OGH 10Ob76/05g

OGH10Ob76/05g6.9.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut H*****, vertreten durch Dr. Claudia M. Schoßleitner, Rechtsanwältin in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber, Anwaltspartnerschaft in Linz, wegen EUR 32.000 s. A. und Feststellung (Streitwert EUR 4.000), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 13.000) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. April 2005, GZ 4 R 76/05g-41, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist eine Unterlassung für den konkreten Schadenserfolg dann ursächlich, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt des schädigenden Erfolges verhindert hätte und diese Handlung auch möglich gewesen wäre. Die Kausalität ist demnach zu verneinen, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre. Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB (EvBl 2002/42 mwN; RIS-Justiz RS0022913; RS0022900; RS0022686; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 3/14 mwN ua).

Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, bei pflichtgemäßer Untersuchung des Klägers mittels Bildwandlerkontrolle, Szintigrafie oder Arthroskopie wäre der Schraubenbruch im Bereich der künstlichen Gelenkspfanne bereits Ende August 2000 entdeckt und bis spätestens Mitte September 2000 behoben worden, wodurch dem Kläger auch die Schmerzen von Februar 2001 bis zur Entdeckung des Schraubenbruches anlässlich der Operation im Mai 2002 erspart geblieben wären, weshalb die Nichtdurchführung der gebotenen Untersuchungen auch für die zusätzlichen Beschwerden des Klägers nach Februar 2001 kausal gewesen sei, steht daher im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf einzelne Lehrmeinungen demgegenüber von einem pflichtbezogenen Kausalitätsbegriff, bei dem Kausalität und Pflichtverletzung verknüpft werden und daher nicht gefragt wird, ob ein Verhalten den Schaden verursachte, sondern ob eine Rechts- oder Pfichtverletzung kausal war, ausgeht, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Ansicht nicht der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre entspricht, die bei der Kausalitätsprüfung nur die Ursächlichkeit des realen Verhaltens prüfen (vgl Koziol aaO Rz 3/10).

Auch die Präzisierung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach das Gericht, auch noch in höherer Instanz, berechtigt und sogar verpflichtet ist, dem Urteilsspruch - auch eines Feststellungsbegehrens - eine klare und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 405 Rz 2; MGA, ZPO15 § 405 ENr 3f jeweils mwN). Aus dem Vorbringen des Klägers (vgl insbesondere ON 28) war klar zu erkennen, dass er die Haftung der Beklagten auch für sämtliche künftigen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Bruch der großen Spongiosa-Hohlschraube nicht bereits Ende August 2000 erkannt wurde, begehrt. Diese Frage war daher - anders als in der von der Beklagten zitierten Entscheidung 3 Ob 229/04d (= RdM 2005/61) - auch der wesentliche Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Das Berufungsgericht war daher berechtigt, dem Feststellungsbegehren eine im Sinn des Prozessergebnisses klarere und deutlichere Fassung zu geben (10 Ob 209/02m mwN). Auch insoweit wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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