Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erlitt bei einem Arbeitsunfall am 24. Mai 1957 im wesentlichen einen doppelseitigen Schädelbasisbruch, eine Gehirnerschütterung und einen doppelten offenen Bruch des linken Unterschenkels. Für die Folgen dieses Arbeitsunfalls bezog sie eine mit Ablauf des 31. August 1960 entzogene Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1986 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 13. August 1986 auf Wiedergewährung einer Versehrtenrente wegen der Folgen des erwähnten Arbeitsunfalls nach § 183 ASVG ab, weil die derzeitigen Beschwerden mit dem Unfall in keinem Zusammenhang stünden.
Die dagegen rechtzeitg erhobene, auf eine Versehrtenrente von 20 vH (der Vollrente) im gesetzlichen Ausmaß ab Antragstellung gerichtete Klage stützt sich darauf, daß als Unfallfolgen eine Fehlstellung im Frakturbereich des Unterschenkels und eine andauernde Cephalea bestünden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, daß in den seit dem Neufeststellungsantrag bestehenden Unfallfolgen gegenüber der Entziehung der Versehrtenrente keine Verschlimmerung eingetreten sei und daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach wie vor nur 10 vH betrage.
Das Berufungsgericht gab der nur wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung erhobenen Berufung der bereits in erster Instanz qualifiziert vertretenen Klägerin nicht Folge, weil es die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für unbedenklich hielt. Deshalb erachtete es weder eine Beweiswiederholung noch die von der Berufungswerberin beantragte Begutachtung durch andere Sachverständige aus den Fachgebieten der schon in der ersten Instanz bestellten Gutachter (Chirugie und Neurologie) für erforderlich. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen der im § 503 Abs 1 Z 1, 2 und 4 ZPO bezeichneten Revisionsgründe mit den Anträgen, das angefochtete Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Dadurch, daß die Klägerin weder vom Erstgericht noch vom Berufungsgericht als Partei vernommen wurde, wurde ihr nicht die Möglichkeit entzogen, vor diesen Gerichten zu verhandeln, weshalb der im § 477 Abs 1 Z 4 ZPO bezeichnete, in der Revision behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.
Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).
Der im § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Berufungsgericht wegen der ausschließlich geltend gemachten Beweisrüge eine rechtliche Beurteilung der Sache weder vorzunehmen hatte noch vorgenommen hat.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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