OGH 10ObS144/98v

OGH10ObS144/98v28.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Maria Pree (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Astrid S*****, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Jänner 1998, GZ 9 Rs 305/97g-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.März 1997, GZ 22 Cgs 156/96h-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision - unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - geltend gemachten Ausschlußkriterien vom Arbeitsmarkt (nämlich Inakzeptanz ihrer Erkrankung [spastischer Schiefhals] analog den Kriterien zu einer übergebührlichen Krankenstandsdauer; unzumutbarer sozialer Abstieg zufolge gänzlichen Ausschlusses von Tätigkeiten mit Parteien- und Kundenverkehr) liegen nicht vor. Die Klägerin war zuletzt als Büroangestellte tätig, wobei sie als Sachbearbeiterin selbständig Statistiken erstellen und auswerten mußte. Mit dieser Tätigkeit ist Kunden- und Parteienverkehr nicht verbunden; das festgestellte Leistungskalkül steht der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit nicht entgegen. Der Frage, ob die Klägerin auf Angestelltentätigkeiten der Verwendungsgruppe 2 verwiesen werden kann, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu. Daß durch ihre Behinderung auch die Kommunikation mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen beeinträchtigt wäre, ist nicht hervorgekommen (10 ObS 249/95). Sollte die Klägerin tatsächlich auf Grund fehlender Akzeptanz ihres körperlichen Zustandes am Arbeitsmarkt keinen geeigneten freien Arbeitsplatz finden, läge Arbeitslosigkeit, nicht Berufsunfähigkeit vor (SSV-NF 6/56, 10 ObS 249/95).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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