OGH 10Ob84/11t

OGH10Ob84/11t4.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. T*****, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen 332.280,48 EUR sA und Feststellung (Streitwert 25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. März 2011, GZ 4 R 42/11z-43, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Die pränatale Diagnostik dient nicht zuletzt der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes und soll damit auch der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch ermöglichen (5 Ob 148/07m; RIS-Justiz RS0123136).

Zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht besteht eine umfassende Judikatur des Obersten Gerichtshofs, die vom Berufungsgericht auch herangezogen und zitiert wurde. Die Anwendung dieser Judikatur auf den jeweiligen Einzelfall bildet in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0026529 [T3, T18, T20]; RS0026763 [T1, T2, T5]). Das Ergebnis der Anwendung dieser Grundsätze durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Die Ausführungen in der Revision, welche teilweise von den Feststellungen der Vorinstanzen abweichen, vermögen jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall wahrzunehmende Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (vgl § 510 Abs 3 ZPO).

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