OGH 10ObS108/12y

OGH10ObS108/12y21.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Ingrid Juliane Gaismayer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2012, GZ 8 Rs 51/12x-79, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am 15. Juli 2012 unterbrochen.

2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die im § 76 Abs 2 ASGG bezeichneten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung einer Invaliditätspension.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.

Am 2. Juli 2012 brachte der Kläger, vertreten durch eine Rechtsanwältin, gegen die abweisliche Entscheidung des Berufungsgerichts die außerordentliche Revision ein.

In der Folge langte ein Schreiben der Schwester des Klägers zum Akt, in dem diese unter Vorlage unbedenklicher Urkunden mitteilte, dass der Kläger am 15. Juli 2012 in der Republik Serbien verstorben ist.

Gemäß § 76 Abs 1 ASGG wird in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG das Verfahren auch ohne gerichtliche Anordnung in jeder Lage des Verfahrens - also auch in dritter Instanz - unterbrochen. Die Unterbrechung erfolgt zwingend kraft Gesetzes; dies auch, wenn der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten war (RIS-Justiz RS0116063).

Eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt nur über Antrag einer der dazu berechtigten, in § 76 Abs 2 ASGG bezeichneten Personen.

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