European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00104.16S.1011.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Der am 26. Juli 1957 geborene Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. Mai 2013) in einem Seilbahnunternehmen angestellt. Nach den Feststellungen des Erstgerichts übte er die Tätigkeit eines Betriebsleiters, teilweise auch eines Stellvertreters des Betriebsleiters „mit abnehmender Beanspruchung“ durchgehend bis Oktober 2009 aus. Er wurde ab Herbst 2004 zunehmend „kalt gestellt“ und als Betriebsleiter zunehmend weniger eingesetzt. Ab Oktober 2009 wurde er betriebsintern völlig „kalt gestellt“ und er erbrachte keine Arbeitsergebnisse mehr. Ab Mai 2010 befand sich der Kläger durchgehend im Krankenstand. Im Jänner 2013 wurde das unkündbare Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst.
Bei der Tätigkeit eines Betriebsleiters handelt es sich um eine qualifizierte und leitende Tätigkeit mit einem hohen sozialen Ansehen. Aufgrund der dem Kläger verbliebenen Leistungsfähigkeit sind ihm eine (im Kollektivvertrag nicht eingereihte) Tätigkeit als Betriebsleiter oder Tätigkeiten aus der (höchsten) Berufsgruppe D des Kollektivvertrags für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen nicht mehr möglich.
Das Erstgericht gab der gegen die Ablehnung der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. Mai 2013 gerichteten Klage statt. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im klageabweisenden Sinn ab und ließ die Revision nicht zu. Die vom Kläger zuletzt nicht bloß vorübergehend (nämlich von Herbst 2004 bis Oktober 2009) ausgeübte Tätigkeit habe nicht mehr der eines im vollen Umfang eingesetzten Betriebsleiters entsprochen, weshalb eine Verweisung auf Tätigkeiten der Berufsgruppe C des anzuwendenden Kollektivvertrags keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeute.
In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger geltend, die Formulierung, dass die Tätigkeit eines Betriebsleiters „mit abnehmender Beanspruchung“ ausgeübt worden sei, betreffe sicherlich ein zeitliches Moment und würde bedeuten, dass jemand, der zuletzt in Teilzeit gearbeitet habe, einen größeren sozialen Abstieg hinnehmen müsse als jemand, der Vollzeit gearbeitet habe. Ausschlaggebend sei nach der bisherigen Rechtsprechung jedoch die Qualifizierung und nicht die Quantität der Berufsausübung.
Rechtliche Beurteilung
Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) dargestellt.
1. Die „abnehmende Beanspruchung“ ist nicht in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurde der Kläger – bedingt durch Krankenstände, aber auch das zunehmende „Kaltstellen“ – „als Betriebsleiter zunehmend weniger eingesetzt“, die „endgültige Stilllegung seiner Tätigkeit als Betriebsleiter erfolgte im Oktober 2009 durch Abmeldung des Klägers als Betriebsleiter gegenüber der zuständigen Behörde im Außenverhältnis“. Auf dem Papier wurde für ihn eine eigene „Stabsstelle Technik“ für die Erledigung administrativer Arbeiten geschaffen.
2. Die Interpretation des Klägers, die Entscheidung des Berufungsgerichts führe dazu, dass jemand, der zuletzt Teilzeit gearbeitet habe, einen größeren sozialen Abstieg hinnehmen müsse, ist nicht richtig, weil sie von einer Prämisse ausgeht, die das Berufungsgericht nicht getroffen hat.
3. Fragen des sozialen Abstiegs können nur einzelfallbezogen beurteilt werden (RIS‑Justiz RS0085599 [T30], RS0084890 [T13] ua). Der Kläger hat jedenfalls die Tätigkeit als Betriebsleiter bereits jahrelang nicht mehr voll und dann überhaupt nicht mehr ausgeübt. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit musste er Kenntnisse und Fähigkeiten eines Betriebsleiters nicht mehr einsetzen, weshalb die Ansicht des Berufungsgerichts, er sei ohne unzumutbaren sozialen Abstieg auf Tätigkeiten der Berufsgruppe C verweisbar, unter den gegebenen Umständen durchaus zu billigen ist.
4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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