OGH 10ObS150/99b

OGH10ObS150/99b31.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hedwig J*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 140.940,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. März 1999, GZ 10 Rs 5/99z-121, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. September 1998, GZ 5 Cgs 56/95a-114, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.

Beide Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 45 Abs 1 ASGG nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob der beklagte Krankenversicherungsträger verpflichtet ist, die Kosten einer Behandlung der Klägerin mit einer medizinischen Außenseitermethode (nämlich mit einer Arzneimittelspezialität "Ukrain") im Rahmen der §§ 131, 133 ASVG zu ersetzen. Diese Frage wurde von beiden Vorinstanzen unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Kostenersatz für Außenseitermethoden verneint.

Wie der erkennende Senat in der - ebenfalls die Ukrain-Therapie betreffenden - Entscheidung vom 26. 3. 1996, 10 ObS 52/96 (SSV-NF

10/30 = SZ 69/80 = DRdA 1997, 22 [zust Mazal] = ZAS 1998, 45 [zust

Offenberger] = JBl 1997, 126 = RdM 1996, 184 = ARD 4770/47/96 ua) mit

ausführlicher Begründung dargelegt hat, ist Voraussetzung für den Ersatz der Kosten einer medizinischen Außenseitermethode, daß zuvor eine wissenschaftlich anerkannte schulmedizinische Behandlung versucht wurde oder nicht erfolgversprechend gewesen wäre, während die Außenseitermethode erfolgreich war oder doch nach den bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte (ähnlich 9. 4. 1996, 10

ObS 20/95 = SSV-NF 10/33 = SZ 69/87 = RdM 1996, 182 = EvBl 1997/57;

vgl auch 10 ObS 2374/96g = SSV-NF 10/121). An dieser Rechtsprechung

hat der Senat ungeachtet der Ausführungen M. Binders (Zur Kostendeckung alternativmedizinischer Behandlungsmethoden durch die Krankenversicherung, RdM 1997, 39) erst jüngst ausdrücklich festgehalten (29. 6. 1999, 10 ObS 382/98v); sie wird übrigens von der Revisionswerberin auch gar nicht in Zweifel gezogen. Sie vertritt lediglich die Auffassung, die Ukrain-Therapie sei in ihrem Fall notwendig und zweckmäßig gewesen, weil nicht nachgewiesen worden sei, daß diese Behandlung im Einzelfall nicht erfolgreich gewesen sei. Dabei entfernt sie sich aber von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach insbesondere eine Behandlung mit wissenschaftlich anerkannten Methoden zur Verfügung gestanden wäre, jedoch gar nicht in Anspruch genommen wurde, während die Arzneimittelspezialität Ukrain keine nachweisliche Wirkung auf ihre Beschwerden hatte. Abgesehen davon würde die Nichtfestellbarkeit einer solchen Tatsache im Hinblick auf die objektive Beweislast der Klägerin keine andere Entscheidung ermöglichen.

Damit hat aber die hier zu lösende Rechtsfrage keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Kostenersatz für medizinische Außenseitermethoden entschieden und die Rechtslage nicht verkannt. Im Gegensatz zu der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Auffassung des Berufungsgerichtes liegen mangels einer erheblichen Rechtsfrage die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht vor.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Rechtsmittels.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG (hinsichtlich der Kosten der beklagten Partei) und § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (hinsichtlich der Kosten der klagenden Partei).

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