European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00119.25K.1118.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der nicht erwerbstätigen Klägerin, die gemeinsam mit ihrem am 19. 2. 2024 geborenen Kind und dessen Vater in der Slowakei wohnt, wobei dieser seit dem Februar 2018 durchgehend in Österreich unselbständig beschäftigt ist, ein Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 365 Tage zusteht, obwohl sie die Voraussetzung des § 2 Abs 1 Z 4 KBGG nicht erfüllt, wonach der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben müssen.
[2] Zu dieser Frage hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt im Sinne der klagsstattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen Stellung genommen.
[3] Auch das Ergebnis der zuletzt ergangenen Entscheidung 10 ObS 100/25s, der eine idente Konstellation zugrundelag, deckt die angefochtene Entscheidung. Nach dieser Entscheidung steht aufgrund des Anwendungsvorrangs der VO 883/2004 dem – aus der Beschäftigung des Familienangehörigen in Österreich abgeleiteten – Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld der Umstand nicht entgegen, dass die klagende Partei und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen (nicht im Bundesgebiet, sondern) in der Slowakei haben.
[4] Gründe für ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zeigt die außerordentliche Revision der Beklagten nicht auf.
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