OGH 10Ob89/00m

OGH10Ob89/00m3.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Hopf, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Susanne P*****, geb. 13. Mai 1986, und des mj. Peter P*****, geb. 4. Dezember 1987, des Bezirksgerichtes Jennersdorf, P 31/98s, infolge Rekurses der Kindesmutter Hermine P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 9. März 2000, GZ 20 R 189/99i, 20 R 190/99m, 20 R 17/00z-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

 

Spruch:

gefasst:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über die Einschreiterin zufolge Nichterscheinens zur Vernehmung vor dem Rekursgericht am 28. 2. 2000 eine Ordnungsstrafe von S 10.000 verhängt und ihre zwangsweise Vorführung zur Tagsatzung vom 13. 3. 2000 angeordnet (ON 12). Bei der Tagsatzung vom 13. 3. 2000 wurde der Einschreiterin eine Ausfertigung dieses Beschlusses ausgefolgt (ON 14, S 3 d. Prot.).

Gegen diesen Beschluss richtet sich der an das Rekursgericht gerichtete und am 27. 3. 2000, dem letzten Tag der 14-tägigen Rekursfrist zur Post gegebene "Einspruch" der Einschreiterin (ON 16), der am 28. 3. 2000 beim Rekursgericht einlangte.

Rechtliche Beurteilung

Der vorliegende "Einspruch" ist im Zweifel - zugunsten der Einschreiterin - (auch) als Rekurs zu behandeln; eine allfällige Behandlung der Eingabe auch als Aufhebungsantrag nach § 333 Abs 2 ZPO durch das Rekursgericht wird dadurch nicht berührt. Der Rekurs ist zulässig (5 Ob 252/98i; RIS-Justiz RS0036270), er ist jedoch verspätet.

In Fällen einer Ordnungsstrafe nach § 87 Abs 1 GOG gelten für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO (§ 87 Abs 2 ZPO; RIS-Justiz RS0006251). Gemäß § 521 Abs 1 ZPO stand daher der Einschreiterin für die Anfechtung des ihr am 13. 3. 2000 zugestellten Beschlusses die vierzehntätige Rekursfrist bis 27. 3. 1998 offen. Der Postenlauf ist nur dann nicht einzurechnen (§ 89 Abs 1 GOG), wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert wird (SSV-NF 7/50 mwN ua). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Der Rekurs gegen eine vom Rekursgericht verhängte Ordnungsstrafe wäre nämlich nicht beim Rekursgericht, sondern beim Gericht erster Instanz (d.i. BG Jennersdorf) einzubringen gewesen (§ 520 Abs 1 ZPO; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu § 220; EvBl 1963/112; Arb 7959; RIS-Justiz RS0036270). Wird das Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht überreicht (oder dorthin adressiert zur Post gegeben), dann ist es ehestens dem Erstgericht zu übermitteln; die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist diesfalls nach dem Zeitpunkt des Einlangens beim Gericht erster Instanz zu beurteilen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 520). Die Zeit der Weiterleitung eines unrichtig adressierten Geschäftsstücks an das zuständige Gericht ist in die zu wahrende Frist einzurechnen (RZ 1990/109). Durch eine Weiterleitung konnte daher im vorliegenden Fall ein rechtzeitiges Einlangen beim Erstgericht nicht mehr bewirkt werden, weil das Rechtsmittel schon beim Rekursgericht erst nach Ablauf der Rekursfrist eingelangt war.

Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen nach § 87 Abs 1 GOG gelten die Bestimmungen der ZPO über Strafen (§ 87 Abs 2 GOG). Da auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO gelten (RIS-Justiz RS0006251), kommt eine Bedachtnahme auf den verspäteten Rekurs gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht in Betracht.

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte