OGH 10ObS100/90 (RS0084346)

OGH10ObS100/9027.3.1990

Rechtssatz

Hauterkrankungen (laufende Nr 19 der Anlage 1) und Erkrankungen an Asthma bronchiale (laufende Nr 30 dieser Anlage) gelten überhaupt nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen, worunter die letzte Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Die Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit ist daher Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles, sie bildet ein Tatbestandsmerkmal dieser beiden Berufskrankheiten.

Normen

ASVG §177 Anl1 Nr19
ASVG §177 Anl1 Nr30

10 ObS 100/90OGH27.03.1990

Veröff: SSV-NF 4/57

10 ObS 246/91OGH17.09.1991

Veröff: SSV-NF 5/93

10 ObS 44/92OGH25.02.1992

Auch

10 ObS 102/02aOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Dem steht die Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht entgegen, sofern die damit verbundene schädigende Tätigkeit aufgegeben werden konnte. Es besteht eine Entschädigungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung für die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der (früheren) schädigenden Tätigkeiten zu rechnen ist. (T1) Beisatz: Die Möglichkeit, dem Ausbruch durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, schließt die Entschädigungspflicht nicht aus, wenn die Schutzmaßnahmen erst wirksam geworden sind, nachdem die Erwerbsfähigkeit des Versicherten bereits gemindert war. (T2)

10 ObS 239/03zOGH18.11.2003

nur: Die Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit ist daher Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles, sie bildet ein Tatbestandsmerkmal dieser beiden Berufskrankheiten. (T3); Beisatz: Es würde somit auch bei Weiterbestehen oder Wiederauftreten der Hautkrankheit die Versehrtenrente zur Gänze wegfallen, wenn ein Rentner nach Anfall der Leistung die schädigenden Tätigkeiten wieder aufnimmt. (T4); Beisatz: In dem Zwang zur Aufgabe schädigender Tätigkeiten im Sinne des §177 Abs1 zweiter Satz ASVG ist daher nicht nur ein anspruchsbegründendes, sondern auch ein anspruchserhaltendes Tatbestandsmerkmal zu sehen. (T5)

10 ObS 104/18vOGH23.10.2018

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/82

Dokumentnummer

JJR_19900327_OGH0002_010OBS00100_9000000_001

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