Spruch:
Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 anerkannte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension nach ihrem am 4. Juli 2013 verstorbenen Ehemann Dr. M***** ab dem 5. Juli 2013 und sprach aus, dass sich aufgrund der Berechnungsgrundlagen ein Hundertsatz von Null ergebe. Mit dem weiteren, nunmehr bekämpften Bescheid vom 10. Oktober 2013 bemaß die beklagte Partei die Witwenpension der Klägerin ab 5. Juli 2013 neu mit 90,04 EUR monatlich.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Gewährung der Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag. Die beklagte Partei habe zu Unrecht die Pension, die der verstorbene Ehegatte vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien erhalten habe, nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ab dem 5. Juli 2013 eine über 90,04 EUR hinausgehende monatliche Witwenpension zu gewähren, ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Berechnung der Witwenpension der Klägerin mit monatlich 90,04 Euro brutto wurde die vom Ehemann bezogene Pension der Pensionsversicherungsanstalt, nicht jedoch die vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien ausgezahlte Altersversorgung des Verstorbenen zugrunde gelegt.
Berechnungsgrundlage der Witwe:
Bruttopension 2011 (PVA): 537,60 x 14 = 7.526,40 EUR
Bruttopension 2011 (MA2): 46.946,76 EUR
2011 gesamt: 54.473,16 EUR
Bruttopension 2012 (PVA): 552,12 x 10 = 5.521,20 EUR
558,19 x 4 = 2.232,76 EUR
Bruttopension 2012 (MA2): 48.202,98 EUR
2012 gesamt: 55.956,94 EUR
Summe 110.430,10 EUR
Berechnungsgrundlage des Verstorbenen:
Bruttopension 2011: 1.790,77 x 14 = 25.070,78 EUR
Bruttopension 2012: 1.839,12 x 14 = 25.747,68 EUR
Summe 50.818,46 EUR
Berechnungsgrundlage der Witwe:
110.430,10 : 24 Monate = 4.601,25 EUR
Berechnungsgrundlage des Verstorbenen:
50.818,46 : 24 Monate = 2.117,44 EUR
Berechnung des Basisprozentsatzes:
70 – (30 x 4.601,25 : 2.117,44) = 4,8092507
Witwenpension:
1.872,22 Euro (Pension des Verstorbenen) x 4,8092507 % =
90,04 EUR
Die vom verstorbenen Ehemann bezogene Altersversorgung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer betrug ab dem 1. Februar 2002 durchgehend 1.581,70 EUR monatlich (14 x jährlich). Dieser Betrag setzte sich aus einer Grund- und Ergänzungsleistung (1.152,80 EUR) und einer Zusatzleistung (428,90 EUR) zusammen. Der Verstorbene bezog sowohl 2011 als auch 2012 vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer einen Jahresbruttobetrag von 22.143,80 EUR.
Die Klägerin erhält seit dem 1. August 2013 vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer eine Witwenversorgung von 949,10 EUR brutto monatlich (14 x jährlich).
In seiner rechtlichen Beurteilung schloss sich das Erstgericht der Ansicht der beklagten Partei an, wonach die Pension des Verstorbenen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien nicht in die Berechnung der Witwenpension einzubeziehen sei, weil es sich nicht um eine wiederkehrende Geldleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 264 Abs 5 Z 2 lit a ASVG handle. Der Fonds werde ausschließlich aus den Beiträgen seiner Mitglieder finanziert und somit nicht aus allgemeinen Steuermitteln oder aus besonderen öffentlichen Abgaben. Nach den durch den Obersten Gerichtshof zu 10 ObS 18/09h dargelegten Abgrenzungskriterien sei die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer eine Art Betriebspension, die nicht unter den Einkommensbegriff des § 91 ASVG falle und auch nicht zu den sonstigen in § 264 Abs 5 ASVG aufgezählten Leistungen zähle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Hinterbliebenenpension (Witwen-und Witwerpension) solle den Unterhaltsausfall ausgleichen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entstehe. Die Pensionsregelungen des ÄrzteG stellten ein in sich geschlossenes System für die Mitglieder der Ärztekammern und ihrer Angehörigen dar, das eigene Regelungen für Hinterbliebene vorsehe. Die Klägerin beziehe ohnedies seit 1. August 2013 vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer eine Witwenversorgung von 949,10 EUR brutto monatlich (14 x jährlich), somit rund 60 % der bis zu seinem Ableben von dieser Einrichtung bezogenen Altersversorgung ihres verstorbenen Ehegatten (1.581,70 EUR). Die Einbeziehung dieser Altersversorgung in die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung einer Witwenpension nach § 264 ASVG würde daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung der Klägerin im Vergleich zu ihrer finanziellen Lage vor dem Ableben ihres Ehegatten bewirken.
Die Revision sei im Hinblick auf das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage zulässig, ob eine vom Verstorbenen gemäß § 98 Abs 1 Z 1 ÄrzteG bezogene Altersversorgung bei der Ermittlung der Höhe einer Witwenpension nach § 264 ASVG einzubeziehen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren stattzugeben.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
In ihrer Revision vertritt die Klägerin zusammengefasst den Standpunkt, dass eine Einbeziehung der Pension ihres verstorbenen Mannes aus dem Wohlfahrtsfonds in die Berechnung der Witwenpension geboten sei, um deren Zweck ‑ den Ausgleich eines Unterhaltsausfalls ‑ zu erfüllen. Altersversorgungs- und Hinterbliebenenleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds seien als wiederkehrende Geldleistungen aus einem staatlichen bzw gesetzlichen System der sozialen Sicherung und als Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 264 Abs 5 Z 2 ASVG zu qualifizieren, weil sie ‑ auf einer gesetzlichen Grundlage ‑ den Zweck hätten, für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit oder des Todes von Kammerangehörigen fehlendes bzw reduziertes Einkommen zu ersetzen. Zumindest sei § 264 Abs 5 Z 2 oder Z 3 ASVG analog anzuwenden.
Dazu ist auszuführen:
1. Die Witwen‑(er‑)pension soll den Unterhaltsausfall ausgleichen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht (10 ObS 382/02b = SSV‑NF 17/34; 10 ObS 56/11z = SSV‑NF 25/70).
2. Betreffend die Berechnung der Höhe der Witwen‑(er‑)pension hat der Nationalrat als Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2003, G 300/02 ua = VfSlg 16.923, am 16. Juni 2004 mit dem 2. SVÄG 2004, BGBl I 2004/78, eine Novellierung der Absätze 2 bis 6 des § 264 ASVG beschlossen. Nach den Absätzen 3 und 4 werden die Berechnungsgrundlagen der Witwe und des Verstorbenen von ihrem jeweiligen Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten gebildet. Mit dem SVÄG 2006, BGBl I 2006/130, wurde § 264 Abs 4 ASVG um eine Regelung ergänzt, wonach beim Verstorbenen als Berechnungsgrundlage das Einkommen der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, heranzuziehen ist, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe günstiger ist.
3. Dagegen, dass die Witwenpension auf der Grundlage eines Einkommensvergleichs bemessen wird, bestehen aus Sicht des Obersten Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; eine solche Regelung liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers (10 ObS 81/09y; 10 ObS 90/08w = SSV-NF 23/56).
4. In § 264 Abs 5 ASVG werden die Einkünfte, die für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage und den Vergleich heranzuziehen sind, taxativ aufgezählt ( Neumayr in SV-Komm [91. Lfg 2014] § 264 ASVG Rz 27). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2003, G 300/02 ua = VfSlg 16.923, besteht für den einfachen Gesetzgeber ein weiter Spielraum, was er als Einkommen bezeichnet, das für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension relevant ist. Dem Gesetzgeber ist es daher unbenommen, bei der Ermittlung der Hinterbliebenenpension nur Einkommen aus unselbständiger bzw selbständiger Erwerbstätigkeit bzw Einkünfte aus der sogenannten „ersten Säule“ anzurechnen (RIS-Justiz RS0121105).
4.1. Im vorliegenden Fall ist die Frage zu beantworten, ob die vom Ehemann der Klägerin bezogene Versorgungsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß § 97 Abs 1 Z 1 ÄrzteG in die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen einzubeziehen ist. Als Grundlage dafür kommen § 264 Abs 5 Z 2 lit a ASVG (wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung uä) und § 264 Abs 5 Z 3 ASVG (wiederkehrende Geldleistungen aus öffentlich-rechtlicher Pensionsversorgung) in Betracht.
4.2. Unzweifelhaft handelt es sich bei den Versorgungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer nicht um wiederkehrende Geldleistungen aus der Sozialversicherung uä iSd § 264 Abs 5 Z 2 lit a ASVG. Die Ärztekammer, zu deren Sondervermögen der Wohlfahrtsfonds gehört, ist kein Sozialversicherungsträger; die aus dem Wohlfahrtsfonds gebührenden Leistungen sind nicht solche aus der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung nach dem ASVG, BSVG, GSVG, B‑KUVG oder NVG (vgl Sonntag in Sonntag , ASVG 5 [2014] § 264 Rz 13).
Mit § 264 Abs 5 Z 3 ASVG sollte eine Übereinstimmung zwischen der Behandlung von Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einerseits und von Ruhegenüssen an Bundes- und Landesbeamte sowie Pensionsleistungen an Dienstnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften erreicht werden (vgl 10 ObS 41/06m). Keine der in Z 3 aufgezählten Leistungen steht in einer Ähnlichkeit mit den Versorgungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer.
4.3. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die vom verstorbenen Ehemann bezogenen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer nicht in der Aufzählung in § 264 Abs 5 ASVG enthalten sind.
5. Eine taxative Aufzählung schließt eine Analogie nicht aus. Zu fordern ist lediglich, dass ein nicht genau in einen der taxativ beschriebenen Tatbestände passender Sachverhalt seiner Art und seinem Gewicht nach so beschaffen sein muss, dass alles für eine Gleichbehandlung spricht, während bei bloß demonstrativer Aufzählung schon eine gewisse Ähnlichkeit mit den im Gesetz angeführten Beispielsfällen genügen würde (RIS-Justiz RS0008928).
5.1. Allerdings scheidet eine analoge Anwendung des § 264 Abs 5 ASVG auf die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin bezogenen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer aus, sind doch diese Leistungen den Pensionen aus Pensionskassen und Betriebspensionen vergleichbar.
5.1.1. Pensionen aus Pensionskassen sowie Betriebspensionen werden nicht in den Einkommensvergleich einbezogen, weil sie auf einem gänzlich anderen System als die Sozialversicherung beruhen (10 ObS 126/06m = SSV‑NF 20/56; 10 ObS 18/09h = SSV‑NF 23/20). Eine Einbeziehung solcher Leistungen wäre im Übrigen der Systematik des ASVG vollkommen fremd, weil damit in privat erworbene Pensionsansprüche eingegriffen würde ( Teschner/Widlar/Pöltner , ASVG 110. ErgLfg 1360/16e [§ 264 Anm 5]). Dies zeigt im Übrigen auch das SVÄG 2006, BGBl I 2006/130, das den Katalog von zu berücksichtigenden Einkommensbestandteilen explizit (und nur) um die sogenannten Administrativpensionen (sowie laufende Überbrückungszahlungen aufgrund eines Sozialplans) erweitert hat; diese Leistungen sind nach Ansicht des Gesetzgebers ‑ ebenso wie Betriebspensionen ‑ früher nicht dem Einkommensbegriff des § 264 Abs 5 ASVG unterlegen (10 ObS 126/06m = SSV-NF 20/56).
5.1.2. Im Zusammenhang mit der Einordnung einer ausländischen Leistung gemäß § 264 Abs 5 Z 5 ASVG, nämlich einer Teachers-Pension, hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit der Abgrenzung zwischen „gesetzlichen“ und „betrieblichen“ Systeme der sozialen Sicherung im unionsrechtlichen Kontext auseinandergesetzt (10 ObS 18/09h = SSV-NF 23/20).
Danach spricht für eine Zuordnung zum System der „betrieblichen sozialen Sicherheit“, wenn
‑ Rechtsgrund und Bezug der Leistung ein konkretes Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber ist;
‑ das Leistungssystem wesentlich durch eine vertragliche Abmachung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bzw ihren Vertretern oder Verbänden begründet worden ist, wobei diese Abmachung dann auch vom Staat für allgemein verbindlich erklärt werden kann;
‑ die Leistung nicht allgemein an alle, sondern nur an bestimmte Arbeitnehmer eines bestimmten Unternehmens (einer bestimmten Branche), für die ein Fonds etc existiert, gezahlt wird;
‑ die Leistung einen längeren vorherigen Lohnabzug voraussetzt und sie in ihrer Höhe von diesem Lohn oder dem zukünftig ausfallenden Lohn abhängt (Lohnersatz- oder Lohnausfallfunktion);
‑ beide Arbeitsvertragsparteien oder ihre Verbände zur Finanzierung des Systems weitgehend beitragen und die Verwaltung der so angesammelten Mittel auch von ihnen getragen wird.
Hingegen weisen „staatliche/gesetzliche Systeme der sozialen Sicherung“ in der Regel mehrere der folgenden Merkmale auf:
‑ weitgehend gesetzliche Regelung, keine oder nur eine geringe Vorstrukturierung oder Ausgestaltung durch Vertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
‑ überwiegende Bereitstellung der Finanzierung durch öffentliche Kassen aus allgemeinen Steuermitteln oder aus besonderen öffentlichen Abgaben;
‑ auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Leistung ganz oder weitgehend über den Lohn, Lohnabzüge oder gesetzlich geregelte Beiträge finanzieren, wird das Finanzvolumen nach Gesichtspunkten vergeben, die nicht oder überwiegend nicht vom Arbeitsverhältnis bestimmt sind;
‑ kein Bezug der Leistungen zum vorherigen oder zukünftig ausfallenden Lohn, sondern eher zu konkreten Bedürfnissen oder Bedürftigkeit wie zu allgemeinen sozialpolitischen Zielen;
‑ für die Leistungen ist ein konkretes Arbeitsverhältnis oder eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche nicht Voraussetzung, das heißt, das System gilt generell für eine allgemein umschriebene Gruppe von Arbeitnehmern und nicht nur für eine enge, durch besondere Beziehungen zu einem Arbeitgeber oder einem Betrieb gekennzeichnete Gruppe von Arbeitnehmern;
‑ das System findet auch auf Nicht-Arbeitnehmer oder nur allgemein auf Arbeitnehmer, ohne Begrenzung auf einen Betrieb (ein Unternehmen, eine Branche) Anwendung (vgl Bieback in Fuchs , Europäisches Sozialrecht 6 [2013] Art 157 AEUV Rz 29 ff).
5.1.3. Diese Kriterien können auch für den vorliegenden Fall fruchtbar gemacht werden.
Wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat, handelt es sich beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer um ein von der gesetzlichen Sozialversicherung völlig unabhängiges Versorgungssystem von Ärzten für Ärzte (und gegebenenfalls deren Angehörige). Der Wohlfahrtsfonds finanziert sich ausschließlich aus den Beiträgen seiner Mitglieder und nicht aus allgemeinen Steuermitteln oder durch besondere öffentliche Abgaben. Die Verwaltung wird ausschließlich von der Ärztekammer auf der Grundlage einer von der Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich zu erlassenden Satzung (§ 66a Abs 2 Z 2 ÄrzteG) besorgt. Die Gruppe der Versorgungsberechtigten ist eng auf einen Personenkreis eingegrenzt, der eine bestimmte Tätigkeit ausführt.
5.2. Wegen dieser Ähnlichkeit der vom verstorbenen Ehemann der Klägerin bezogenen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer zu Pensionen aus Pensionskassen sowie Betriebspensionen scheidet eine analoge Anwendung des § 264 Abs 5 ASVG aus.
6. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Angesichts der Höhe der der Klägerin an Eigenpension und Hinterbliebenenleistungen zukommenden Beträge erscheint ein ausnahmsweiser Kostenzuspruch nach Billigkeit nicht gerechtfertigt.
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