Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann die Klägerin, die keinen Berufsschutz genießt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch beispielsweise Sortier- und Verpackungsarbeiten, Tischarbeiten in Buchbindereien sowie Tätigkeiten im Rahmen der Werkstückkontrolle verrichten. Soweit die Revisionswerberin demgegenüber in ihren Revisionsausführungen geltend macht, sie könne die genannten Verweisungstätigkeiten wegen Angststörungen und Panikattacken nicht mehr verrichten, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (vgl 10 ObS 351/00s mwN; RIS-Justiz RS0040046). Die Vorlage der ärztlichen Bestätigungen vom 23. und 24. 10. 2001 verstösst gegen das auch in Sozialrechtsverfahren geltende Neuerungsverbot.
Eine Rechtsrüge wird - wie auch bereits in der Berufung - nicht ausgeführt und könnte auch nicht mehr mit Erfolg ausgeführt werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine im Berufungsverfahren unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden kann (SSV-NF 1/28 uva; RIS-Justiz RS0043480). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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