Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Daß - wie hier, woraus allein von der Klägerin die Bejahung der Voraussetzungen der begehrten Berufsunfähigkeitspension abgeleitet wird - ein Ausschluß vom Arbeitsmarkt nur dann anzunehmen ist, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände 7 Wochen oder mehr beträgt, wohingegen diese im vorliegenden Fall nur (maximal) 5 1/2 bis 6 Wochen ausmacht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bis in die jüngste Vergangenheit (siehe hiezu neben den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen weiters SSV-NF 6/70, 6/82, 7/76; zuletzt SSV-NF 10/14 und 10 ObS 53/98m vom 9.2.1998). Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang aus statistischem Zahlenmaterial abgeleitete Reduzierung einer Krankenstandserwartung auch bloß von 6 Wochen als Ausschließungsgrund vom Arbeitsmarkt ist nicht geeignet, diese - nach den zitierten Entscheidungsnachweisen ständige und einhellige - Rechtsprechung des Senates umzustoßen, weil die 1989 (SSV-NF 3/45 und 3/152) zugrunde gelegte statistische Zahl der Krankenstandstage von durchschnittlich 14,6 pro Jahr und Krankenstandsfall (noch) nicht so wesentlich von der von der Klägerin selbst für 1997 zugrunde gelegten von 12,5 Tagen abweicht, daß damit auch eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich der einen Arbeitsmarktausschluß bedingenden Krankenstandszeiten gerechtfertigt wäre.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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