Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision - unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - geltend gemachten Ausschlußkriterien vom Arbeitsmarkt (nämlich Inakzeptanz ihrer Erkrankung [spastischer Schiefhals] analog den Kriterien zu einer übergebührlichen Krankenstandsdauer; unzumutbarer sozialer Abstieg zufolge gänzlichen Ausschlusses von Tätigkeiten mit Parteien- und Kundenverkehr) liegen nicht vor. Die Klägerin war zuletzt als Büroangestellte tätig, wobei sie als Sachbearbeiterin selbständig Statistiken erstellen und auswerten mußte. Mit dieser Tätigkeit ist Kunden- und Parteienverkehr nicht verbunden; das festgestellte Leistungskalkül steht der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit nicht entgegen. Der Frage, ob die Klägerin auf Angestelltentätigkeiten der Verwendungsgruppe 2 verwiesen werden kann, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu. Daß durch ihre Behinderung auch die Kommunikation mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen beeinträchtigt wäre, ist nicht hervorgekommen (10 ObS 249/95). Sollte die Klägerin tatsächlich auf Grund fehlender Akzeptanz ihres körperlichen Zustandes am Arbeitsmarkt keinen geeigneten freien Arbeitsplatz finden, läge Arbeitslosigkeit, nicht Berufsunfähigkeit vor (SSV-NF 6/56, 10 ObS 249/95).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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