Normen
10 ObS 150/03m | OGH | 16.03.2004 |
Veröff: SZ 2004/38 |
13 Os 58/14z | OGH | 09.10.2014 |
Auch; Beisatz: Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber sind gemäß § 355 Z 3 ASVG Verwaltungssachen. Rückständige Beiträge sind demnach vom Sozialversicherungsträger im Verwaltungsverfahren einzutreiben; die Geltendmachung im Adhäsionsverfahren ist ausgeschlossen (§ 64 Abs 1 und 2 ASVG). (T1) |
14 Os 20/17y | OGH | 04.07.2017 |
Auch; Beisatz: Resultiert der Ausfall an Sozialversicherungsbeiträgen aus als Betrug (§ 146 StGB) fassbarem Verhalten des Geschäftsführers einer GmbH, die in Anmeldungen zu Sozialversicherung nur scheinhalber als Dienstgeber bezeichnet wurde, können die dem Sozialversicherungsträger daraus erwachsenen Schäden durch Anschluss als Privatbeteiligter geltend gemacht und mittels Adhäsionserkenntnis eines Strafgerichts zugesprochen werden, weil insoweit eine ‑ nach § 410 Abs 1 Z 4 ASVG mit Bescheid auszusprechende ‑ Haftung nach 3 67 Abs 10 ASVG ausscheidet. Eine solche besteht nur für schuldhafte Pflichtverletzungen von Vertretern des Beitragsschuldners (also des wahren Dienstgebers; § 58 Abs 2 und 3 ASVG, § 4 AMPFG), die sie im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für diese begangen haben. (T2) |
13 Os 88/17s | OGH | 11.10.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20040316_OGH0002_010OBS00150_03M0000_001
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