OGH 10ObS124/08w

OGH10ObS124/08w23.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Markus Szelinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude L*****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Höhe der Witwenpension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juli 2008, GZ 7 Rs 85/08h-15, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 264 ASVG idgF festgelegte Berechnungsweise für den Anspruch auf Witwen-(Witwer-)pension geltend. Sie regt in diesem Zusammenhang die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an.

Demgegenüber vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl die Nachweise in RIS-Justiz RS0121071) die Auffassung, dass gegen die Neuregelung der Berechnungsweise des Anspruchs auf Witwen-(Witwer-)pension durch das 2. SVÄG 2004, BGBl I 2004/78, und das SVÄG 2006, BGBl I 2006/130, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Auffassung wurde erst jüngst in der Entscheidung 10 ObS 95/08f vom 24. 7. 2008 wiederum ausdrücklich bestätigt und eine außerordentliche Revision einer ebenfalls vom nunmehrigen Klagsvertreter vertretenen Klägerin unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Auch die Ausführungen im vorliegenden Rechtsmittel bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung.

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