European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0100OB00009.26K.0324.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 992,41 EUR (darin enthalten 158,45 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger schloss am 10. 6. 2014 einen über Leasing finanzierten Kaufvertrag mit einer Kfz‑Händlerin über einen Neuwagen Seat Altea Chili-Tech, TDI, in dem ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor Typ EA189 verbaut ist.
[2] Der Kläger begehrt von der Beklagten – gestützt auf §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB – Schadenersatz wegen des vorsätzlichen Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen, wobei er ausdrücklich Ansprüche aus dem Leasingvertrag geltend macht. Ihm sei wegen überhöhter Leasingraten ein Schaden entstanden; die Kalkulation der Leasingraten beruhe auf einem überhöhten und von der Leasinggesellschaft vorfinanzierten Fahrzeugpreis. Infolge von überhöhter Leasingraten sei es zu einer „Weitergabe“ („passing on“) des Minderwerts des vom „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs an ihn gekommen. Weiters begehrt er die Feststellung der Haftung für jeden künftigen technischen Schaden, der ihm aus der Finanzierung und dem Erwerb des PKW aufgrund der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen entstehen werde.
[3] Die Beklagte wandte ua die Unschlüssigkeit des Begehrens ein. Der Abschluss des Kaufvertrags habe lediglich dazu gedient, den Leasinggegenstand für die von Anfang an beabsichtigte „Leasingkonstruktion“ zu spezifizieren. Das Leistungsbegehren sei unschlüssig, der Kläger könne keinen Schaden aus dem Kaufvertrag in Form eines überhöhten Kaufpreises geltend machen. Auch auf einen Schadenersatzanspruch wegen überhöhter Leasingraten könne sich der Kläger nicht stützen. Frustrierte Leasingraten könnten nämlich nicht als durch den Leasingvertrag verlagerter Schaden geltend gemacht werden. Außerdem seien überhöhte Leasingraten kein Schaden, solange das Fahrzeug uneingeschränkt und vertragsgemäß benützt werden könne.
[4] Das Erstgericht gab der Klage im Leistungsbegehren mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens statt. Es hielt fest, dass der Kläger Ansprüche aus dem von ihm abgeschlossenen Leasingvertrag geltend mache und die Ausmittlung des Schadens wegen der überhöhten Leasingraten anhand der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen habe. Unter Zugrundelegung eines um 15 % niedrigeren und dem tatsächlichen Wert entsprechenden Kaufpreises wären auch die Leasingraten, der Restwert und die Rechtsgeschäftsgebühr um 15 % geringer ausgefallen. Dem Kläger stehe ein diesbezüglicher Ersatz zu.
[5] Das Feststellungsbegehren wies das Erstgericht ab. Der Kläger habe nicht darlegen können, dass ihm aus dem bereits gänzlich abgewickelten Leasingvertrag künftige Schäden entstehen könnten, sodass das Feststellungsbegehren unberechtigt sei.
[6] Beide Parteien erhoben gegen die Entscheidung des Erstgerichts jeweils Berufung.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte die Entscheidung im abweisenden Teil. Hingegen gab es der Berufung der Beklagten Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es die Klage zur Gänze abwies.
[8] Es ging davon aus, dass Kauf- und Leasingvertrag im gegenständlichen Fall eine vertragliche Einheit bildeten, wobei der Kläger ausdrücklich einen Schaden aus dem Leasingvertrag geltend mache. Er habe zwar vorgebracht, monatliche Leasingraten von 304,44 EUR vom Leasingbeginn bis Ablauf des Leasings, eine Rechtsgeschäftsgebühr von 122,09 EUR, eine Bearbeitungsgebühr von 139,50 EUR sowie die Restwertzahlung von 2.400 EUR, insgesamt daher 20.927,99 EUR, für den Erwerb des Fahrzeugs geleistet zu haben, wovon 15 % als Minderwert geltend gemacht würden. Der Kläger könne schon dem Grunde nach nicht nachvollziehbar darstellen, worin sein Schaden aus dem Leasingverhältnis, das ihm ein reines Nutzungs-, aber kein Eigentumsrecht verschaffe, konkret bestehe. Darüber hinaus sei das Vorbringen des Klägers auch betraglich unschlüssig, zumal der eingeklagte Betrag von 3.139,20 EUR als 15 % des insgesamt bezahlten Betrags von 20.927,99 EUR nicht betraglich aufgeschlüsselt worden sei.
[9] Nur der Vollständigkeit halber hielt das Berufungsgericht fest, dass das Erstgericht das Zinsenmehrbegehren und auch das Feststellungsbegehren zutreffend abgewiesen habe.
[10] Das Berufungsgericht ließ die Revision jedoch mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage zu, ob die Geltendmachung eines Schadens aus überhöhten Leasingraten, der aus der Relation zu einem überhöhten Kaufpreis abgeleitet werde, schon angesichts der unterschiedlichen Kalkulationsgrundlagen von vornherein nicht in Betracht komme.
Rechtliche Beurteilung
[11] Die – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[12] 1. Bei der Frage, ob ein Leasingnehmer eines mangelhaften Fahrzeugs zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aktiv legitimiert ist, ist zu unterscheiden: Bildet der Leasingvertrag mit dem Kaufvertrag eine vertragliche Einheit, sodass ein Kaufvertrag des Leasingnehmers nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente, ist die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Schadens aus dem Kaufvertrag zu verneinen (RS0135524; 10 Ob 53/23a Rz 15 ff uva). Der Kläger tritt dem vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt, dass der Leasingvertrag und der Kaufvertrag hier eine vertragliche Einheit bilden, nicht entgegen, zumal er seine Ansprüche nicht (mehr) aus dem Kaufvertrag ableitet.
[13] 2.1 Insoweit der Kläger den begehrten Betrag aus dem Leasingvertrag ableitet und sich darauf stützt, dass ihm wegen überhöhter Leasingraten ein Schaden entstanden sei, das Berufungsgericht daher sein Vorbringen hier zu Unrecht als unschlüssig qualifiziert habe, zeigt er keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt – vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144).
[14] 2.2.1 Der Oberste Gerichtshof wies bereits mehrfach darauf hin, dass das bloße Vorbringen, der Kläger habe für das Fahrzeug insgesamt (nämlich durch die Leistung der Einmalzahlung, der Leasingraten und des Restwerts an den Leasinggeber) erheblich mehr bezahlt als nur den Kaufpreis, keine schlüssige Behauptung eines Schadens aus dem Leasingvertrag selbst darstellt (3 Ob 166/24v Rz 9; 10 Ob 69/24f Rz 22; 9 Ob 17/25b Rz 21).
[15] 2.2.2 Zum behaupteten Schaden aus dem Leasingvertrag führte der Kläger in erster Instanz nur allgemein ins Treffen, er habe ein überhöhtes Leasingentgelt (in Summe mehr als den Kaufpreis) bezahlt. Ohne unzulässige Abschalteinrichtung hätte das Fahrzeug um 15 % weniger gekostet. Damit macht er aber in Wahrheit wieder nur den behaupteten – ihm mangels Aktivlegitimation gerade nicht zustehende (siehe oben Pkt 1) – Minderwert aus dem Kaufvertrag geltend (1 Ob 9/25t Rz 12), was er in erster Instanz auch zum Ausdruck brachte: „Die klagende Partei fordert entsprechend von der Beklagten die Bezahlung des manipulationsbedingt überhöhten Kaufpreises von 3.139,20 EUR“.
[16] 2.2.3 In der Annahme des Berufungsgerichts, dieses Vorbringen reiche zur Dartuung eines konkreten Schadens in Form der Leistung von überhöhten Leasingentgelten nicht aus, liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung (vgl zu einem ähnlichen Sachverhalt: 7 Ob 123/25a Rz 17).
[17] 2.2.4 Darüber hinaus hat der Senat in einer vergleichbaren Konstellation mit einem weiteren Argument klargestellt, warum ein Schaden durch Abschluss des Leasingvertrags nicht in einem überhöhten Kaufpreis liegen kann: Die dem (implizit) zugrunde liegende Prämisse, ein höherer Kaufpreis wirke sich „eins‑zu‑eins“ auf die Leasingraten aus, übergeht, dass mit einem Kauf und einem Leasing unterschiedliche Ziele verfolgt und (demgemäß) andere Rechte und Pflichten begründet werden. Die ihnen zugrunde liegenden Kalkulationen sind daher nicht ohne Weiteres vergleichbar (10 Ob 65/24t Rz 20). Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung.
[18] 2.3 Schließlich hat das Berufungsgericht das entsprechende Vorbringen unter anderem auch deshalb als unschlüssig qualifiziert, weil der Schadenersatzbetrag nicht aufgeschlüsselt worden sei. Ein geltend gemachter Pauschalbetrag ist bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden (RS0031014 [T19, T23]). Für die Frage, ob eine Klage im Hinblick auf eine (detailliertere) Aufgliederung in Einzelforderungen schlüssig ist, wird in der Rechtsprechung auf die Zumutbarkeit einer solchen Aufgliederung abgestellt (RS0037907 [T13]). Auch in diesem Zusammenhang zeigt das Rechtsmittel keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf.
[19] 3. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden kann der Geschädigte nach gesicherter Rechtsprechung mit einer Feststellungsklage begegnen, was allerdings den Eintritt eines Primärschadens voraussetzt (RS0097976). Mit Blick auf die Erfolglosigkeit des Leistungsbegehrens (betreffend einen möglichen Primärschaden) wirft die Abweisung des Feststellungsbegehrens keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.
[20] 4. Entsprechendes gilt auch für die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens, weil ein Zinsenzuspruch eine berechtigte Kapitalforderung voraussetzt.
[21] 5. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
[22] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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