden Klagebegehrens. Die Berechnung sei ‑ mit Ausnahme des Hinzutretens der Pachtfläche ‑ richtig vorgenommen worden, indem die beklagte Partei eine Vergleichsberechnung nach der zum 31. 12. 2003 und der zum 1. 1. 2004 maßgebenden Rechtslage durchgeführt habe. Die dabei ermittelte Bruttopension nach der neuen Rechtslage unterschreite nicht 94 % der nach alter Rechtslage ermittelten Vergleichspension. Für die Feststellung der gebührenden Pension seien daher die Werte der Pensionsberechnung nach der am 1. 1. 2004 geltenden Rechtslage heranzuziehen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ‑ ohne Bescheidwiederholung ‑ ab. Der Kläger habe zum Stichtag 1. 6. 2012 539 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 36 Monate an Ersatzzeiten erworben, davon 26 Monate an Ersatzzeiten aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Einführung der Pflichtversicherung. Darüber hinaus seien keine weiteren Ersatzzeiten zu berücksichtigen, weil pro vollem Kalenderjahr lediglich 6 Monate an Ersatzzeiten als erworben gelten und nur jene zu berücksichtigen seien, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres erworben wurden. Nach der Rechtslage zum 31. 12. 2003 errechne sich eine Bemessungsgrundlage von 1.935,14 EUR und der Steigerungsbetrag sei mit 80 % der Bemessungsgrundlage limitiert, sodass sich eine Pensionshöhe von 1.548,11 EUR ergebe. Demgegenüber resultiere aus der Anwendung der neuen Rechtslage eine Bemessungsgrundlage von 1.782,31 EUR (bei einem Durchrechnungszeitraum von 288 Monaten und einem unlimitierten Steigerungsprozentsatz von 85,292) und damit eine Pensionshöhe von 1.520,17 EUR, also 98,10 % der Höhe des Pensionsanspruchs nach der älteren Rechtslage. Die Verlustdeckelung des § 287 Abs 18 BSVG komme daher nicht zur Anwendung. § 287 Abs 13b BSVG sei nicht anzuwenden, weil der Kläger vor dem 31. 12. 1953 geboren wurde; demgemäß sei auch das APG unanwendbar. Der Kläger habe erstmals im Jahr 2012 einen Pensionsantrag gestellt. Deshalb sei auch kein bereits bestehender Pensionsanspruch weggefallen. Insgesamt sei die Berechnung der Bruttopension des Klägers durch die beklagte Partei ‑ nach Erhöhung der mit Bescheid festgesetzten Bruttopension aufgrund der Einrechnung einer Pachtfläche (die vom Kläger weder der Höhe noch dem Grunde nach beanstandet worden sei) ‑ richtig erfolgt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, dass es die beklagte Partei verpflichtete, dem Kläger ab 1. 6. 2012 die Alterspension in Höhe von monatlich brutto 1.520,39 EUR zu bezahlen, (lediglich) das Klagemehrbegehren, die beklagte Partei (auch) schuldig zu erkennen, dem Kläger ab 1. 6. 2012 eine Alterspension von weiteren 802,60 EUR monatlich zu bezahlen, abwies und aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht ‑ nach Wiedergabe der Rechtslage gemäß § 107 Abs 1 BSVG (zur [zutreffenden] Berücksichtigung von Ausübungsersatzzeiten vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem BSVG) und der historischen Entwicklung des für die Pensionshöhe maßgebenden Übergangsrechts ‑ zusammengefasst aus wie folgt:

Durch die Übergangsbestimmungen erachte sich der Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung (und Vertrauensschutz) verletzt und für seinen späteren Pensionsantritt „bestraft“, weil für ihn ungünstigere Bestimmungen zur Anwendung gelangten. Diese Bedenken würden vom Berufungsgericht jedoch nicht geteilt, weil der spätere Pensionsantritt des Klägers zwar tatsächlich (nach § 287 Abs 4 BSVG) dazu führe, dass (anders als im Jahr 2008, in dem er die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer hätte antreten können) die Bemessungsgrundlage aus den höchsten 288 (und nicht 240) monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen ermittelt werde. Der Kläger habe jedoch durch die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit nicht nur einen höheren Steigerungsbetrag (85,292 anstelle von 80,1 bzw Deckelung mit 80), sondern auch eine höhere Bemessungsgrundlage erreicht, indem er gerade in den letzten Jahren deutlich höhere monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen erzielt habe. Ersetzte man in der Berechnung der Pensionshöhe nach der am 31. 12. 2003 geltenden Rechtslage die aufgewerteten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der Jahre 2008 bis 2011 durch die nächsthöchsten (laut Beilage ./1), also der Jahre 1997, 1987, 1978 und 1996, so errechnete sich eine deutlich geringere Bemessungsgrundlage von 1.764,92 EUR, die zu einer monatlichen Bruttopensionsleistung (nach alter Rechtslage: Steigerungspunkte 80) von rund 1.412 EUR geführt hätte. Eine Benachteiligung des Klägers durch den späteren Pensionsantritt sei daher nicht zu erkennen. Auch die Berechnung der Pensionshöhe sei korrekt erfolgt. Im Urteil sei die bescheidmäßig zugesprochene Leistung jedoch neuerlich zuzuerkennen, wobei die als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung von Amts wegen in den Urteilsspruch aufzunehmen gewesen sei. Dem auf Abweisung des den anerkannten Betrag von monatlich 1.520,39 EUR an Bruttopension übersteigenden Begehrens lautenden Urteilsspruch sei daher eine deutlichere, § 71 ASGG entsprechende Fassung zu geben.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der hier relevanten Übergangsbestimmungen des § 287 Abs 12, 13 und 13b BSVG (und zu den Parallelbestimmungen des § 607 Abs 13, 14 und 14a ASVG) vorliege.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen Nichtigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat die Revision nicht beantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Der Revisionswerber beruft sich darauf, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur „Hackler-Regelung“ und zu den Übergangsbestimmungen. Er vertritt den Standpunkt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Antragstellung und im „fortgesetzten Verfahren“ nur „die Rechtslage zum Stichtag 1. 6. 2012 begehrt“ zu haben „und nicht jene vom 31. 12. 2003“. Hätte die Ermittlung der Bruttopension nach der neuen Rechtslage (zum Stichtag) weniger als 94,25 % als nach der (alten) Rechtslage zum 31. 12. 2003 ergeben, hätte er diesen Prozentsatz eingefordert. Der Kläger habe darüber geirrt, dass ihm ab 1. 6. 2007 statt ab dem 1. 8. 2008 eine abschlagsfreie vorzeitige Alterspension zugestanden wäre. Die Rechtslage vor dem 31. 12. 2003 sei nach § 287 Abs 18 BSVG nur dann zu berücksichtigen, wenn die zum Stichtag gebührende Pension weniger als 94 % der Vergleichspension betrage. In diesem Punkt durchbreche die beklagte Partei „selbst ‑ weil nicht leistungswirksam ‑ die Behauptung“, der Kläger habe lediglich Anspruch auf die gesetzliche Regelung der Alterspension. Im Jahr der Antragstellung, also im Jahr 2012, würde die Vergleichspension nach § 287 Abs 18 9. Teilstrich BSVG erst unter 93 % greifen.

Die Revision zieht die Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art 89 Abs 2b B‑VG iVm Art 140 Abs 1b B‑VG vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten, ausdrücklich zurück und beruft sich nunmehr darauf, § 287 BSVG sei „die wichtigste Gesetzesstelle“ für die Durchsetzung der Ansprüche des Klägers. Geltend gemacht werde Nichtigkeit des Berufungsurteils gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, weil es „nicht ausreichend begründet“ und aktenwidrig sei. Der „Sachverhalt“ sei nämlich nach wie vor strittig, weil der Kläger davon ausgehe, dass er 600 Versicherungsmonate erworben habe, die Ersatzzeiten „zur Gänze“ Versicherungszeiten seien, und dass sich der Durchrechnungszeitraum auf 240 Monate beschränke, wobei dem Kläger pro Jahr 1,95 Steigerungspunkte für den Pensionsanspruch zustünden. Der „Sachverhalt“ sei daher nach wie vor strittig. „Bei richtiger Ermittlung des Sachverhalts und ausführlicher Begründung des Urteils“ wäre das Berufungsgericht zu „einer anderen Entscheidung“ gelangt und hätte dem Kläger die Pension „in der ihm vom Gesetz zugestandenen Höhe“ zuerkannt.

Dem ist mit dem Berufungsgericht zu erwidern, dass die Streitpunkte im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen darstellen. Es geht allein um die Anwendbarkeit und die Auslegung der hier maßgebenden (Übergangs-) Bestimmungen, womit sich das Berufungsgericht jedoch ohnehin bereits ausführlich befasst hat (Seite 7 bis 15 des Berufungsurteils). Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.

In der Rechtsrüge wendet sich die Revision zunächst weiterhin dagegen, dass von den vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem BSVG erworbenen Ausübungszeiten sämtliche 51 Monate für die Erfüllung der Wartezeit, jedoch lediglich 26 Monate für die Leistung als Ersatzzeiten angerechnet wurden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten die Ersatzzeiten vollständig als Beitragszeiten anerkannt werden müssen und dem Kläger wäre eine höhere Pension zuzusprechen gewesen.

1. Dem ist zu erwidern, dass nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG die Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Land‑(Forst‑)wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ab Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet werden. Für die Erfüllung der Wartezeit werden diese Zeiten in vollem Ausmaß, für die Bemessung der Leistungen jedoch nur im Ausmaß von 6 Monaten pro Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Tätigkeit gerechnet. Der erkennende Senat hat erst jüngst in der Entscheidung 10 ObS 1/13i die (wie hier bereits von den Vorinstanzen zutreffend dargelegte und beurteilte) Berücksichtigung von Ausübungsersatzzeiten nach § 107 Abs 1 Z 1 BSVG ‑ unter Hinweis auf die Wiedergabe der Gesetzesmaterialien zur diese Bestimmung betreffenden Novellierung durch das SRÄG 2008 ‑ ausdrücklich bestätigt und dazu abschließend Folgendes ausgeführt:

1.1. „Die Revision hält selbst fest, dass die neu eingeführte Beitragsentrichtung eine Maßnahme der Erschwerung des Zugangs zur Langzeitversicherten-Pension und eine Maßnahme zur Kostendeckung der früheren Inanspruchnahme der Pensionsleistung darstellt, weil bis dahin die Ausübungsersatzzeiten für die Inanspruchnahme der Langzeitversicherten-Regelung beitragsfrei als Beitragszeiten berücksichtigt worden seien. Weshalb dem Gesetzgeber zu unterstellen wäre, er hätte gleichzeitig ‑ von diesen Motiven abweichend ‑ neue (zusätzliche) Kosten für höhere Pensionen durch die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten (nunmehr auch) im Rahmen der Pensionsberechnung beabsichtigt, ist nicht einzusehen“ (10 ObS 1/13i [P 2.3.]).

1.2. Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung wurden auch im vorliegenden Fall die Ausübungsersatzzeiten gemäß § 107 Abs 1 Z 1 BSVG für die Leistung zutreffend mit 26 (von 51) Monaten berücksichtigt, sodass sich für die Wartezeit 600 und für die Leistung 575 Versicherungsmonate ergaben.

2. Dem weiteren in der Rechtsrüge vertretenen Standpunkt, bei richtiger Berechnung wären dem Kläger die Steigerungspunkte nach § 287 Abs 12 dritter Satz, Abs 13 und Abs 13b BSVG und somit auch eine höhere als die zuerkannte Pension zuzuerkennen gewesen, vermag sich der erkennende Senat ebenfalls nicht anzuschließen. Die hiefür von der Revision ins Treffen geführte Entscheidung 10 ObS 119/06g (SSV-NF 20/53 = SozSi 2007, 133 [krit Gründler ]) vermag die Auffassung des Klägers nicht zu stützen: Auch die Klägerin im dort zu beurteilenden Fall erfüllte nämlich die Anspruchsvoraussetzung für die Alterspension (Vollendung des 60. Lebensjahres ‑ § 253 Abs 1 ASVG) erst zum Stichtag 1. 4. 2004, sodass die Übergangsbestimmung des § 607 Abs 7 ASVG nicht zur Anwendung kam, und die beklagte Partei die Höhe der Pension zutreffend unter Anwendung der ab 1. 1. 2004 geltenden Rechtslage zum Stichtag 1. 1. 2005 berechnete.

3. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, weil auch der Kläger erst zu den Stichtagen 1. 6. 2012 bzw 1. 8. 2008 Anspruch auf die Pensionsleistungen nach § 287 Abs 7 und 9 BSVG gehabt hätte. Demgemäß sind die Übergangsbestimmungen des § 287 Abs 7 und 9 BSVG schon deshalb nicht anzuwenden, weil der Kläger bis zum 31. 12. 2003 ‑ unstrittig ‑ nicht die Voraussetzungen für eine (auch vorzeitige) Alterspension nach der alten Rechtslage erfüllte. Es ist vielmehr ‑ wie das Berufungsurteil zutreffend aufzeigt ‑ die dort im Einzelnen aufgeschlüsselte Vergleichsberechnung durchzuführen, gegen deren Richtigkeit die Revision nichts Stichhaltiges ins Treffen führen kann:

3.1. Der Kläger zieht die Berechnung der Vergleichspension aufgrund der am 31. 12. 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage (Bemessungsgrundlage: Summe der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, geteilt durch 210; Steigerungsbetrag: zwei Steigerungspunkte pro Versicherungsjahr, begrenzt mit 80 % der höchsten Bemessungsgrundlage) zuletzt, also nach Berücksichtigung der zunächst strittigen Pachtflächen für das Jahr 2011, nicht (mehr) in Zweifel.

Für die Berechnung der Neupension sieht § 287 Abs 4 BSVG als Übergangsregelung vor, dass das Höchstausmaß von 480 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach § 113 Abs 1 BSVG idF BGBl I Nr 71/2003 im Jahr 2012 durch 288 monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen und der Divisor 560 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlage ersetzt wird; er beträgt demnach 336. Die Übergangsregelung für den Steigerungsbetrag (§ 287 Abs 12 und Abs 14 BSVG) sieht vor, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten (§ 130 Abs 2 idF BGBl I Nr 71/2003) erst durch die nach Kalenderjahren gestaffelte Absenkung erreicht wird. Dabei ist aber festgelegt, dass die Leistung in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf; liegen jedoch mehr als 45 Versicherungsjahre vor, beträgt die Leistung jenes Prozentausmaßes der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage, das sich aus § 130 Abs 2 BSVG idF BGBl I Nr 71/2003 ergibt.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr 71/2003, wurde § 130 Abs 6 BSVG, der die Begrenzung des Steigerungsbetrags mit 80 % der Bemessungsgrundlage vorsah, mit Wirkung ab 1. 1. 2004 aufgehoben. Nach dem Bericht des Budgetausschusses, AB 111 BlgNR 22. GP 20 (abgedruckt in Teschner , MAG-BSVG 82. ErgLfg Anm 12 zu § 130), soll im Hinblick darauf, dass mit den auf 1,78 pro Jahr abgesenkten Steigerungspunkten die bisherige 80 %‑Limitierung der Leistung erst bei Vorliegen von 45 Versicherungsjahren erreicht wird, diese Limitierung im Dauerrecht entfallen. Dadurch wird für Personen, die mehr als 45 Versicherungsjahre erworben haben, ermöglicht, dass sie mehr als 80 % der Bemessungsgrundlage als Leistung lukrieren können. Bezüglich der höheren Steigerungspunkte im Übergangsrecht wird die 80 %-Limitierung grundsätzlich aufrechterhalten; bei mehr als 45 Versicherungsjahren soll diese Grenze jedoch auf der Basis der nach Dauerrecht geltenden Steigerungspunkte (1,78 pro Jahr) erweitert werden; Prozentausmaß ist in diesen Fällen die 45 übersteigende Zahl der Versicherungsjahre, multipliziert mit 1,78.

3.2. Für den Kläger, der mehr als 45 Versicherungsjahre (mehr als 540 Versicherungsmonate) erworben hat, bleibt es daher bei 1,78 Steigerungspunkten pro Versicherungsjahr; deren Summe ist allerdings nicht mit 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt, sodass sich für den Kläger ein Steigerungsbetrag von 85,292 (575 : 12 x 1,78) errechnet. Es trifft zwar zu, dass der Steigerungsprozentsatz (wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat) nicht mit 80 % limitiert ist, es ist jedoch aufgrund der Übergangsregelung des § 287 Abs 12 zweiter Satz letzter Halbsatz und Abs 14 dritter Satz BSVG von 1,78 pro Versicherungsjahr auszugehen, sodass der Steigerungsbetrag tatsächlich 85,292 % und nicht wie vom Kläger begehrt 97,5 % beträgt.

3.3. Die Übergangsregelung des § 287 Abs 13 BSVG legt zwar fest, dass den Personen, die ‑ wie der Kläger ‑ die Anspruchsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Abs 12 dieser Bestimmung in den Jahren 2007 bis 2010 erfüllen, die für das jeweilige Kalenderjahr angeführten Steigerungspunkte gewahrt bleiben. Sie ersetzt jedoch nach Ansicht des erkennenden Senats nicht die durch die bereits zitierte Bestimmung des § 287 Abs 14 zweiter und dritter Satz BSVG für alle Fälle der Staffelung im Übergangsrecht aufrecht erhaltene Limitierung mit 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage bzw die Erweiterung dieser Grenze auf der Basis der nach Dauerrecht geltenden Steigerungspunkte (1,78 pro Jahr) bei mehr als 45 Versicherungsjahren. Es kann daher nach Ansicht des erkennenden Senats auch durch die Wahrungsbestimmung des § 287 Abs 13 BSVG nicht zu einer Erhöhung des Steigerungsbetrags über das in § 287 Abs 14 zweiter und dritter Satz BSVG festgelegte Ausmaß hinaus kommen (vgl dazu das Berechnungsbeispiel in Teschner/Widlar , MGA‑BSVG 78. ErgLfg Anm 5 zu § 287).

4. Gestützt auf § 287 Abs 13b BSVG, wonach Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs 13a BSVG mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, der Pensionsanspruch „gewahrt“ bleibt, vermeint der Kläger, für die Berechnung der Leistung blieben ihm die für das Jahr 2008 festgesetzten Faktoren (neben einem Steigerungsprozentsatz von 1,95 auch ein Durchrechnungszeitraum von 240 Monaten) gewahrt. Zusätzlich gebühre nach § 287 Abs 11 BSVG eine Erhöhung um 0,55 % pro Monat, in dem die vorzeitige Alterspension, die bereits 2008 zuerkannt hätte werden können, nicht in Anspruch genommen worden sei.

4.1. Diesem Vorbringen hat bereits das Erstgericht zutreffend entgegengehalten, dass sich die Übergangsbestimmung des § 287 Abs 13b BSVG auf Personen bezieht, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension aufgrund besonders belastender Tätigkeiten nach Abs 13a unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben. Die Regelung des § 287 Abs 13a BSVG bezieht sich auf männliche Versicherte, die nach dem 31. 12. 1953 und vor dem 1. 1. 1959 geboren sind, was auf den Kläger unstrittig nicht zutrifft. Im Übrigen wurde § 287 Abs 13b BSVG mit dem SRÄG 2007 (BGBl I 2007/31) eingefügt und soll verhindern, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits erfüllte Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs 14 ASVG (hier: § 287 Abs 13a BSVG) bei einem Zuwarten mit dem Pensionsantrag verloren gehen, indem Versicherungsmonate aus dem Rahmenzeitraum der letzten 20 Jahre vor dem Pensionsstichtag herausfallen. Die Wahrungsbestimmung bedeutet, dass in jenen Fällen, in denen nicht sogleich bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Pension auch tatsächlich angetreten wird, der einmal erworbene Pensionsanspruch jedenfalls bestehen bleibt (77 BlgNR 23. GP, 6; Teschner‑Widlar , MGA BSVG, 67. Erg‑Lfg § 287 Anm 8a).

4.2. § 287 Abs 10a BSVG wurde mit dem zweiten Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl I 2012/35) eingefügt, womit (ua) die Anspruchsvoraussetzungen für die (auslaufende) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer insoweit verschärft wurden, als nunmehr das Vorliegen von mindestens 480 statt 450 Versicherungsmonaten bzw von mindestens 450 statt 420 Beitragsmonaten zum Stichtag erforderlich sind. Die Erhöhung erfolgt schrittweise (§ 287 Abs 10 Z 3 BSVG). Durch die Schutzbestimmung des § 287 Abs 10a BSVG wird gewährleistet, dass bei Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen in einem Kalenderjahr der stufenweisen Anhebung der besonderen Mindestversicherungszeit der Pensionsanspruch erhalten bleibt (1685 BlgNR 24. GP, 51). Gewahrt bleibt durch die Wahrungsbestimmung des § 287 Abs 10a und Abs 13b BSVG jeweils der Anspruch des Versicherten etwa auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt die dafür bestehenden Voraussetzungen mit Ausnahme der Aufgabe der Erwerbstätigkeit erfüllte, aber mit dem Pensionsantritt noch zuwartete. Nicht gewahrt bleiben aber durch diese Bestimmungen die Parameter für die Ermittlung der Höhe des Leistungsanspruchs (eine ausdrückliche Wahrungsbestimmung hinsichtlich der anzuwendenden Steigerungspunkte enthält etwa § 287 Abs 13 BSVG).

5. Weder der Wortlaut noch der aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Zweck dieser anlässlich weiterer Verschärfungen im Pensionsrecht eingefügten Übergangsbestimmungen lässt auf eine Wahrung sämtlicher Faktoren für die Leistungsberechnung schließen; Wahrung des Pensionsanspruchs bedeutet die Wahrung der Erfüllung der Antrittsvoraussetzungen, nicht die Beibehaltung der zu einem früheren Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Leistungsberechnung. § 287 Abs 10a BSVG stellt auch nicht darauf ab, dass den Versicherten, die zu einem bestimmten Stichtag die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllen, die in § 287 Abs 4 BSVG stufenweise nach Kalenderjahr erhöhte Anzahl der möglichen Gesamtbeitragsgrundlagen gewahrt bliebe. Diese vom Kläger offenbar vertretene Auslegung ist der Bestimmung des § 287 Abs 4 BSVG nicht zu entnehmen: Stellt diese doch ‑ dem Wortlaut nach ‑ nicht auf jene Versicherten ab, die zu einem bestimmten Stichtag in einem Kalenderjahr die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension erfüllen, sondern vielmehr auf den Stichtag der Berechnung der konkreten Pensionsleistung. Dass der Kläger zum Stichtag über einen Pensionsanspruch verfügt, daher die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension erfüllt, ist jedoch ohnehin nicht strittig. Die Ermittlung der Leistungshöhe wird durch die Übergangsvorschriften des § 287 Abs 10a und 13b BSVG nicht berührt.

5.1. § 287 Abs 11 BSVG sieht vor, dass in Fällen des Abs 10 dieser Bestimmung (also dem etappenweisen Auslaufen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer), „ in denen eine vorzeitige Alterspension nach § 122 Abs 2 BSVG weggefallen ist “, die Leistung nach Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzusetzen ist, wobei die Leistung für jeden Monat, in dem die vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55 % zu erhöhen ist. § 122 Abs 2 BSVG, auf den § 287 Abs 11 BSVG Bezug nimmt, trat mit 30. 6. 2004 (BGBl I Nr 71/2003) außer Kraft und legte fest, dass die Pension gemäß § 122 Abs 1 BSVG aF (vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer) mit dem Tag wegfällt , an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruchs gemäß § 122 Abs 1 Z 4 BSVG (also wegen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit) ausschließen würde. War die Pension aus diesem Grund weggefallen und endete die Erwerbstätigkeit, so lebte die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf; bei Vollendung des Regelpensionsalters war nach § 122 Abs 4 aF BSVG die nach § 130 BSVG ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 134 BSVG zu erhöhen und gebührte ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension.

5.2. § 287 Abs 11 BSVG entspricht nunmehr weitgehend § 9 Abs 2 APG (vgl 653 BlgNR 20. GP 21). Die Erhöhung der Pensionsleistung im Zuge der amtswegigen Neufeststellung korreliert mit den im Dauerrecht geschaffenen Abschlägen bei Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters (§ 5 Abs 2 APG; § 130 Abs 4 BSVG; vgl 653 BlgNR 20. GP 11). Die Erhöhung setzt daher einen Wegfall einer vorzeitigen Alterspension voraus. Eine abschlagsfreie vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer sieht auch im Übergangsrecht nicht die Bestimmung des § 287 Abs 10 BSVG, sondern § 287 Abs 12 BSVG für vor dem 1. 1. 1954 geborene (männliche) Versicherte nach Erwerb von 540 Beitragsmonaten (45 Beitragsjahren) bis längstens 31. 12. 2013 vor. Die Aufwertungsbestimmung des Abs 11 dieser Bestimmung ist auf diese Gruppe nicht anzuwenden. Darüber hinaus setzte die Aufwertung, wie bereits das Erstgericht aufzeigte ‑ den Wegfall einer Pension, und damit einen früheren Pensionsantritt voraus. Ein bloßer Formalakt ist darin nicht zu sehen: Setzt doch der Pensionsantritt die Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit voraus, mag diese auch später wieder aufgenommen werden.

5.3. Diesen Argumenten des Berufungsgerichts, denen die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, ist beizupflichten. Der Revision muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

5.4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, weil keine berücksichtigungswürdigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die den ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, dargetan wurden und solche auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich sind.

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