OGH 10ObS115/11a

OGH10ObS115/11a6.12.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Simon Tonini, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juli 2011, GZ 25 Rs 49/11h-12 (in der berichtigten Fassung vom 4. August 2011, GZ 25 Rs 49/11h-13), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. April 2011, GZ 43 Cgs 11/11h-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen mit 186,84 EUR (darin enthalten 31,14 EUR USt) bestimmten Teil der Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 2. 11. 1934 geborene Klägerin ist deutsche Staatsbürgerin. Sie hält sich seit 1992 laufend in Österreich auf. Sie bezieht seit zumindest 1. 11. 2010 eine kanadische Volksrente (old age security) in Höhe von monatlich 175,77 kanadischen Dollar. Über einen sonstigen Pensionsbezug aus einem anderen Land verfügt die Klägerin nicht.

Mit Bescheid vom 21. 10. 2010 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 4. 10. 2010 auf Gewährung einer Ausgleichszulage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Ausgleichszulage den Bezug einer österreichischen Grundleistung (Pension) bzw einer vergleichbaren Grundleistung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Voraussetzung habe. Dies treffe auf die der Klägerin aus Kanada zufließende Pensionsleistung nicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Zuerkennung der Ausgleichszulage ab dem der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten im „höchstmöglichen“ gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klage. Die Auffassung der beklagten Partei, wonach nur die Bezieher einer österreichischen Pension oder einer Grundleistung eines EU-Mitgliedstaats Anspruch auf die österreichische Ausgleichszulage hätten, sei unzutreffend. Der Oberste Gerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausgleichszulage auch aufgrund einer Pensionsleistung eines außerhalb des Raums der Europäischen Union angesiedelten Versicherungsträgers gebühre. Zudem sei das zwischen der Republik Österreich und Kanada abgeschlossene Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit, BGBl 1987/451 anzuwenden, dessen Art 2, 3, 4 und 11 ff eine Gleichstellung der wechselseitigen Pensionsansprüche vorsehen. Der Klägerin stehe daher die Ausgleichszulage auch auf Grundlage ihrer kanadischen Pension zu.

Die beklagte Partei wiederholte ihren bereits aus der Bescheidbegründung ersichtlichen Standpunkt. Einer österreichischen Grundleistung sei nur eine Grundleistung eines Vertragsstaats der EU gleichzuhalten, sodass auch einem österreichischen Staatsbürger, der (ausschließlich) eine Pension eines Drittstaats lukriere, keine Ausgleichszulage zustehe. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen beträfen Anspruchswerber, die sowohl eine innerstaatliche Pension als auch eine Grundleistung eines nicht der EU angehörigen Drittstaats beziehen. Das zwischenstaatliche Abkommen zwischen Österreich und Kanada statuiere lediglich eine Gleichstellung von Personen, nicht aber eine wechselseitige Gleichstellung von Pensionsansprüchen. Die Art 12 bis 14 des Abkommens regeln Leistungsansprüche von Personen, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hätten, was auf die Klägerin nicht zutreffe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich ging es davon aus, dass die Ausgleichszulage eine Annexleistung zur Pension aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung darstelle, der eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zur Europäischen Union gewährte Pension gleichzuhalten sei (Art 5 der VO [EG] 883/2004 - „Äquivalenzprinzip“). Pensionsbezüge aus Drittstaaten seien von dieser Verordnung hingegen nicht erfasst, sodass das Äquivalenzprinzip im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelange. Das zwischenstaatliche Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der sozialen Sicherheit sowie das Zusatzabkommen zu diesem Abkommen stellten bezüglich der österreichischen Rechtsvorschriften ausschließlich auf die Staatsangehörigkeit ab, wobei unter den Staatsangehörigen gemäß Art 1 Abs 1 des Abkommens die österreichischen und die kanadischen Staatsbürger zu verstehen seien. Da die Klägerin deutsche Staatsbürgerin sei, könne sie sich nicht auf eine aus diesem Abkommen ableitbare Gleichstellung berufen. Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität der anzuwendenden Regelungen bestünden nicht, sodass auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots impliziert sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorhanden sei, die sich mit den Auswirkungen des zwischen Österreich und Kanada abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommens im Bereich der sozialen Sicherheit auf die österreichische Ausgleichszulage befasse.

Das Berufungsgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts insoweit, als die Ausgleichszulage der Klägerin nicht gebühre, weil sie keine Grundleistung von einem österreichischen Versicherungsträger oder eine gemäß Art 5 lit a der VO (EG) Nr 883/2004 von einem anderen Mitgliedstaat gewährte gleichwertige Grundleistung beziehe. Das Berufungsgericht ging aber davon aus, dass die Klägerin ungeachtet ihrer deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der sozialen Sicherheit abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommens BGBl 1987/451 idF des Zusatzabkommens BGBl 1996/570 (in der Folge nur: „Abkommen“) falle, dieses Abkommen jedoch keine Gleichstellung der österreichischen und kanadischen Pensionsleistungen vorsehe. Wie sich aus dem Vertragstext ergebe, diene das Abkommen der zwischenstaatlichen Umsetzung der Grundsätze der Gleichbehandlung des Staatsangehörigen der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit, der Berücksichtigung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten, dem Erwerb und der Aufrechterhaltung von Leistungsansprüchen, der Festlegung, in welchem Staat die Versicherung bei grenzüberschreitenden Karrieren eintrete, der Berechnung der Pensionen entsprechend der in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bzw der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen sowie dem Export der Geldleistungen an Anspruchsberechtigte in den anderen Vertragsstaat. In Art 3 des Abkommens werde der persönliche Geltungsbereich festgelegt, der - wie in allen neueren derartigen Abkommen - ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit alle Personen umfasse, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Art 4 Abs 1 bestimme, dass die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats - soferne das Abkommen nichts anderes bestimme - bei der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats gleichgestellt seien. Der Anspruch auf Ausgleichszulage finde in der aktuellen Fassung des Abkommens nur in Art 5 Abs 3 explizit Erwähnung. Dieser Artikel normiere eine Gebietsgleichstellung und solle den Export der Geldleistungen (im Bereich der Pensionsversicherung) in den anderen Vertragsstaat zu Gunsten der Staatsangehörigen bzw jener Personen sichern, die ihre Ansprüche von ersteren ableiten. Als einzige Ausnahme von dieser Leistungsexportverpflichtung werde in Art 5 Abs 3 des Abkommens festgelegt, dass der Abs 1 hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage gelte. Damit werde der in der österreichischen Rechtsordnung verankerte Anspruch auf Ausgleichszulage vom Abkommen nur insoweit tangiert, als ein Export dieser Leistung ausgeschlossen werde. Das Abkommen berühre die nationalen Regelungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen der Ausgleichszulage demnach nicht und sehe insoweit auch keine Gleichstellung einer kanadischen Grundleistung mit einer österreichischen (oder von einem EU-Mitgliedstaat gewährten) Grundleistung vor. Der die österreichische Ausgleichszulage betreffende Regelungsgehalt des Abkommens beschränke sich - abgesehen vom Ausschluss einer Exportverpflichtung - in Ansehung des Art 4 Abs 1 also letztlich darauf, dass der Rechtsstatus der kanadischen Staatsbürger jenem der österreichischen Staatsbürger auch bezüglich dieses Anspruchs gleichgestellt sei. Dies bedeute, dass den Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten unter denselben von der österreichischen Rechtsordnung vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleichszulage zustehe. Da auch einem österreichischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, der ausschließlich eine kanadische Pension beziehe, keine Ausgleichszulage gebühre, komme auch einem gewöhnlich und rechtmäßig im Inland aufhältigen, nur über eine kanadische Grundleistung verfügenden kanadischen Staatsangehörigen die Ausgleichszulage nicht zu. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin zwar dem persönlichen Geltungsbereich des Abkommens iSd Art 3 lit a des Abkommens unterfalle, aber nicht der Gleichstellungsklausel des Art 4, biete das Abkommen schon im Grundsätzlichen keine Handhabe für die Zuerkennung einer Ausgleichszulage auf Basis einer kanadischen Grundleistung. Das in Art 18 AEUV (= Art 12 EG) enthaltene Diskriminierungsverbot greife nur dann ein, wenn Bürger anderer Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit von der inländischen Rechtsordnung schlechter gestellt werden als Inländer. Ein solcher Diskriminierungstatbestand liege im konkreten Fall aber schon deshalb nicht vor, weil auch ein österreichischer Staatsangehöriger, der nur eine Grundleistung aus einem Drittstaat beziehe, keinen Anspruch auf Ausgleichszulage habe. Aus den von der Klägerin ins Treffen geführten oberstgerichtlichen Entscheidungen sei für deren Standpunkt schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diese Erkenntnisse jeweils Anspruchswerber betroffen haben, die sowohl drittstaatliche als auch nationale Grundleistungen bezogen, sodass die Anspruchsvoraussetzung durch den jeweiligen innerstaatlichen Pensionsbezug erfüllt waren.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin wendet sich im Wesentlichen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass das Abkommen keine Handhabe für die Zuerkennung einer Ausgleichszulage auf Basis einer kanadischen Grundleistung biete. Bei einer den Grundsätzen des Art 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention entsprechenden Auslegung des Abkommens wäre die Klägerin unabhängig von ihrer deutschen Staatsangehörigkeit vom Anwendungsbereich des Abkommens erfasst und den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten hinsichtlich ihres Rechtsstatus gleichzustellen. Jedes andere Ergebnis würde dem Schutzgedanken im Bereich der Pensionsversicherung durch Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen nicht Rechnung tragen; ebenso nicht dem Gedanken der Pensionsfeststellung entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und dem Grundsatz des Leistungsexports. Wäre die Klägerin den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in einer vergleichbaren Situation nicht gleichgestellt, so wäre von einer nicht beabsichtigten Vertragslücke auszugehen. Die Besonderheit, welche die Frage der Gleichwertigkeit einer österreichischen Grundleistung mit einer solchen aus Kanada zu einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mache, liege konkret darin, dass sich die Klägerin seit mehr als zwanzig Jahren in Österreich aufhalte.

Dazu ist auszuführen:

1. Gegenstand der Entscheidungen 10 ObS 172/10g und 10 Obs 181/10f war jeweils die Frage des Anspruchs auf Ausgleichszulage von Unionsbürgern, die sich im Inland aufhalten und ausschließlich eine Rente von einem Pensionsversicherungsträger eines anderen EU-Mitgliedstaats beziehen. Es wurde ausgesprochen, dass nach Art 10a Abs 3 VO (EWG) 1408/71 diese fremdmitgliedstaatliche Pensionsleistung für den Anspruch auf Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Sonderleistung einer österreichischen Pensionsleistung gleichzustellen sei. Auch im Geltungsbereich der neuen Sozialrechtskoordinierungs-VO 883/2004 seien gemäß Art 5 dieser Verordnung Leistungen, die im EU-Ausland bezogen werden, inländischen Leistungen im Bezug auf ihre Rechtswirkungen gleichzuhalten. Es haben daher auch EU-Bürger mit einer Rente aus einem EU-Mitgliedstaat einen Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehören ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich und ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (M. Windisch-Graetz, Neuerungen im Europäischen koordinierten Sozialrecht, DRdA 2011, 219 ff [223]).

2. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin als deutsche Staatsangehörige zwar EU-Bürgerin und hält sich auch im Inland auf, bezieht aber keine Rente bzw Pensionsleistung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern ausschließlich eine solche aus einem „Drittstaat“ (eine Volksrente aus Kanada). Zwar fällt sie - wie bereits das Berufungsgericht erkannt hat - in den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens mit Kanada, der ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft alle Personen erfasst, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder versichert waren (Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht Kanada, Allgemeine Bemerkungen, 40. ErgLfg f). Ihr Anspruch auf Ausgleichszulage könnte aber nur dann bejaht werden, wenn durch eine im Abkommen vorhandene Regelung ihre vom kanadischen Pensionsversicherungsträger bezogene Leistung einer inländischen Leistung im Bezug auf ihre Rechtswirkungen gleichzuhalten wäre („Äquivalenzprinzip“). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine derartige Gleichstellung der nationalen Leistungen sei im Abkommen nicht enthalten, ist nicht zu beanstanden. Verwirklicht ist (lediglich) der Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in ihren Rechten und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in Bezug auf die vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften (Art 4) sowie der Grundsatz der Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Pensionen („Leistungsexport“ - Art 5 - Siedl/Spiegel aaO). Aus Art 4 lässt sich für den Standpunkt der Klägerin nichts gewinnen, weil diese Regelung die rechtliche Gleichstellung - auf österreichischer Seite - lediglich der beiderseitigen Staatsangehörigen bewirkt und diese Gleichstellung zudem nur in Bezug auf bestimmte Regelungen des ASVG angeordnet ist, so etwa in Bezug auf § 3 Abs 2 lit a, § 4 Abs 1 Z 9 ASVG etc (siehe dazu die Aufzählung in Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht II Allgemeiner Teil, 29. Lfg S 35 f ; Siedl/Spiegel aaO I Kanada, Art 4 40. Lfg S 9). Nur in diesen Belangen sind die kanadischen Staatsangehörigen den österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt, nicht aber in Bezug auf die Ausgleichszulage.

Demnach lässt sich der von der Klägerin behauptete Anspruch auf Ausgleichszulage - ungeachtet deren gewöhnlichen Aufenthalts im Inland - aus dem Abkommen ebensowenig ableiten, wie derjenige eines (im Inland aufhältigen) österreichischen Staatsangehörigen, sollte dieser ausschließlich eine kanadische Pensionsleistung beziehen.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie im Hinblick darauf, dass die Vermögenslage der Klägerin schon nach der Aktenlage einen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit rechtfertigt, war ihr die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen (SSV-NF 2/29).

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