Rechtssatz
Durch § 75 Abs 3 ASGG wurde die - nicht durch die Gesetzeslage sondern durch die einschränkende Rechtsprechung des OLG Wien über die Zulässigkeit eines Vergleiches in Leistungsstreitsachen entstandene Rechtsunsicherheit behoben und klargestellt, daß nicht zu prüfen ist, ob der Vergleich "gegen zwingende Bestimmungen des Leistungsrechts" verstößt. Auch vor dem 31.12.1986 konnten vor den seinerzeitigen Schiedsgerichten der Sozialversicherung Vergleiche rechtswirksam geschlossen werden.
Normen
ASGG §75 Abs3
ASVG idF vor dem 31.12.1986 §396 Abs1
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_010OBS00144_9100000_001
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