Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach den für das Revisionsverfahren maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen liegt bei der am 9. 10. 1961 geborenen Klägerin eine rezidivierende depressive Episode mit psychosomatischen Übertragungsmechanismen vor. Sie befindet sich laufend in psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung. Da jede depressive Verstimmung behandelbar ist, ist auch bei ihr trotz der seit Jahren bestehenden depressiven Verstimmung und der gegebenen erblichen Komponente eine Besserung nicht auszuschließen. Der Eintritt einer Besserung ist allerdings vor Mai 2009 nicht zu erwarten.
Während das Ersturteil im Umfang der Stattgebung des Klagebegehrens für den Zeitraum vom 1. 9. 2006 bis 31. 8. 2008 und der Zuerkennung einer vorläufigen Zahlung von 400 EUR (monatlich) für diesen Zeitraum als unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, änderte das Berufungsgericht das Ersturteil über Berufung der beklagten Partei dahin ab, dass es das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß auch für den Zeitraum vom 1. 9. 2008 bis 31. 5. 2009 gerichtete Mehrbegehren abwies. Es verwies in seiner Begründung darauf, dass seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich befristet für die Dauer von längstens 24 Monaten ab dem Stichtag zuzuerkennen seien. Bestehe nach Ablauf der Frist Invalidität bzw Berufsunfähigkeit weiter, so sei die Pension auf Antrag für jeweils längstens 24 weitere Monate zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt worden sei. Ohne zeitliche Befristung sei die Pension nur dann zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität anzunehmen sei. Da im vorliegenden Fall eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin vor Mai 2009 zwar nicht zu erwarten, aber auch nicht auszuschließen sei, sei die Berufsunfähigkeitspension mit der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Befristung für die Dauer von längstens 24 Monaten ab dem Stichtag zu begrenzen.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 130/01t = SSV-NF 15/63 ausgesprochen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) nach § 256 ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 1996/201, nicht vor, wenn - auch nur geringe - Chancen auf die Besserung des Leidenszustands bestehen. In dieser ebenfalls einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension betreffenden Entscheidung wurde die Begründung des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, wonach
- der Pensionswerber die objektive Beweislast dafür trage, dass die Voraussetzungen für den - vom Regelfall einer befristeten Pension abweichenden - Zuspruch einer Pension ohne zeitliche Befristung vorliegen,
- der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete Pension nur erbracht sei, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers nicht wiederhergestellt werden könne,
- es auf den mehr oder minder hohen Grad der Besserungsaussicht nicht ankomme, sondern entscheidend sei, dass eine Besserung nicht ausgeschlossen werden könne (vgl auch 10 ObS 242/03s). Diese Grundsätze sind nicht nur für die Frage, ob eine Berufsunfähigkeitspension bzw Invaliditätspension befristet oder unbefristet zuzuerkennen ist, maßgebend, sondern auch für das Ausmaß der Befristung einer Berufsunfähigkeitspension oder Invaliditätspension. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine Befristung der Berufsunfähigkeitspension der Klägerin über die im Gesetz vorgesehene Dauer von längstens 24 Monaten ab dem Stichtag (1. 9. 2006) hinaus nicht in Betracht kommt, weil die Möglichkeit einer Besserung ihres Leidenszustands auch bereits vor Mai 2009 nicht ausgeschlossen werden kann, steht daher im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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