OGH 10ObS12/24y

OGH10ObS12/24y13.2.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*, geboren *2007, vertreten durch den Vater N*, beide *, vertreten durch Dr. Martin Bartlmä, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2023, GZ 10 Rs 96/23 w‑30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00012.24Y.0213.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der 2007 geborene Kläger bezog ab 1. Mai 2017 Pflegegeld der Stufe 3, das – infolge Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Kläger – mit Bescheid vom 2. August 2022 neu bemessen und auf die Stufe 1 herabgesetzt wurde.

[2] Die Vorinstanzen wiesen das auf Weitergewährung des Pflegegeldes ab 1. Oktober 2022 über die Stufe 1 hinaus gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass bei der Ermittlung des Pflegebedarfs wegen der aufgrund der Vollendung des 15. Lebensjahres – rein altersbedingt – geänderten Kriterien eine neue Einstufung erforderlich sei, sodass es für eine Änderung der bis dahin maßgeblichen Einstufung keiner (sonstigen) geänderten Verhältnisse im Sinne des § 9 Abs 4 BPGG bedürfe. Die Berücksichtigung des Pauschalwerts bei Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen, schweren Funktionseinschränkungen nach § 4 Abs 4 BPGG aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze des § 4 Abs 3 BPGG durch den Kläger komme nicht mehr zur Anwendung. Für ein Vorliegen der Voraussetzungen des Erschwerniszuschlags nach § 4 Abs 5 BPGG bestünden nach den ausreichenden Feststellungen keine Anhaltspunkte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[4] 1. Der Kläger stützte seine Rechtsrüge in der Berufung (ausschließlich) darauf, dass bei ihm eine „(sehr) schwere geistige Entwicklungsstörung und anderseits eine (schwere) Verhaltensauffälligkeit“ vorliege. Dies lässt sich dem festgestellten Sachverhalt allerdings nicht entnehmen (zur „schweren Funktionseinschränkung“ vgl etwa 10 ObS 187/10p), sodass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt war (RS0043352 [T12]).

[5] 2. Hat die unterlegene Partei den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in ihrer Berufung nicht oder – wie hier – nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist (RS0043603 [T2, T8]), so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RS0043573 [T3, T30]; RS0043480). Auf die in der Revision erstatteten Rechtsausführungen ist somit nicht einzugehen (RS0043480 [T9, T16]).

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