OGH 10ObS41/06m (RS0121105)

OGH10ObS41/06m15.12.2020

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 27. 6. 2003, G 300/02 ua (VfSlg 16.923), besteht für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum, was er als Einkommen bezeichnet, das für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension relevant ist. Dem Gesetzgeber ist es daher unbenommen, bei der Ermittlung der Hinterbliebenenpension nur Einkommen aus unselbständiger bzw selbständiger Erwerbstätigkeit bzw Einkünfte aus der so genannten ersten Säule anzurechnen. Pensionen aus Pensionskassen sowie Betriebspensionen stellen ein gänzlich anderes System als die Sozialversicherung dar; teilweise verfügt dieses System über eigene Regelungen für Hinterbliebene. Darüber hinaus wurde eine Einbeziehung solcher Leistungen als der Systematik des ASVG vollkommen fremd angesehen, weil in Abkehr von bisher geltenden Grundsätzen in privat erworbene Pensionsansprüche eingegriffen würde.

Normen

ASVG idF BGBl I 2004/78 §264 Abs5 Z3
ASVG idF BGBl I 2004/78 §264 Abs5 Z4
ASVG idF BGBl I 2006/130 §264 Abs5 Z3
ASVG idF BGBl I 2006/130 §264 Abs5 Z4

10 ObS 41/06mOGH17.08.2006

Beisatz: Nach der Rechtslage SVÄG 2004, BGBl I 2004/78 sollte es zu keiner Anrechnung von Leistungen aus privaten Pensionskassen kommen. Mit dem SVÄG 2006, BGBl I 2006/130 wurde der Einkommenskatalog des § 264 Abs 5 Z 4 erweitert, es soll der Katalog jener Einkommensbestandteile, die bei der Ermittlung des relevanten Einkommens im Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen sind, um die so genannten Administrativpensionen erweitert werden. Darunter versteht man Leistungen des Dienstgebers insbesondere im Bankenbereich, die dieser im Fall einer Dienstgeberkündigung (im Sinne eines besonderen Kündigungsschutzes) gewährt. Den Administrativpensionen gleichzuhalten sind laufende Überbrückungszahlungen, die auf Grund von Sozialplänen geleistet werden. (T1)

10 ObS 90/08wOGH11.08.2009

Vgl auch

10 ObS 48/10xOGH01.06.2010

Auch; Beisatz: Nichts anderes kann für die Frage der Einbeziehung bestimmter Einkommensteile, die bei der Ermittlung des relevanten Einkommens im Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen sind, gelten. Es steht daher dem Gesetzgeber des GSVG durchaus frei, innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen einen eigenständigen Entgeltbegriff zu normieren. (T2)

10 ObS 11/15pOGH24.03.2015

Auch; nur: Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2003, G 300/02 ua = VfSlg 16.923, besteht für den einfachen Gesetzgeber ein weiter Spielraum, was er als Einkommen bezeichnet, das für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension relevant ist. Dem Gesetzgeber ist es daher unbenommen, bei der Ermittlung der Hinterbliebenenpension nur Einkommen aus unselbständiger bzw selbständiger Erwerbstätigkeit bzw Einkünfte aus der sogenannten „ersten Säule“ anzurechnen. (T3)

10 ObS 143/20gOGH15.12.2020

Beisatz: Dem Gesetzgeber kommt ein weiter Spielraum zu, was er als für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension relevantes Einkommen bezeichnet (VfGH 27.6.2003, G 300/02). Es steht ihm daher frei, innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen einen eigenständigen Entgeltbegriff zu normieren und bei der Ermittlung der Hinterbliebenenpension nur Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit sowie aus allen wiederkehrenden Geldleistungen der Sozialversicherung und aus öffentlichen Bezügen und Renten anzurechnen, nicht aber Privatvorsorgen wie beispielsweise Mieteinkünfte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20060817_OGH0002_010OBS00041_06M0000_001