OGH 10ObS249/95

OGH10ObS249/9528.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DiplIng.Dr.Peter Israiloff (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag.Ilse M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Stefan Prokop, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.September 1995, GZ 9 Rs 75/95-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2.Dezember 1994, GZ 4 Cgs 351/93i-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Die Klägerin kann innerhalb ihrer Berufsgruppe der Juristen (SSV-NF 7/124) auf entsprechende andere Juristenberufe verwiesen werden. Auf die Besonderheiten des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes (zB Erfordernis eines Parteienverkehrs) kommt es bei Prüfung der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG anders als etwa bei der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d ASVG (welche übrigens auch die Vollendung des 55.Lebensjahres voraussetzt) nicht an. Die Kommunikation mit Vorgesetzten und Kollegen ist nach den Feststellungen nicht beeinträchtigt; die dies in Frage stellenden Revisionsausführungen gehen nicht vom Sachverhalt aus. Das Fehlen von Dienstprüfungen stellt keine Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Zustandes im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG dar. Was den Arbeitsmarkt anlangt, so reicht es für die Verweisbarkeit aus, wenn es in Österreich mehr als 100 (möglicherweise auch derzeit besetzte) Arbeitsplätze gibt. Sollte die Klägerin keinen geeigneten freien Arbeitsplatz finden, läge Arbeitslosigkeit, aber nicht Berufsunfähigkeit vor (SSV-NF 6/56 ua).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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