OGH 10ObS10/94 (RS0065803)

OGH10ObS10/948.2.1994

Rechtssatz

Damit die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Einweisung durch den beklagten Versicherungsträger gleichzuhalten ist, müssen auch bei Aufnahme durch einen Anstaltsarzt die Voraussetzungen, daß mit der Aufnahme bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Kranken nicht zugewartet werden kann und die Art der Erkrankung stationäre Pflege erfordert, gegeben sein. Die Beförderung in oder aus der Anstalt stellt eine akzessorische Leistung der Krankenversicherung zur Ermöglichung der Anstaltspflege dar.

Normen

ASVG §145 Abs1 Abs2
WrKAG 1990 §36

10 ObS 10/94OGH08.02.1994

Veröff: SZ 67/24

10 ObS 2317/96zOGH26.11.1996

nur: Damit die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Einweisung durch den beklagten Versicherungsträger gleichzuhalten ist, müssen auch bei Aufnahme durch einen Anstaltsarzt die Voraussetzungen, daß mit der Aufnahme bis zur Einweisung durch den Versicherungsträger ohne Gefahr für den Kranken nicht zugewartet werden kann und die Art der Erkrankung stationäre Pflege erfordert, gegeben sein. (T1) Beisatz: Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so besteht kein Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Pflegegebühren durch den Versicherungsträger. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940208_OGH0002_010OBS00010_9400000_001

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