European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00125.17F.1010.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die am 4. 11. 1991 geborene Klägerin bezog nach ihrem 2002 verstorbenen Stiefvater ab 28. Oktober 2002 eine Waisenpension.
Im November 2009 wurde ihr auf ihren Antrag hin die Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus weiter gewährt. Zum Zeitpunkt der Weitergewährung bestand „kein Leistungskalkül“; der Klägerin waren damals aufgrund ihrer Leidenszustände keine Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar.
Mit Bescheid vom 7. 1. 2014 entzog die beklagte Partei der Klägerin die Waisenpension mit Ablauf des Monats Februar 2014. Zum Entziehungszeitpunkt (1. 3. 2014) waren der Klägerin nunmehr leichte Arbeiten mit entsprechender Hebe- und Trageleistungen im Sitzen, Stehen und Gehen (mit weiteren Einschränkungen) möglich. Krankenstände waren mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Medizinisch notwendige Kuraufenthalte, die zu Krankenständen führen, sowie entsprechende Therapien waren nicht zu erwarten.
Das Erstgericht wies das auf Weitergewährung der Waisenpension über den Februar 2014 hinaus gerichtete Klagebegehren ab. Die Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung der Waisenpension seien weggefallen, weil sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres (Anfang November 2009) wesentlich (kalkülsrelevant) gebessert habe. Während die Klägerin im Zeitpunkt der Erreichung ihres 18. Lebensjahres aufgrund ihrer Leidenszustände keine Berufstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten habe können, sei sie nunmehr in der Lage, Tätigkeiten einer Aufseherin, Kontrollarbeiterin, Parkraumüberwacherin oder Wächterin im Standpostendienst auszuüben.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und ließ die Revision nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen:
1. Für das Vorliegen der Kindeseigenschaft im Sinn des § 128 Abs 2 Z 3 GSVG über das 18. Lebensjahr hinaus kommt es darauf an, dass ein Versicherter infolge Krankheit oder Gebrechen nicht im Stande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (RIS‑Justiz RS0085536).
2. Voraussetzung für die Entziehung des Anspruchs auf eine Leistung ist der Wegfall der Leistungsvoraussetzungen (§ 67 Abs 1 GSVG), im Fall der Entziehung der über das 18. Lebensjahr hinaus gewährten Waisenpension somit der Eintritt der Erwerbsfähigkeit.
3.1 Die Vorinstanzen haben die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gewährung der Waisenpension über den 18. Geburtstag hinaus mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Leistungsentziehung in Beziehung gesetzt und sind zur Feststellung einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustands gelangt. Aufgrund der daraus resultierenden Besserung des Leistungskalküls ist nunmehr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich.
3.2 Wenn die Revisionswerberin ihren Revisionsausführungen dennoch zu Grunde legt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Weitergewährung über das 18. Lebensjahr hinaus nicht verbessert habe, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0043312). Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, bilden die vom Sachverständigen erhobenen Diagnosen nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküls (RIS‑Justiz RS0084399).
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