European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0100OB00008.17Z.0321.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.096,56 EUR (darin enthalten 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung
Die Klägerin verlor einen Servitutsprozess (Vorverfahren), in dem der Beklagte als gerichtlicher Sachverständiger ein Gutachten zum umstrittenen Verlauf des Servitutswegs erstattet hatte. Sie begehrt nunmehr Schadenersatz wegen eines falschen bzw unvollständigen Gutachtens.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens und ließ die Revision mangels gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Aufgaben eines vermessungstechnischen Gerichtssachverständigen zu.
Rechtliche Beurteilung
Die – beantwortete – Revision der Klägerin ist entgegen dem nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist das – von einem gerichtlichen Sachverständigen überprüfte – Gutachten des Vorverfahrens fachlich richtig. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Erforschung der Grundlagen für das Gutachten geforderten zusätzlichen Maßnahmen hätten an dessen richtigem Ergebnis nichts geändert. Damit fehlen die für einen Schadenersatzanspruch essentiellen Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit bzw Kausalität. Soweit die Revisionswerberin ein anderes Ergebnis zu ihren Gunsten wünscht, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
2. Die dem Zulassungsausspruch zugrunde gelegte Rechtsfrage ist angesichts der Tatsachenfeststellungen rein theoretischer Natur. Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0111271 [T2]).
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen und deshalb Anspruch auf Ersatz seiner Kosten (RIS‑Justiz RS0112296).
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