OGH 10ObS141/04i

OGH10ObS141/04i14.9.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mehmet A*****, Rentner, *****, vertreten durch Dr. Elke Panzl, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juni 2004, GZ 25 Rs 46/04g-55, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz (hier: Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei und der Einholung weiterer Sachverständigengutachten), die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 11/15, 7/74 uva; RIS-Justiz RS0043061). Eine vor dem Obersten Gerichtshof geltend zu machende Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens könnte in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SSV-NF 15/13 mwN ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der in der Berufung erhobenen Mängelrüge inhaltlich ausreichend auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt. So hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Aktenlage (vgl S 15 in ON 28) insbesondere darauf hingewiesen, dass der neurologisch-psychiatrische Sachverständige die Einholung eines berufspsychologischen Gutachtens - ebenso wie die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten - für nicht erforderlich erachtet habe. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, da die vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen SV-Slg 26.292 und 29.506 f Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien als seinerzeitige zweite (und letzte) Instanz in Sozialrechtsverfahren betreffen. Im Übrigen gehört die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist oder ob außer den bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 12/32 mwN ua). Die Revisionsausführungen, wonach das Erstgericht von der Einvernahme des Klägers als Partei und der Einholung weiterer Sachverständigengutachten nicht absehen durfte, stellen somit inhaltlich auch eine im Revisionsverfahren nicht mögliche Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen in der Revision, wonach der Kläger aufgrund seines näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes die Tätigkeit eines Portiers oder Geschirrabräumers nicht mehr verrichten könne, da auch die Frage, ob der Versicherte im Hinblick auf das festgestellte Leistungskalkül und die Anforderungen in den in Betracht kommenden Verweisungsberufen in der Lage ist, diese (Verweisungs-)Tätigkeiten zu verrichten, dem Bereich der Sachverhaltsfeststellung zuzuordnen ist (vgl 10 ObS 11/04x mwN ua). Sekundäre Feststellungsmängel bzw Widersprüche und Ungenauigkeiten in den Feststellungen, die in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 1 Ob 605/94 (= EFSlg

76.108) zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führten, liegen hier nicht vor.

Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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