OGH 10Ob53/23a; 4Ob69/24m; 10Ob7/24p; 10Ob13/24w; 4Ob218/23x; 9Ob58/23d; 4Ob103/24m; 4Ob197/24k; 10Ob46/24y; 10Ob65/24t; 9Ob123/24i; 4Ob21/25d; 10Ob70/24b; 9Ob98/24p; 9Ob17/25b; 6Ob4/25v; 9Ob58/25g; 10Ob69/24f; 7Ob123/25a; 10Ob29/25z; 9Ob100/25h; 7Ob125/25w; 1Ob15/26a (RS0135524)

OGH10Ob53/23a; 4Ob69/24m; 10Ob7/24p; 10Ob13/24w; 4Ob218/23x; 9Ob58/23d; 4Ob103/24m; 4Ob197/24k; 10Ob46/24y; 10Ob65/24t; 9Ob123/24i; 4Ob21/25d; 10Ob70/24b; 9Ob98/24p; 9Ob17/25b; 6Ob4/25v; 9Ob58/25g; 10Ob69/24f; 7Ob123/25a; 10Ob29/25z; 9Ob100/25h; 7Ob125/25w; 1Ob15/26a10.3.2026

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein Leasingnehmer eines mangelhaften Fahrzeuges ("Abgasskandal") zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aktiv legitimiert ist, ist zu unterscheiden (idS bereits 3 Ob 226/23s): Bildet der Leasingvertrag mit dem Kaufvertrag eine vertragliche Einheit, sodass ein Kaufvertrag des Leasingnehmers nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente, ist die Aktivlegitimation zu verneinen. Hingegen ist die Aktivlegitimation des Leasingnehmers zu bejahen, wenn zunächst ein wirksamer Kaufvertrag abgeschlossen wurde und erst in der Folge ein Leasingvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises zustande gekommen ist.

Normen

ABGB §1053
ABGB §1090
ABGB §1295
ZPO §226

10 Ob 53/23aOGH12.03.2024
4 Ob 69/24mOGH26.04.2024
10 Ob 7/24pOGH14.05.2024
10 Ob 13/24wOGH14.05.2024
4 Ob 218/23xOGH23.05.2024
9 Ob 58/23dOGH23.07.2024

vgl

4 Ob 103/24mOGH22.10.2024
4 Ob 197/24kOGH17.12.2024
10 Ob 46/24yOGH17.12.2024
10 Ob 65/24tOGH11.02.2025
9 Ob 123/24iOGH13.02.2025
4 Ob 21/25dOGH25.02.2025
10 Ob 70/24bOGH18.03.2025
9 Ob 98/24pOGH19.03.2025
9 Ob 17/25bOGH19.03.2025
6 Ob 4/25vOGH30.04.2025
9 Ob 58/25gOGH27.05.2025

Beisatz: Eine bestimmte zeitliche Konnexität zwischen den beiden Verträgen ist aber keine unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer vertraglichen Einheit, sondern bloß ein (weiterer) Umstand, der bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen ist. (T1)

10 Ob 69/24fOGH03.06.2025

vgl

7 Ob 123/25aOGH07.08.2025
10 Ob 29/25zOGH21.10.2025

vgl; Beisatz wie T1

9 Ob 100/25hOGH20.11.2025
7 Ob 125/25wOGH17.12.2025

vgl; Beisatz: Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist bei der Finanzierung des Kaufs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing danach zu differenzieren, ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente und der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat oder ob der Leasingvertrag erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs (und unabhängig davon) abgeschlossen wurde. Ausschließlich im letztgenannten Fall erleidet der spätere Leasingnehmer (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags einen aus diesem resultierenden Schaden in seinem Vermögen. Tritt der Leasinggeber dagegen unmittelbar in den Kaufvertrag ein, entsteht daraus nur ihm und nicht dem Leasingnehmer. (T2)<br/>Beisatz: Gelöscht am 26.3.2026, weil bloße Wiederholung der letzten beiden Sätze aus T2. (T3)<br/>Beisatz: Schließt der Kläger einen zivilrechtlich voll wirksamen Kaufvertrag – was insbesondere durch eine von ihm an den Händler geleisteten Anzahlung zum Ausdruck kommt – und erst nachträglich einen Leasingvertrag, wird angenommen, dass der Kauf- und der Leasingvertrag keine vertragliche Einheit bilden. (T4)

1 Ob 15/26aOGH10.03.2026

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20240312_OGH0002_0100OB00053_23A0000_000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)