European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00012.24Y.0213.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der 2007 geborene Kläger bezog ab 1. Mai 2017 Pflegegeld der Stufe 3, das – infolge Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Kläger – mit Bescheid vom 2. August 2022 neu bemessen und auf die Stufe 1 herabgesetzt wurde.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das auf Weitergewährung des Pflegegeldes ab 1. Oktober 2022 über die Stufe 1 hinaus gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass bei der Ermittlung des Pflegebedarfs wegen der aufgrund der Vollendung des 15. Lebensjahres – rein altersbedingt – geänderten Kriterien eine neue Einstufung erforderlich sei, sodass es für eine Änderung der bis dahin maßgeblichen Einstufung keiner (sonstigen) geänderten Verhältnisse im Sinne des § 9 Abs 4 BPGG bedürfe. Die Berücksichtigung des Pauschalwerts bei Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen, schweren Funktionseinschränkungen nach § 4 Abs 4 BPGG aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze des § 4 Abs 3 BPGG durch den Kläger komme nicht mehr zur Anwendung. Für ein Vorliegen der Voraussetzungen des Erschwerniszuschlags nach § 4 Abs 5 BPGG bestünden nach den ausreichenden Feststellungen keine Anhaltspunkte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[4] 1. Der Kläger stützte seine Rechtsrüge in der Berufung (ausschließlich) darauf, dass bei ihm eine „(sehr) schwere geistige Entwicklungsstörung und anderseits eine (schwere) Verhaltensauffälligkeit“ vorliege. Dies lässt sich dem festgestellten Sachverhalt allerdings nicht entnehmen (zur „schweren Funktionseinschränkung“ vgl etwa 10 ObS 187/10p), sodass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt war (RS0043352 [T12]).
[5] 2. Hat die unterlegene Partei den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in ihrer Berufung nicht oder – wie hier – nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist (RS0043603 [T2, T8]), so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RS0043573 [T3, T30]; RS0043480). Auf die in der Revision erstatteten Rechtsausführungen ist somit nicht einzugehen (RS0043480 [T9, T16]).
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