Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Revisionsrekurswerber angestrebte Änderung der Obsorgeverhältnisse kommt nach ständiger Rechtsprechung, da sie mit einer Entziehung der Elternrechte verbunden ist, nur als äußerste Notmaßnahme in Frage (SZ 65/84 uva) und bedarf besonders wichtiger Gründe, die im Interesse des Kindes eine so einschneidende Maßnahme dringend geboten erscheinen lassen, weil andernfalls das Wohl des pflegebefohlenen Kindes gefährdet wäre (1 Ob 2078/96m; 5 Ob 513/95 mwN ua). Das Rekursgericht hat bereits unter Berücksichtigung der im außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters nochmals relevierten Argumente eine Gefährdung des Kindeswohles bei einem Verbleib des Minderjährigen in der Obsorge der Mutter verneint. Darin ist ein Abweichen vom pflichtgemäßen Ermessen ebensowenig zu erkennen wie eine Missachtung des Kindeswohles, dessen Beachtung im Vordergrund zu stehen hat (6 Ob 190/99f ua).
Auch die ebenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Familie das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommen, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder des Wohls des Kindes verletzt wurden (8 Ob 1591/92; ÖA 1991, 54). Auch in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vom Vater beantragte Ausweitung seines Besuchsrechtes von bisher zwei auf nunmehr drei Wochenenden pro Monat hätte eine für die Erziehung und Entwicklung des Kindes nicht mehr günstige, starke Beschränkung der Kontaktpflege zwischen dem Minderjährigen und seiner berufstätigen Mutter zur Folge und würde daher den Zweck des in § 148 ABGB normierten Besuchsrechtes überschreiten (vgl auch 9 Ob 2024/96d mwN ua), ist ein Abweichen vom pflichtgemäßen Ermessen oder eine Missachtung des Kindeswohles nicht zu erkennen. Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände dieses Einzelfalles kommt der vorliegenden Entscheidung somit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)