OGH 10ObS137/90 (RS0088954)

OGH10ObS137/909.10.1990

Rechtssatz

Im Fall der Erlassung eines neuen Bescheides durch den Versicherungsträger während eines gerichtlichen Verfahrens würde sich die dem Kläger zustehende Leistung nach dem neuen Bescheid richten, weshalb ein Urteil, das in dem hinsichtlich des ersten Bescheides eingeleiteten Verfahren erginge, für den Anspruch des Klägers ohne Bedeutung wäre, soweit hierüber mit dem zweiten Bescheid entschieden wurde.

Normen

ASGG §65 Abs1 Z1
ASGG §67 Abs1 Z2
ASGG §71

10 ObS 137/90OGH09.10.1990
10 ObS 61/90OGH04.12.1990

Vgl; Beisatz: Ein auf Grund der gegen den ersten Bescheid gerichteten ersten Klage ergangenes Urteil ist daher für den Anspruch des Klägers insoweit ohne Bedeutung, wie darüber im zweiten Bescheid entschieden wurde. (T1) Veröff: SSV-NF 4/152

10 ObS 127/95OGH20.07.1995

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mit der Erlassung des zweiten Bescheides verliert der Kläger sein Rechtschutzinteresse an der gerichtlichen Entscheidung über seinen Anspruch auch im darüber noch anhängigen ersten Verfahren. (T2)

10 ObS 202/95OGH31.10.1995

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 130/98kOGH18.08.1998

Vgl; Beis wie T2

10 ObS 38/04tOGH27.04.2004

Auch; Beisatz: Weil der Versicherungsträger in diesem zweiten Bescheid über den Umfang des Anspruches auf eine Versicherungsleistung und damit über eine Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG entschieden hatte, durfte die Klägerin jedenfalls auch gegen diesen zweiten Bescheid nach § 67 Abs 1 und 2 ASGG innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides Klage erheben. (T3)

10 ObS 142/07sOGH18.12.2007

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_010OBS00137_9000000_001

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