Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die für Pflegegeld der Stufe 6 vor dem 1. 1. 1999 und nach dem 1. 1. 1999 erforderlichen Voraussetzungen bei dem hier vor dem 1. 1. 1999 noch nicht abgeschlossenen Verfahren hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Es kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Dass ein Zustand der Klägerin nach einem Selbstmordversuch bei einer seit Jahren bestehenden Depression nicht festgestellt wurde, begründet keinen Feststellungsmangel. Diese sich aus der Anamnese ergebenden Umstände wurden im Verfahren überprüft; die aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen können im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. Danach ist lediglich eine gewisse Observanz erforderlich. Im Übrigen hat das Berufungsgericht den gerügten Verfahrensmangel der unterlassenen Manuduktion der Klägerin zur Erstellung von weiteren Beweisanträgen verneint. Die Frage, ob weitere Beweise noch zu führen gewesen wären, betrifft ebenso die in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbare Beweiswürdigung wie die von der Klägerin nunmehr als Feststellungsmängel geltend gemachte Bekämpfung der vom Berufungsgericht als unbedenklich angesehenen Feststellungen.
Nach § 4 Abs 2 BPGG ist für die Erlangung von Pflegegeld der Stufe 6 neben dem hier unbestrittenen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden erforderlich:
§ 4 Abs 2 aF: die dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegebedarf;
§ 4 Abs 2 nF: 1) zeitlich unkoordinierte Betreuungsmaßnahmen, die regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder 2) die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.
Ob diese Definitionen der rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist aufgrund der getroffenen Feststellungen im Einzelfall zu beurteilen (10 ObS 364/98x). Der bei der Klägerin unbestritten vorliegende außergewöhnliche Pflegebedarf der Stufe 5 erfordert die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson. Dies ist dahin zu verstehen, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (SSV-NF 11/48; 10 ObS 64/99f ua).
Bei der Klägerin ist eine zeitlich koordinierte Betreuung und Pflege möglich. Ein Bedarf nach Wickeln und Reinigen besteht sechsmal, Umbetten ist fünf- bis sechsmal sowie eine Observanz alle zwei bis drei Stunden erforderlich. Eine Pflegeperson muss dergestalt anwesend sein, dass die Klägerin sich mittels einer Glocke oder durch Rufen bemerkbar machen kann. Die Klägerin kann sporadisch und kurzfristig allein gelassen werden.
Daraus ergibt sich aber schon, dass sich die Betreuung der Klägerin im Wesentlichen im Tagesablauf vorausplanen, strukturieren und standardisieren lässt und sonst die Rufbereitschaft einer Pflegeperson ausreicht. Dies begründet aber weder die Notwendigkeit einer intensiven zeitlich nicht koordinierbaren Pflegeleistung noch die Notwendigkeit einer dauernden oder weitgehenden Anwesenheit der Pflegeperson im Wohnbereich oder in unmittelbarer Nähe der Klägerin wegen besonders häufigem oder dringendem Bedarf nach fremder Hilfe, zB wegen sonstiger Selbstgefährdung (SSV-NF 11/46, 12/18 ua). Es genügt neben der koordinierbaren Pflegeleistung eine Rufbereitschaft. Diese ist aber nur Voraussetzung des in der der Klägerin ohnehin gewährten Stufe 5 zum Ausdruck gelangenden außergewöhnlichen Pflegeaufwandes (SSV-NF 12/18).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit 2b ASGG.
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