Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen, so auch die Feststellungen über das medizinische Leistungskalkül des Klägers und zur Frage, welche Tätigkeiten aufgrund dieses Leistungskalküls noch verrichtet werden können sowie die Feststellungen über den Inhalt der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit, resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann. Das Berufungsgericht hat sich mit den diesbezüglichen Berufungsausführungen auseinandergesetzt, sodass insoweit auch kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist. Nach den maßgebenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann aber der Kläger trotz der festgestellten Einschränkungen seines medizinischen Leistungskalküls die von ihm zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als Projektmanager weiterhin verrichten. Soweit sich die Revision erneut gegen diese Feststellung wendet, bekämpft sie im Ergebnis in unzulässiger Weise die vom Berufungsgericht bereits überprüfte Beweiswürdigung des Erstgerichts (vgl RIS-Justiz RS0043131). Verfügt aber der Versicherte noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands weiterhin auszuüben, liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Berufsunfähigkeit im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0084322 ua).
Da der Kläger somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen konnte, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)